Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De Constitutionibus Principum. 
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Zeiten haben die römischen Kaiser nicht nur häusig ein 
zelnen Personen Privilegien ertheilet, sondern auch Sachen 
ihrer Unterthanen von der Vorschrift der Gesetze befreyet. 
Schon Ulpian**) gedenkt daher des Unterschieds zwischen 
Real= und persönlichen Jmmunitäten. Ja es wurde der 
Begriff vom Privilegium so ausgedehnt, daß sowohl in 
den Gesetzen der Pandecten als des Codex auch die iura 
singularia unterweilen, so wie noch heutiges Tages, Pri 
Jedoch werden Dispen 
vilegien genennt werden? 
sationen davon unterschieden, welche unsere Gesetze 
constitutiones personales *3) nennen. Der Unterschied 
zwischen Privilegien im eigentlichen Verstande, 
Dispensationen, und iura singularia bestehet nun 
darin. 
Ein Privilegium im eigentlichen Verstan 
de, ist eine besondere Verfügung des Regenten, wodurch 
in Ansehung eines gewissen Individuums eine Ausnahme 
vom gemeinen Rechte dergestallt gemacht wird, daß solche 
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nicht 
serm Grunde für Fragmente des Valerischen Gesetzes de pro 
vocatione. S. auch PLATTNER de legibus sacratis Romanor. 
cap. V. 
21) L. 3. §. 1. D. de Censibus. Eben dieser Ulpian unter 
scheidet auch an einem andern Ort sehr deutlich privilegia rea 
lia urd personalia. — L. 1. §. 41—44. D. de aqua quotid. et 
nestiva. 
22) Z. B. privilegium dotis L. 74. D. de iure dot. privilegium 
militare testandi L. 7. C. de testam. milit. L. 24. D. eod. Auch 
im gemeinen Sprachgebrauche ist nichts gewöhnlicher, als die 
besondern Rechte der Soldaten, Pupillen, Studenten, Geistli 
chen, der Gläubiger u. s. w. PRIVILECIA zu nennen. 
23) §. 6. I. de I. N. G. et C. L. 1. §. 2. D. h. t.
	        
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