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Strafzwange auch bei den sog. Antragsverbrechen. 77—81.
Das Interesse der Staatsgewalt an der Civilexecution.
Das scheinbar pönale Element in dem französischen Gesetz ¬
vom 22. Juli 1867 über die cortrainte par corps.
81—84. Der Schlüssel zur Auffassung Derjenigen, welche
der Civilexecution einen pönalen Character vindiciren.
84. Resultate. 85. 86.
Dritter Abschnitt. Rechts-Inhalt und Rechts-Befehl.
§ 5. Die Bedeutung dieser Unterscheidung für
die Frage der Rechts-Entstehung.
Begriff des Rechtsbefehls. Die Findung des RechtsInhalts ¬
und der Rechts-Befehl können in einen Act zusammenfallen; ¬
oder verschiedene Acte von selbstständiger
rechtlicher Bedeutung sein; so besonders im deutschen
Recht. Verschiedenes Verhältniss der Inhaltsfindung
zum Rechtsbefehl. 87—94. Verschiedene Arten des
Rechts-Befehls. Allgemeines Privatrechtsgebot und ledig
lich concretes Privatrechtsgebot. 94-96.
Vierter Abschnitt. Das germanische Gerichtsurtheil.
§ 6. Rechts-Inhalt und Rechts-Befehl in demselben. ¬
Juristische Analyse des germanischen Gerichtsurtheils.
97—101. Insbesondere die Findung des Inhaltes. Die
selbe schöpft aus einem Conglomerat von Erinnerung
Hörensagen und Anschauung der Uebung, welches uicht
Recht ist; in letzter Linie aus dem subjectiven Rechtsgefühl ¬
der Urtheiler. Es giebt im mittelalterlichen
Deutschland keine ein für allemal gebotene, in sich
selbst verbindliche Privatrechts-Norm. Vielmehr kann
Recht gemacht werden nur für jeden concreten Thatbestand ¬
durch das Gebot des Richters. 101—106. Das
Mass der Gebundenheit des Richters an den von den
Urtheilern gefundenen Inhalt. Die germanische Rechtsprechung ¬
beruht inhaltlich lediglich auf der Vorstellung
und dem Wissen vom Recht. 107—110.