§ 45. Personentransport.
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6. Der Personentransport."
§ 45.
Während der Personentransport zur See ein absolutes
Handelsgeschäft ist, ist der Personentransport zu Lande, auf
Flüssen und Binnengewässern bloss dann, und auch dann
nur ein relatives Handelsgeschäft, wenn er von hierzu bestimmten -
Anstalten betrieben wird. Solche sind insb. die
Eisenbahn-, Dampfschiff-, Tramway- und Stellwägen-Unternehmungen. -
Das Handelsgesetzbueh enthält keine besonderen ¬
Bestimmungen über den Personentransport.1) Für denselben -
gelten deshalb in erster Linie die abgeschlossenen besonderen ¬
Verträge und bezw. die Reglements der einzelnen
Unternehmungen; für die Eisenbahnen das Betriebs-Reglement
vom 10. Dez. 1892, N. 207, welches in den ersten 29 Paragraphen
einschlägige Bestimmungen enthält; ferner gelten für alle
Personentrausport-Anstalten die allgemeinen Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte, das Handelsgewohnheitsrecht ¬
und schliesslich das allg. Privatrecht.
speciell die Normen über die Werkverdingung: locatio
conductio operis.
I. Der Transportvertrag ist wie der Frachtvertrag eine
locatio conductio operis, bei welcher die Transport-Anstalt
den bestimmten Personen-Transport gegen ein bestimmtes
Entgelt übernimmt. Er wird regelmässig durch „Lösung
einer Fahrkarte“, d. h. durch Vorauszahlung des Entgeltes -
für den Transport, welche durch die Uebergabe der
Fahrkarte bestätigt wird. geschlossen. Die Fahrkarte erscheint
als Quittung einer Vorauszahlung und als Legitimations*) -
Schott in E. Hdb. III §§ 351, 364. Westerkamp E. Hdb.
III §§ 377 ff., Stobbe D. Priv.-R. III §§ 200f. Endemann Haftpflicht -
der Eisenbahnen. 3. Aufl. 1885. Römer Go. Z. 18 S. 1.
Schneeli D. rechtl. Katz Go. Z. 23 S. 444. Natur des Eisenbahnfahrscheins -
1890. Huber Das Tramwayrecht 1889. Cosack § 77.
Goldschmidt System § 127. Dernburg § 209. Randa Haftung
der Eisenbahnunternehmungen 1869, und die dort Citirten.
*) Ueber Gastaufnahmen in Hôtels s. Sc hey Obligationsverhältnisse
1 S. 395 ff.