548
1. Buch. 4. Tit. §. 98.
desherr kann nun entweder selbst entscheiden, ob und in wiefern =
das Rescript für erschlichen zu halten, und daher
aufzuheben sey, oder auch das Erkenntniß über die Gültigkeit ¬
des Rescripts dem Richter überlassen?). Daß der
betrügerische Impetrant in einem solchen Falle auch zu
den Kosten und Schadensersatz gehalten sey, hat keinen
Zweifel *0).
98.
Von den besondern Constitutionen der Regenten, und Privilegien. =
Begrif und Unterschied zwischen Privilegien,
Dispensationen und iu ra singularia.
Die speciellen Verordnungen der Regenten,
von welchen unser Autor mit diesen §. zu handeln anfängt, =
sind nach dem oben davon angegebenen Begriffe von
sehr verschiedener Art. Sie könne | |
1) solche seyn, die nach der Absicht des Landesherrn
nur für die Partheyen, die sich an denselben gewendet,
und von ihm hierdurch eine Resolution ober Entscheidung
erhalten haben, ein Recht machen sollen. Unter dieser
Einschränkung gehören landesherrliche Rescripte und Decrete =
unstreitig zu den speciellen Constitutionen, wenn sie
gleich sonst nach den neuern römischen und heutigen Rechten =
in der Regel auch für ähnliche Fälle als Gesetz gelten ¬
(§. 96.)
2) Sol9) =
BOEHMER I. E. P. a. d. O. §. XVI.
10) Cap. fin. X. de rescript. c. 3. eodem in 6to. Clem. 1. h. t.
L. 5. Cod. si contra ius vel utilit. publ. BOEHMER d. a. D.
§. XVII.