Erstes Buch. Allgemeiner Theil. Erster Abschnitt, Personen.
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natürliche Person des einzelnen Menschen erscheint, deren Subject das Landrecht ¬
vielmehr als moralische Person bezeichnet. (§ 13 a. a. O.)
Das pr. R. knüpft nun den Erwerb der juristischen Persönlichkeit an das
Erforderniß der staatlichen Genehmigung und setzt hierbei Gesellschaften ¬
voraus, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen
Zwecke verbunden haben. § 25, II. 6. Es kennt jedoch zugleich eine
Mittelbildung zwischen universitas und societas in den sog. „erlaubten
Privatgesellschaften“. § 1—24 a. a. O. Die desfallsigen Bestimmungen
sind auf Vereine berechnet, welche der Regel nach eine größere Mitgliederzahl
und einen wechselnden Mitgliederbestand in Aussicht nehmen, eine korporative
Organisation besitzen und Zwecke verfolgen, die nicht oder doch nicht ausschließlich ¬
und unmittelbar auf Erzielung und Vertheilung von Gewinn berechnet ¬
sind. Die erlaubte Privatgesellschaft bedarf der staatlichen Genehmigung
nicht; sie stellt nach außen keine juristische Person vor, hat aber die inneren
Rechte der Korporationen und Gemeinen. Dritten gegenüber werden die Mitglieder ¬
als Theilnehmer „gemeinsamer“ Rechte und Pflichten erachtet. Motive
Bd. 1, S. 83. — Ueber Stiftungen sind nur vereinzelte Bestimmungen gegeben. ¬
§§ 73—80, 193—195 II. 6.
Das B. G. B. kennt als juristische Personen des bürgerlichen
Rechts nur Vereine und Stiftungen. Der Vereine des öffentlichen ¬
Rechts (Fiskus, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten) wird in
§ 89 allein und nur zu dem Zwecke gedacht, um der Bestimmung des § 31
über die Haftung des Vereins auch für die Vereine des öffentlichen Rechts
eine entsprechende Anmerkung zu sichern.
Da nach Art. 32 E. G. die Vorschriften der Reichsgesetze in Kraft bleiben,
so sind von dem B. G. B. unberührt geblieben die durch besondere Reichsgesetze ¬
betroffenen Rechtsnormen für Vereinigungen zu wirthschaftlichen ¬
Zwecken, insbesondere: die handelsrechtlichen Gesellschaften,
die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (Ges. v. 1. Mai 1889), die Gesellschaften ¬
mit beschränkter Haftpflicht (Ges. v. 20. April 1892) und die Kolonialgesellschaften ¬
(Ges. v. 15. März 1888).
Ferner sind nach den Art. 65—67, 69, 83 E. G. unberührt geblieben die
andesgesetzlichen Vorschriften über die Gesellschaften, welche dem Versicherungsrecht, ¬
dem Wasserrecht, dem Deich= und Sielrecht, dem Bergrecht,
dem Jagd= und Fischereirecht angehören, sowie die Vorschriften über Waldgenossenschaften. ¬
Endlich war es Aufgabe des B. G. B., nur die privatrechtliche Seite des
Vereiusrechts zu behandeln. Das öffentliche Vereinsrecht einschließlich
des staatlichen Aufsichtsrechts sollte und durfte nicht betroffen werden. Plank,
Komm. z. B. G. B. Bd. 1, S. 79, Anm. 2.
Bei dieser Regelung war die erste und wichtigste Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Verein Rechtsfähigkeit erlangen sollte. Man hatte
die Wahl zwischen dem Konzessionssystem, dem System der freien Körperschafts¬