Metadata : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (3)

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duplex dominium,
Ekgenthum ex jure Quiritium habe. Man wendet
zwar ein: daraus, daß Cajus im Allgemeinen sage, die
forirmla petitoria gehe auf ein res mea est, folge noch
nicht, daß man nicht ex jure Quiritium Eigenthümer
zu seyn brauchte. Denn auch bei der sponsio heiße es
am Ende: „qua formula ita demum vincimus, si
probaverimus, rem nostram esse“ und doch müsse
man hinzudenken: ex jure Quiritium. Indessen ver-
gißt man, daß Cajus die sponsio im Eingänge genau
beschreibt, und daher am Ende ohne Furcht vor Miß-
verständniß im Allgemeinen angeben konnte, es müsse be-
wiesen werden rem nostram esse; da die Art, wie die
Sache nostra seyn müsse, sich aus dem Inhalt der
kurz vorher beschriebenen sponsio ergiebt. Ganz anders
verhält es sich mit der formula petitoria. Bei die-
ser, da sie geflissentlich gezeichnet werden sollte, durfte
der Beisatz, ex jure Quiritium, wenn er wesentlich
war, durchaus nicht fehlen; weil er sich hier nicht von
selbst verstand. Man wendet weiter ein: an zwei Or-
ten 1), wo die intentio der formula petitoria beispiels-
weise angeführt werde, finde sich der Zusatz: ex jure
Quiritium. Allein auch dieser Umstand erklärt sich
ohne Schwierigkeit bei folgender Annahme. Die for-
mula petitoria erforderte den Beisatz nicht als etwas
Wesentliches, aber sie konnte ihn auch enthalten. We-
sentlich war bei ihr bloß das meum; Niemanden aber
verwehrt, sich ex jure Quiritium Eigenthümer zu nen-
1) Cic. in Verr. II. 12. Caj. IT. 41.
Band VIII. Heft 1.

B

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