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mindern, die Entscheidungen derselben einfacher zu gestalten und
es möglich zu machen, daß den demungeachtet erübrigenden
Rechtsstreiten eine den heutigen Bedürfnissen entsprechende Form
und insbesondere in weiterem Umfange eine mündliche Verhandlung ¬
und eine wahrhaft collegiale Berathung und Entscheidung
entgegengebracht werden könnte.
Wenn auch die geringe Präcision, welche wir diesen
Schlußgedanken zu Theil werden ließen, dieselben ganz bestimmt ¬
von positiven Vorschlägen auf einem sicher sehr schwierigen
Gebiete scheidet, so leidet es denn doch keinen Zweifel, daß die
Bedeutung der Urkunde es ist, auf welche es bei der Neugestaltung ¬
des Proceßrechtes in Oesterreich ebenfalls zumeist
ankommen muß, und daß nur strengen Formerfordernissen der
Urkunde ein dauernder Erfolg im Rechtsleben gesichert bleibt.
So hoffen wir denn auch, den mühsamen Gang in das
alte österreichische Recht nicht ganz ohne praktischen Nutzen
vollendet zu haben, und wünschen nur, daß sich an die treue
Darlegung der historischen Entwickelung des österreichischen
Executivprocesses weitere Forschungen und an dieselben praktische
Folgen für die Gestaltung des österreichischen Civilprocesses
anschließen mögen.
K. k. posonchnrei Earl geomme in Wien.