De Constitutionibus Principum.
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Zeiten haben die römischen Kaiser nicht nur häusig ein
zelnen Personen Privilegien ertheilet, sondern auch Sachen
ihrer Unterthanen von der Vorschrift der Gesetze befreyet.
Schon Ulpian**) gedenkt daher des Unterschieds zwischen
Real= und persönlichen Jmmunitäten. Ja es wurde der
Begriff vom Privilegium so ausgedehnt, daß sowohl in
den Gesetzen der Pandecten als des Codex auch die iura
singularia unterweilen, so wie noch heutiges Tages, Pri
Jedoch werden Dispen
vilegien genennt werden?
sationen davon unterschieden, welche unsere Gesetze
constitutiones personales *3) nennen. Der Unterschied
zwischen Privilegien im eigentlichen Verstande,
Dispensationen, und iura singularia bestehet nun
darin.
Ein Privilegium im eigentlichen Verstan
de, ist eine besondere Verfügung des Regenten, wodurch
in Ansehung eines gewissen Individuums eine Ausnahme
vom gemeinen Rechte dergestallt gemacht wird, daß solche
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nicht
serm Grunde für Fragmente des Valerischen Gesetzes de pro
vocatione. S. auch PLATTNER de legibus sacratis Romanor.
cap. V.
21) L. 3. §. 1. D. de Censibus. Eben dieser Ulpian unter
scheidet auch an einem andern Ort sehr deutlich privilegia rea
lia urd personalia. — L. 1. §. 41—44. D. de aqua quotid. et
nestiva.
22) Z. B. privilegium dotis L. 74. D. de iure dot. privilegium
militare testandi L. 7. C. de testam. milit. L. 24. D. eod. Auch
im gemeinen Sprachgebrauche ist nichts gewöhnlicher, als die
besondern Rechte der Soldaten, Pupillen, Studenten, Geistli
chen, der Gläubiger u. s. w. PRIVILECIA zu nennen.
23) §. 6. I. de I. N. G. et C. L. 1. §. 2. D. h. t.