Object : Adeliches Richteramt oder das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie (2)

Ladungen.  §.  40.
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Anwaltsprocesse,  daß,  so  oft  die  Zustellung  nicht  an  einen
Rechtsanwalt  (oder  seinen  ständigen  Zustellungsbevollmächtigten) ¬
  geschieht,  mit  der  Ladung  die  Aufforderung  zur
Bestellung  eines  bei  dem  Proceßgerichte  zugelassenen  Anwaltes ¬
  verbunden  wird.
Fehlt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse, ¬
  so  können  den  Geladenen,  wenn  er  nicht  oder
nicht  gehörig  vertreten  erscheint,  oder  zwar  erscheint  aber
mit  Berufung  auf  den  Mangel  nicht  verhandelt,  nicht  die
nachtheiligen  Folgen  der  Versäumniß  treffen,  aber  die  übrigen
mit  der  Ladung  verbundenen  Wirkungen  treten  ein.  1*  Wenn
er  trotz  des  Mangels  gehörig  vertreten  erscheint  und  den
Mangel  nicht  rügt,  so  kommt  dieser  nicht  in  Betracht.  1s
III.  Die  Ladung  einer  (Haupt-  oder  Neben-)  Partei
von  Seite  der  anderen  steht  für  die  letzte  einer  von  Seite
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der  geladenen  an  sie  selbst  ergangenen  Ladung  rechtlich  gleich
und  sie  muß  daher  zur  Vermeidung  der  nachtheiligen  Folgen
des  Nichterscheinens  immer  auch  selbst  in  dem  Termin  erscheinen. ¬

Eine  bloße  Ordnungswidrigkeit  der  Ladung
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kommt  zu  ihren  Gunsten  nicht  in  Betracht.
IV.  Obgleich  in  dem  vom  Grundsatze  der  Mündlichkeit
beherrschten  Verfahren  die  Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung, ¬
  sei  es  über  die  Hauptsache  sei  es  über  einen  Zwischenstreit, ¬
  Sache  derjenigen  (Haupt-  oder  Neben-)  Partei  ist,
welche  diese  Verhandlung  zur  Erlangung  eines  Urtheils
gehalten  werden;  doch  zeigt  das
18  Nach  §.  267  Abs.  1  CP.
„soll",  daß  das  Gericht  hier
Vgl.  unt.  §.  52  bei  Anm.  16.
(entspr.  §.  204  Abs.  1  vbd.  §.  202
18  Entspr.  §.  198  Abs.  2  CP.
Abs.  2  CP.)  aus  besonderen
20  Folgt  aus  §.  295  CP.
Gründen  nach  Ermessen  davon
21  Weil  es  von  der  geladenen
abweichen  kann.
Partei  abhängt,  über  die  Ord10 ¬
  §.  192  CP.
nungswidrigkeit  hinwegzusehen.
1*  §.  300  Nr.  2  vbd.  S.  267
Abs.  1  EP.
            
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