Volltext : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (2)

§  45.  Personentransport.
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6.  Der  Personentransport."
§  45.
Während  der  Personentransport  zur  See  ein  absolutes
Handelsgeschäft  ist,  ist  der  Personentransport  zu  Lande,  auf
Flüssen  und  Binnengewässern  bloss  dann,  und  auch  dann
nur  ein  relatives  Handelsgeschäft,  wenn  er  von  hierzu  bestimmten -
  Anstalten  betrieben  wird.  Solche  sind  insb.  die
Eisenbahn-,  Dampfschiff-,  Tramway-  und  Stellwägen-Unternehmungen. -
  Das  Handelsgesetzbueh  enthält  keine  besonderen ¬
  Bestimmungen  über  den  Personentransport.1)  Für  denselben -
  gelten  deshalb  in  erster  Linie  die  abgeschlossenen  besonderen ¬
  Verträge  und  bezw.  die  Reglements  der  einzelnen
Unternehmungen;  für  die  Eisenbahnen  das  Betriebs-Reglement
vom  10.  Dez.  1892,  N.  207,  welches  in  den  ersten  29  Paragraphen
einschlägige  Bestimmungen  enthält;  ferner  gelten  für  alle
Personentrausport-Anstalten  die  allgemeinen  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuches  über  Handelsgeschäfte,  das  Handelsgewohnheitsrecht ¬
  und  schliesslich  das  allg.  Privatrecht.
speciell  die  Normen  über  die  Werkverdingung:  locatio
conductio  operis.
I.  Der  Transportvertrag  ist  wie  der  Frachtvertrag  eine
locatio  conductio  operis,  bei  welcher  die  Transport-Anstalt
den  bestimmten  Personen-Transport  gegen  ein  bestimmtes
Entgelt  übernimmt.  Er  wird  regelmässig  durch  „Lösung
einer  Fahrkarte“,  d.  h.  durch  Vorauszahlung  des  Entgeltes -
  für  den  Transport,  welche  durch  die  Uebergabe  der
Fahrkarte  bestätigt  wird.  geschlossen.  Die  Fahrkarte  erscheint
als  Quittung  einer  Vorauszahlung  und  als  Legitimations*) -
  Schott  in  E.  Hdb.  III  §§  351,  364.  Westerkamp  E.  Hdb.
III  §§  377  ff.,  Stobbe  D.  Priv.-R.  III  §§  200f.  Endemann  Haftpflicht -
  der  Eisenbahnen.  3.  Aufl.  1885.  Römer  Go.  Z.  18  S.  1.
Schneeli  D.  rechtl.  Katz  Go.  Z.  23  S.  444.  Natur  des  Eisenbahnfahrscheins -
  1890.  Huber  Das  Tramwayrecht  1889.  Cosack  §  77.
Goldschmidt  System  §  127.  Dernburg  §  209.  Randa  Haftung
der  Eisenbahnunternehmungen  1869,  und  die  dort  Citirten.
*)  Ueber  Gastaufnahmen  in  Hôtels  s.  Sc  hey  Obligationsverhältnisse
1  S.  395  ff.
            
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