Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  4.  Tit.  §.  98.
desherr  kann  nun  entweder  selbst  entscheiden,  ob  und  in  wiefern =
  das  Rescript  für  erschlichen  zu  halten,  und  daher
aufzuheben  sey,  oder  auch  das  Erkenntniß  über  die  Gültigkeit ¬
  des  Rescripts  dem  Richter  überlassen?).  Daß  der
betrügerische  Impetrant  in  einem  solchen  Falle  auch  zu
den  Kosten  und  Schadensersatz  gehalten  sey,  hat  keinen
Zweifel  *0).
98.
Von  den  besondern  Constitutionen  der  Regenten,  und  Privilegien. =
  Begrif  und  Unterschied  zwischen  Privilegien,
Dispensationen  und  iu  ra  singularia.
Die  speciellen  Verordnungen  der  Regenten,
von  welchen  unser  Autor  mit  diesen  §.  zu  handeln  anfängt, =
  sind  nach  dem  oben  davon  angegebenen  Begriffe  von
sehr  verschiedener  Art.  Sie  könne  |  |
1)  solche  seyn,  die  nach  der  Absicht  des  Landesherrn
nur  für  die  Partheyen,  die  sich  an  denselben  gewendet,
und  von  ihm  hierdurch  eine  Resolution  ober  Entscheidung
erhalten  haben,  ein  Recht  machen  sollen.  Unter  dieser
Einschränkung  gehören  landesherrliche  Rescripte  und  Decrete =
  unstreitig  zu  den  speciellen  Constitutionen,  wenn  sie
gleich  sonst  nach  den  neuern  römischen  und  heutigen  Rechten =
  in  der  Regel  auch  für  ähnliche  Fälle  als  Gesetz  gelten ¬
  (§.  96.)
2)  Sol9) =
  BOEHMER  I.  E.  P.  a.  d.  O.  §.  XVI.
10)  Cap.  fin.  X.  de  rescript.  c.  3.  eodem  in  6to.  Clem.  1.  h.  t.
L.  5.  Cod.  si  contra  ius  vel  utilit.  publ.  BOEHMER  d.  a.  D.
§.  XVII.
            
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