Rechtsverhältnisse.
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auch in Österreich bei einem nicht acceptierten Check (um den es sich doch
nur handeln kann) versagt. Die Checkgesetze selbst enthalten zumeist (vgl.
aber Art. 805 des argent. Ges. und Art. 73, 83 und 53 engl. W. O.) über
dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Checkinhaber und dem Bezogenen keine
ausdrücklichen Bestimmungen (der österr. Entw. verweist darauf wohl in den
§§. 14 und 15, dagegen vgl. §. 10 des deutschen Reg.- und Bundesr.-Entw.
und die Ausführungen dazu weiter im Text) und wenn sich dieselben in Betreff ¬
von Rechtsverhältnissen, worüber sie keine besonderen Bestimmungen enthalten, ¬
auf die Vorschriften der W. O. berufen, so finden die letzteren auf
diese Rechtsfrage deswegen keine Anwendung, weil es sich eben nicht
um einen acceptierten Check handelt, daher vom Standpunkte des Wechselrechtes ¬
ein directes Klagerecht gegen den Bezogenen dem Inhaber jedenfalls ¬
versagt wäre (Art. 23 und 81 der deutschen und österr. W. O.,
Art. 742 und 808 schweiz. W. O., Art. 267, 313, 314 ital. Ges. u. a.).
So finden nach Art. 342 des ital. Handelsgesetzes die Vorschriften der
W. O., welche das Giro, den Aval, die Unterschriften nicht wechselfähiger Personen, ¬
die falschen oder gefälschten Unterschriften, den Verfall, die Zahlung
des Wechsels, die Klagen gegen den Aussteller und die Giranten und
den Verlust betreffen, auch auf den Check Anwendung.
Ähnlich auch nach den Gesetzen Rumäniens (allgemeiner) und Portugals ¬
(Art. 343).
Ebenso bestimmt der Art. 836 des schweizerischen Obligationenrechtes, ¬
dass die Bestimmungen über die gezogenen Wechsel auch für den
Check insoweit gelten, als sie mit den besondern Vorschriften des 30. Titels
nicht in Widerspruch stehen und findet nach Art. 834 die Acceptation beim
Check nicht statt (vgl. auch Art. 742, 808)
Das ungarische Handelsgesetz*) bestimmt in ähnlicher Weise im
Art. 298, dass die Bestimmungen des Wechselgesetzes über die Präsentation
zur Zahlung, die Zahlung, den Protest, die Verständigung der Vormänner,
die Regressklage auf Zahlung, die Verjährung und die Amortisation auch
auf die kaufmännischen Anweisungen Anwendung finden.
Nach der a. d. W. O. Art. 23 und 81 und ähnlich wohl nach sämmtlichen ¬
Wechselordnungen*) steht aber bekanntlich dem Wechselinhaber gegen
den Trassaten als solchen kein Klagerecht zu.
Aus dem Wechselrechte lässt sich sonach ein solcher Anspruch des Checkinhabers ¬
gegen den Trassaten nicht ableiten. Ausdrücklich wird ein solches
directes Klagerecht dem Inhaber gegen den Bezogenen im argent. Gesetz
Art. 805 versagt; aber auch nach der engl. W. O. ist es klar, dass dem Check*) ¬
Art. 343 des port. Gesetzes bestimmt: „Auf den Check sind anwendbar alle auf
die gezogenen Wechsel bezüglichen Bestimmungen, welche der Natur des Checks nicht entgegenstehen. ¬
2) Ges. Art. XXXIII vom Jahre 1875; das ungar. Hdlsges. enthält keine besonderen
Bestimmungen über den Check, handelt aber in den Art. 291--298 über die kaufmännische
Anweisung in einer etwas ausführlicheren Weise (dazu Bausenwein a. a. O., vgl.
oben §. 3).
*) Nicht bloß der deutschen Gruppe (Art. 81 u. 23, W. O., sondern auch der französischen ¬
(Art. 120 u. 140 Code de commerce) und das engl. Wechselges. Art. 53 u. 73.
So auch noch das japanische Wechselges. Art. 736: „Die Annahme verpflichtet den Bezogenen", ¬
vgl. dazu Art. 751, 819 und 820 (vgl. §. 7).
Das argent. Gesetz bestimmt im
Art. 805 ausdrücklich, dass „dem Inhaber ein Klagerecht gegen die bezogene Bank nicht
zusteht" (vgl. die Motive).
Pavliöek, Der Check.