Contents : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Erstes  Buch.  Allgemeiner  Theil.  Erster  Abschnitt,  Personen.
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natürliche  Person  des  einzelnen  Menschen  erscheint,  deren  Subject  das  Landrecht ¬
  vielmehr  als  moralische  Person  bezeichnet.  (§  13  a.  a.  O.)
Das  pr.  R.  knüpft  nun  den  Erwerb  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das
Erforderniß  der  staatlichen  Genehmigung  und  setzt  hierbei  Gesellschaften ¬
  voraus,  die  sich  zu  einem  fortdauernden  gemeinnützigen
Zwecke  verbunden  haben.  §  25,  II.  6.  Es  kennt  jedoch  zugleich  eine
Mittelbildung  zwischen  universitas  und  societas  in  den  sog.  „erlaubten
Privatgesellschaften“.  §  1—24  a.  a.  O.  Die  desfallsigen  Bestimmungen
sind  auf  Vereine  berechnet,  welche  der  Regel  nach  eine  größere  Mitgliederzahl
und  einen  wechselnden  Mitgliederbestand  in  Aussicht  nehmen,  eine  korporative
Organisation  besitzen  und  Zwecke  verfolgen,  die  nicht  oder  doch  nicht  ausschließlich ¬
  und  unmittelbar  auf  Erzielung  und  Vertheilung  von  Gewinn  berechnet ¬
  sind.  Die  erlaubte  Privatgesellschaft  bedarf  der  staatlichen  Genehmigung
nicht;  sie  stellt  nach  außen  keine  juristische  Person  vor,  hat  aber  die  inneren
Rechte  der  Korporationen  und  Gemeinen.  Dritten  gegenüber  werden  die  Mitglieder ¬
  als  Theilnehmer  „gemeinsamer“  Rechte  und  Pflichten  erachtet.  Motive
Bd.  1,  S.  83.  —  Ueber  Stiftungen  sind  nur  vereinzelte  Bestimmungen  gegeben. ¬
  §§  73—80,  193—195  II.  6.
Das  B.  G.  B.  kennt  als  juristische  Personen  des  bürgerlichen
Rechts  nur  Vereine  und  Stiftungen.  Der  Vereine  des  öffentlichen ¬
  Rechts  (Fiskus,  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten)  wird  in
§  89  allein  und  nur  zu  dem  Zwecke  gedacht,  um  der  Bestimmung  des  §  31
über  die  Haftung  des  Vereins  auch  für  die  Vereine  des  öffentlichen  Rechts
eine  entsprechende  Anmerkung  zu  sichern.
Da  nach  Art.  32  E.  G.  die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  in  Kraft  bleiben,
so  sind  von  dem  B.  G.  B.  unberührt  geblieben  die  durch  besondere  Reichsgesetze ¬
  betroffenen  Rechtsnormen  für  Vereinigungen  zu  wirthschaftlichen ¬
  Zwecken,  insbesondere:  die  handelsrechtlichen  Gesellschaften,
die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (Ges.  v.  1.  Mai  1889),  die  Gesellschaften ¬
  mit  beschränkter  Haftpflicht  (Ges.  v.  20.  April  1892)  und  die  Kolonialgesellschaften ¬
  (Ges.  v.  15.  März  1888).
Ferner  sind  nach  den  Art.  65—67,  69,  83  E.  G.  unberührt  geblieben  die
andesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gesellschaften,  welche  dem  Versicherungsrecht, ¬
  dem  Wasserrecht,  dem  Deich=  und  Sielrecht,  dem  Bergrecht,
dem  Jagd=  und  Fischereirecht  angehören,  sowie  die  Vorschriften  über  Waldgenossenschaften. ¬

Endlich  war  es  Aufgabe  des  B.  G.  B.,  nur  die  privatrechtliche  Seite  des
Vereiusrechts  zu  behandeln.  Das  öffentliche  Vereinsrecht  einschließlich
des  staatlichen  Aufsichtsrechts  sollte  und  durfte  nicht  betroffen  werden.  Plank,
Komm.  z.  B.  G.  B.  Bd.  1,  S.  79,  Anm.  2.
Bei  dieser  Regelung  war  die  erste  und  wichtigste  Frage,  unter  welchen
Voraussetzungen  ein  Verein  Rechtsfähigkeit  erlangen  sollte.  Man  hatte
die  Wahl  zwischen  dem  Konzessionssystem,  dem  System  der  freien  Körperschafts¬
            
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