Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  4.  Tit.  §.  96.
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Rede  von  den  kaiserlichen  Decreten,  allein  daß  Justinians ¬
  Intention  sich  auch  eben  sowohl  auf  die  Rescripte
erstrecke,  ergiebt  sich  aus  den  nachfolgenden  Worten.  Definimus ¬
  autem,  omnem  Imperatorum  legum  interpretationem, ¬
  sive  in  precibus,  sive  in  iudiciis,  sive  alio
quocunque  modo  factam,  ratam  et  indubitatam  haberi. ¬
  Sollten  jedoch  Decrete  und  Rescripte  nach  dieser
Verordnung  des  K.  Justinians  eine  allgemeine  gesetzliche
Verbindungskraft  haben,  so  wird  nach  den  ausdrücklichen
Worten  derselben  erfordert,  daß  selbige  eine  zweifelhafte
und  streitige  Rechtsfrage  entscheiden  müssen.  Denn  die  eine
blose  quaestionem  facti  entscheiden,  z.  B.  ob  der  Beweis
für  vollführt  zu  halten,  welcher  dem  Kläger  oder  dem  Beklagten =
  aufgelegt  worden?  oder  ob  die  ergriffene  Appellation ¬
  für  desert  zu  erklären?  können  ihrer  Natur  nach  die
Wirkung  eines  gemeinen  Rechts  nicht  hervorbringen  7?).
So  weit  vom  römischen  Rechte;  und  ich  glaube,  durch  den
eingeschlagenen  Weg  der  historischen  Darstellung  haben  wir
alle  die  Schwierigkeiten  glücklich  vermieden,  die  andere  hierbey ¬
  gefunden,  welche  zwischen  der  L.  2.  3.  und  12  Cod.
80
de  Legibus  eine  Vereinigung  zu  treffen  gemeinet  haben
Die
Es  ist  nichts  neues,  daß  Justinian  zur  Rechtfertigung  und
Empfehlung  seiner  Rechtsänderungen  sich  dergleichen  Fictionen
erlaubt  habe.  Beyspiele  haben  Ant.  CONTIUS  Lection.  subcesivar. -
  Lib.  1.  c.  9.  Hieron  de  onoz  de  Apicib.  iur.  civil.  Lib.
V.,  cap.  VII.  n.  3.  4.  seqq.  und  Hr.  Dir.  ZEPERNICK  a.  a.  D.
§.  XXI.  pag.  400.  gesammlet.
79)  S.  REINHARTH  select.  Observat.  ad  Christinaeum.  V.  I.  Obs.  I.
n.  10.  11.  sqq.
80)  Man  vergleiche  Fr.  BALDUINUS  in  lustiniano  Lib.  II.  p.  98.
(edit.  Gundling.)  Ebenderselbe  in  Commentar.  ad  §.  6.  I.
de
            
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