Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  4.
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Zu  den  Zeiten  der  Könige  und  der  freyen  Republik  wurden
nämlich  die  Gesetze  mit  Beystimmung  der  Nation  auf  den
Comitien  gemacht,  und  der  König,  oder  eine  römische  Magistratsperson, ¬
  die  hierzu  autorisirt  war,  that  den  Vorschlag =
  dazu,  dieses  nennte  man  legem  ferre  ad  populum,
einen  Vorschlag  zu  einem  Gesetze  thun  **);  genehmigte ¬
  das  Volk  den  Vorschlag  durch  seine  Stimmen,
so  hieß  das:  lex  iubetur,  verwarf  es  hingegen  denselben,  so
sagte  man:  lex  antiquatur,  das  Volk  will  es  bey  dem  Alten ¬
  lassen  88).  Insofern  aber  unter  dem  Worte  Lex  ein
Gesetz  verstanden  wird,  so  sind  Leges  überhaupt,  wie
Papinian  sagt"?),  allgemeine  auf  Vernunft  und  Erfahrung ¬
  gegründete  Regeln,  welche  vom  Staate  zur  Bestimmung ¬

85)  L.  2.  §.  2.  D.  de  Or.  lur.
86)  ERNESTI  in  Clavi  Ciceron.  sowohl  zu  Anfang  des  ludiciLegum ¬
  als  sub.  voc.  Lex.
87)  L.  1.  D.  Legib.  LEX  est  commune  praeceptum.  virorum ¬
  prudentium  consultum,  delictorum,  quae  sponte  vel  ignorantia ¬
  contrahuntur,  coercitio,  communis  Reipublicae  sponsio.
Daß  dieser  Begriff  sich  nicht  blos  auf  die  Zeiten  des  Röm.
Freystaats  einschränkt,  sondern  auch  von  den  Zeiten  der  Kaiser =
  wohl  verstanden  werden  kann,  hat  auch  schon  POTHIER  in
Pandectis  lustinianeis  Tom.  I.  Tit.  de  Legibus  Sect.  I.  Art.  I.
§.  2.  not.  c.  bemerkt,  wo  er  sagt:  Possunt  etiam  haec  postrema
verba  aptari  ad  Principum  placita,  quae  vim  suam  habent  ex
communi  Reipublicae  sponsione,  qua  cives,  cum  principem  elegerunt, ¬
  ei  et  his,  quae  iuberet,  subesse  spopondisse  intelliguntur. ¬
  Wenn  hingegen  im  §.  4  I.  de  lur.  nat.  gent.  et  civ.
gesagt  wird:  LEX  est,  quod  populus  romanus,  senatorio  magistratu -
  interrogante,  (veluti  Consule)  constituebat;  so  beziehet
sich  diese  Erklärung  blos  auf  die  Centurialgesetze  der
Römer.
            
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