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Stöcker,
Endlich ergiebt sich aus dem Wesen der die Norm für
das Pignus nom. abgebenden Hypothek, welche sofortige und
vollständige Uebertragung der Rechte des Verpfänders am Pfand-
object auf den Pfandgläubiger ausschließt, daß auch das
Pignus nom. nicht in einer vollen Rechtsübertragung an der
verpfändeten Forderung bestehen kann, vielmehr die verpfändete
Forderung immer eine fremde sein und bleiben muß.
Diese allgemeinen Gesichtspunkte geben jedoch noch keinen
Aufschluß über die Natur des durch die Verpfändung einer
Forderung erworbenen Rechts. Negativ charakterisirt sich das-
selbe dadurch, daß es kein dingliches Recht sein kann, weil es
nicht die directe Unterwerfung einer Sache, sondern die Be-
rechtigung auf eine Handlung eines Dritten, d. h. eine For-
derung zum Gegenstand hat. Aus diesem Grunde muß das
Recht aus dem nomon oppign. selbst ein Forderung s-
recht sein.
Die Analogie des Pfandrechts an Sachen würde dahin
führen, daß der Pfandgläubiger ein neben der Forderung
des Gläubigers bestehendes, besonderes und selbständiges Recht
erlangte. Dem steht jedoch der Charakter der Obligation,
welcher die Erlangung eines Rechts aus der Obligation für
einen Nichtgläubiger (ähnlich wie des Pfandrechts für einen
Nichteigenthümer) als unmöglich erscheinen läßt, entgegen. Denn
da die Obligation das Rechtsverhältniß zwischen Gläubiger und
Schuldner ist, so kann der, welcher nicht selbst Gläubiger und
nicht in der Obligation ist, auch kein Recht aus dieser gegen
den Schuldner erwerben.
Daraus würde folgen, daß der Pfand gläubiger, wenn er
überhaupt Rechte aus der Obligation erwerben soll, dies nur
durch Uebertragung seitens des Gläubigers vermöchte, d. h.
daß er in die Rechte des Gläubigers succediren, selbst Gläu-
biger werden müßte.
Wenn man hierbei der Analogie des Pfandrechts an Sachen
folgen wollte, so dürften die Rechte des Gläubigers nicht voll-
ständig, sondern nur theilweise übertragen werden.