Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De justitia et iure. 
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mung der in der bürgerlichen Gesellschaft zu beobachtenden 
Pflichten, und Verhütung aller aus Bosheit oder Unvor 
sichtigkeit entstehenden Beleidigungen und Verbrechen sind 
festgesetzt worden. Wenn wir hingegen vom Gesetze 
im eigentlichen Verstande reden, so ist darunter die Vor 
schrift eines Regenten zu verstehen, nach welcher 
seine Unterthanen ihre freyen Handlungen 
einzurichten vollkommen verbunden sind. In 
diesem Verstande nimmt es unser Verfasser. Nun liesse 
sich zwar dagegen einwenden, daß es auch Permissivgesetze 
giebt, denn nach dem Ausspruche des Modestins in der 
L. 7. D. de legibus, befehlen und verbieten die Gesetze nicht 
immer, sondern sie erlauben auch; z. B. die Gesetze er 
lauben dem Vater, seinen unmündigen Kindern Kraft sei 
ner väterlichen Gewalt in seinem Testamente einen Vor 
mund zu ernennen, ihnen pupillariter zu substituiren. Allein 
der Autor wird in der Folge §. 14. diesem Zweifel selbst 
begegnen. Die Entwickelung dieses Begriffs führt uns auf 
folgende Wahrheiten. 
I) Gesetze werden von dem Regenten gegeben, der die 
gesetzgebende Gewalt hat. Da es nun nach dem Unter 
schiede der Gesellschaften mancherley Regenten und Gesetz 
geber giebt, so entstehen daher verschiedene Gattungen der 
Gesetze. Es giebt nämlich Gesetze, welche von dem Re 
genten des Staats herrühren, und andere, welche von dem 
Regenten der Kirche gegeben worden sind. Erstere wer 
den bürgerliche Gesetze (leges civiles), letztere hin 
gegen Kirchengesetze (leges ecclesiasticae) genennt. 
II) Ein Gesetz in der angegebenen eigentlichen Be 
deutung enthält den Willen eines Oberherrn; es unterschei 
det
	        
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