Metadaten : Privatrecht und Process in ihrer Wechselbeziehung (1)

XXIV
Strafzwange  auch  bei  den  sog.  Antragsverbrechen.  77—81.
Das  Interesse  der  Staatsgewalt  an  der  Civilexecution.
Das  scheinbar  pönale  Element  in  dem  französischen  Gesetz ¬
  vom  22.  Juli  1867  über  die  cortrainte  par  corps.
81—84.  Der  Schlüssel  zur  Auffassung  Derjenigen,  welche
der  Civilexecution  einen  pönalen  Character  vindiciren.
84.  Resultate.  85.  86.
Dritter  Abschnitt.  Rechts-Inhalt  und  Rechts-Befehl.
§  5.  Die  Bedeutung  dieser  Unterscheidung  für
die  Frage  der  Rechts-Entstehung.
Begriff  des  Rechtsbefehls.  Die  Findung  des  RechtsInhalts ¬
  und  der  Rechts-Befehl  können  in  einen  Act  zusammenfallen; ¬
  oder  verschiedene  Acte  von  selbstständiger
rechtlicher  Bedeutung  sein;  so  besonders  im  deutschen
Recht.  Verschiedenes  Verhältniss  der  Inhaltsfindung
zum  Rechtsbefehl.  87—94.  Verschiedene  Arten  des
Rechts-Befehls.  Allgemeines  Privatrechtsgebot  und  ledig
lich  concretes  Privatrechtsgebot.  94-96.
Vierter  Abschnitt.  Das  germanische  Gerichtsurtheil.
§  6.  Rechts-Inhalt  und  Rechts-Befehl  in  demselben. ¬

Juristische  Analyse  des  germanischen  Gerichtsurtheils.
97—101.  Insbesondere  die  Findung  des  Inhaltes.  Die
selbe  schöpft  aus  einem  Conglomerat  von  Erinnerung
Hörensagen  und  Anschauung  der  Uebung,  welches  uicht
Recht  ist;  in  letzter  Linie  aus  dem  subjectiven  Rechtsgefühl ¬
  der  Urtheiler.  Es  giebt  im  mittelalterlichen
Deutschland  keine  ein  für  allemal  gebotene,  in  sich
selbst  verbindliche  Privatrechts-Norm.  Vielmehr  kann
Recht  gemacht  werden  nur  für  jeden  concreten  Thatbestand ¬
  durch  das  Gebot  des  Richters.  101—106.  Das
Mass  der  Gebundenheit  des  Richters  an  den  von  den
Urtheilern  gefundenen  Inhalt.  Die  germanische  Rechtsprechung ¬
  beruht  inhaltlich  lediglich  auf  der  Vorstellung
und  dem  Wissen  vom  Recht.  107—110.
            
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