Abh. IV. Theorie des Wechselrechts.
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ehemals eine Scriptur zwar allgemein üblich, aber nicht durchaus
wesentlich war, sowie, daß eine Distanz des Ortes erfordert wurde
(wie noch jetzt in Frankreich) ist demnach ganz zu abstrahiren und
nur darauf zu achten, was aus dem Inhalte eines regelmäßigen
Wechsels, wie ihn die gewöhnlichen Formulare darstellen, über
das darin vorgezeichnete Geschäft sich ergeben wird. Dagegen
den um wesentliche Bestandtheile verkürzten Wechsel, wie ihn die
Allgemeine Deutsche Wechselordnung zuläßt, welchen Bluntschli
mit Recht einen nothdürftig gültigen nennt, kann man als
Grundlage einer wissenschaftlichen Betrachtung nicht anerkennen.
Außerdem ist zu bemerken, daß die theoretische Ansicht der hier zu
erwähnenden Stücke sich auf historische Thatsachen gründet und
daher sowohl die Hauptgedanken als die Belege dafür in unserer
vorhergegangenen historischen Abhandlung bereits enthalten sind.
Die Bestandtheile eines regelmäßigen Wechsels, wie er aus
dem Mittelalter her uns überliefert ist und im europäischen Handelsbrauche ¬
überall formulirt wird, sind folgende.
I. Der Wechselbrief selbst ist seinem Inhalte nach eine Anweisung ¬
einfacher Art, ein mandatum solvendi, nicht eine cessio
cum delegatione*) in Bezug auf Schuld des Bezogenen oder in
dessen Händen befindliche Deckung. Die Bezeichnung seiner
Eigenthümlichkeit liegt in dem Valutabekenntniß und der Ordre.
Der Context des Wechsels enthält die Benennung des Zahlenden,
an welchen er adressirt ist, die Bestimmung des zur Eincassirung
Berechtigten, die Angabe der Summe und des Verfalltags, außerdem ¬
anderes, was in dem Wechselcontract ausgemacht ist. Dieser
Inhalt repräsentirt ein einfaches Geschäft, welches aus den
Handelsverhältnissen sich natürlich ergiebt, als ein Mittel, auswärtige ¬
Forderungen einzucassiren, welches für beide Theile gleich
bequem ist. Der Wechsel ist demnach seinem Ursprunge nach und
noch jetzt eine Anweisungs), welche durch die specielle Garantie
des Ausstellers für die wirkliche Einlösung verstärkt ist. Der
Gebrauch des Wechselbriefes ist der, daß er wie eine Anweisung
als Legitimation des Inhabers, als eine Art tessera dient.
II. Das Valutabekenntniß ist ein Bestandtheil des Wechsels,
4) Dergleichen Mißverständniß ist in Frankreich vorgekommen. Siehe
oben Abh. I. S. 161.
5) Thöl Handelsrecht I. dritte Ausg. §. 127. S. 472.