Inhaltsverzeichnis : Biener, Friedrich August: Wechselrechtliche Abhandlungen

Abh.  IV.  Theorie  des  Wechselrechts.
390
ehemals  eine  Scriptur  zwar  allgemein  üblich,  aber  nicht  durchaus
wesentlich  war,  sowie,  daß  eine  Distanz  des  Ortes  erfordert  wurde
(wie  noch  jetzt  in  Frankreich)  ist  demnach  ganz  zu  abstrahiren  und
nur  darauf  zu  achten,  was  aus  dem  Inhalte  eines  regelmäßigen
Wechsels,  wie  ihn  die  gewöhnlichen  Formulare  darstellen,  über
das  darin  vorgezeichnete  Geschäft  sich  ergeben  wird.  Dagegen
den  um  wesentliche  Bestandtheile  verkürzten  Wechsel,  wie  ihn  die
Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  zuläßt,  welchen  Bluntschli
mit  Recht  einen  nothdürftig  gültigen  nennt,  kann  man  als
Grundlage  einer  wissenschaftlichen  Betrachtung  nicht  anerkennen.
Außerdem  ist  zu  bemerken,  daß  die  theoretische  Ansicht  der  hier  zu
erwähnenden  Stücke  sich  auf  historische  Thatsachen  gründet  und
daher  sowohl  die  Hauptgedanken  als  die  Belege  dafür  in  unserer
vorhergegangenen  historischen  Abhandlung  bereits  enthalten  sind.
Die  Bestandtheile  eines  regelmäßigen  Wechsels,  wie  er  aus
dem  Mittelalter  her  uns  überliefert  ist  und  im  europäischen  Handelsbrauche ¬
  überall  formulirt  wird,  sind  folgende.
I.  Der  Wechselbrief  selbst  ist  seinem  Inhalte  nach  eine  Anweisung ¬
  einfacher  Art,  ein  mandatum  solvendi,  nicht  eine  cessio
cum  delegatione*)  in  Bezug  auf  Schuld  des  Bezogenen  oder  in
dessen  Händen  befindliche  Deckung.  Die  Bezeichnung  seiner
Eigenthümlichkeit  liegt  in  dem  Valutabekenntniß  und  der  Ordre.
Der  Context  des  Wechsels  enthält  die  Benennung  des  Zahlenden,
an  welchen  er  adressirt  ist,  die  Bestimmung  des  zur  Eincassirung
Berechtigten,  die  Angabe  der  Summe  und  des  Verfalltags,  außerdem ¬
  anderes,  was  in  dem  Wechselcontract  ausgemacht  ist.  Dieser
Inhalt  repräsentirt  ein  einfaches  Geschäft,  welches  aus  den
Handelsverhältnissen  sich  natürlich  ergiebt,  als  ein  Mittel,  auswärtige ¬
  Forderungen  einzucassiren,  welches  für  beide  Theile  gleich
bequem  ist.  Der  Wechsel  ist  demnach  seinem  Ursprunge  nach  und
noch  jetzt  eine  Anweisungs),  welche  durch  die  specielle  Garantie
des  Ausstellers  für  die  wirkliche  Einlösung  verstärkt  ist.  Der
Gebrauch  des  Wechselbriefes  ist  der,  daß  er  wie  eine  Anweisung
als  Legitimation  des  Inhabers,  als  eine  Art  tessera  dient.
II.  Das  Valutabekenntniß  ist  ein  Bestandtheil  des  Wechsels,
4)  Dergleichen  Mißverständniß  ist  in  Frankreich  vorgekommen.  Siehe
oben  Abh.  I.  S.  161.
5)  Thöl  Handelsrecht  I.  dritte  Ausg.  §.  127.  S.  472.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer