Full text : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Rechtsverhältnisse.
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auch  in  Österreich  bei  einem  nicht  acceptierten  Check  (um  den  es  sich  doch
nur  handeln  kann)  versagt.  Die  Checkgesetze  selbst  enthalten  zumeist  (vgl.
aber  Art.  805  des  argent.  Ges.  und  Art.  73,  83  und  53  engl.  W.  O.)  über
dieses  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Checkinhaber  und  dem  Bezogenen  keine
ausdrücklichen  Bestimmungen  (der  österr.  Entw.  verweist  darauf  wohl  in  den
§§.  14  und  15,  dagegen  vgl.  §.  10  des  deutschen  Reg.-  und  Bundesr.-Entw.
und  die  Ausführungen  dazu  weiter  im  Text)  und  wenn  sich  dieselben  in  Betreff ¬
  von  Rechtsverhältnissen,  worüber  sie  keine  besonderen  Bestimmungen  enthalten, ¬
  auf  die  Vorschriften  der  W.  O.  berufen,  so  finden  die  letzteren  auf
diese  Rechtsfrage  deswegen  keine  Anwendung,  weil  es  sich  eben  nicht
um  einen  acceptierten  Check  handelt,  daher  vom  Standpunkte  des  Wechselrechtes ¬
  ein  directes  Klagerecht  gegen  den  Bezogenen  dem  Inhaber  jedenfalls ¬
  versagt  wäre  (Art.  23  und  81  der  deutschen  und  österr.  W.  O.,
Art.  742  und  808  schweiz.  W.  O.,  Art.  267,  313,  314  ital.  Ges.  u.  a.).
So  finden  nach  Art.  342  des  ital.  Handelsgesetzes  die  Vorschriften  der
W.  O.,  welche  das  Giro,  den  Aval,  die  Unterschriften  nicht  wechselfähiger  Personen, ¬
  die  falschen  oder  gefälschten  Unterschriften,  den  Verfall,  die  Zahlung
des  Wechsels,  die  Klagen  gegen  den  Aussteller  und  die  Giranten  und
den  Verlust  betreffen,  auch  auf  den  Check  Anwendung.
Ähnlich  auch  nach  den  Gesetzen  Rumäniens  (allgemeiner)  und  Portugals ¬
  (Art.  343).
Ebenso  bestimmt  der  Art.  836  des  schweizerischen  Obligationenrechtes, ¬
  dass  die  Bestimmungen  über  die  gezogenen  Wechsel  auch  für  den
Check  insoweit  gelten,  als  sie  mit  den  besondern  Vorschriften  des  30.  Titels
nicht  in  Widerspruch  stehen  und  findet  nach  Art.  834  die  Acceptation  beim
Check  nicht  statt  (vgl.  auch  Art.  742,  808)
Das  ungarische  Handelsgesetz*)  bestimmt  in  ähnlicher  Weise  im
Art.  298,  dass  die  Bestimmungen  des  Wechselgesetzes  über  die  Präsentation
zur  Zahlung,  die  Zahlung,  den  Protest,  die  Verständigung  der  Vormänner,
die  Regressklage  auf  Zahlung,  die  Verjährung  und  die  Amortisation  auch
auf  die  kaufmännischen  Anweisungen  Anwendung  finden.
Nach  der  a.  d.  W.  O.  Art.  23  und  81  und  ähnlich  wohl  nach  sämmtlichen ¬
  Wechselordnungen*)  steht  aber  bekanntlich  dem  Wechselinhaber  gegen
den  Trassaten  als  solchen  kein  Klagerecht  zu.
Aus  dem  Wechselrechte  lässt  sich  sonach  ein  solcher  Anspruch  des  Checkinhabers ¬
  gegen  den  Trassaten  nicht  ableiten.  Ausdrücklich  wird  ein  solches
directes  Klagerecht  dem  Inhaber  gegen  den  Bezogenen  im  argent.  Gesetz
Art.  805  versagt;  aber  auch  nach  der  engl.  W.  O.  ist  es  klar,  dass  dem  Check*) ¬
  Art.  343  des  port.  Gesetzes  bestimmt:  „Auf  den  Check  sind  anwendbar  alle  auf
die  gezogenen  Wechsel  bezüglichen  Bestimmungen,  welche  der  Natur  des  Checks  nicht  entgegenstehen. ¬

2)  Ges.  Art.  XXXIII  vom  Jahre  1875;  das  ungar.  Hdlsges.  enthält  keine  besonderen
Bestimmungen  über  den  Check,  handelt  aber  in  den  Art.  291--298  über  die  kaufmännische
Anweisung  in  einer  etwas  ausführlicheren  Weise  (dazu  Bausenwein  a.  a.  O.,  vgl.
oben  §.  3).
*)  Nicht  bloß  der  deutschen  Gruppe  (Art.  81  u.  23,  W.  O.,  sondern  auch  der  französischen ¬
  (Art.  120  u.  140  Code  de  commerce)  und  das  engl.  Wechselges.  Art.  53  u.  73.
So  auch  noch  das  japanische  Wechselges.  Art.  736:  „Die  Annahme  verpflichtet  den  Bezogenen", ¬
  vgl.  dazu  Art.  751,  819  und  820  (vgl.  §.  7).
Das  argent.  Gesetz  bestimmt  im
Art.  805  ausdrücklich,  dass  „dem  Inhaber  ein  Klagerecht  gegen  die  bezogene  Bank  nicht
zusteht"  (vgl.  die  Motive).
Pavliöek,  Der  Check.
            
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