1. Buch. 4. Tit. §. 96.
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Rede von den kaiserlichen Decreten, allein daß Justinians ¬
Intention sich auch eben sowohl auf die Rescripte
erstrecke, ergiebt sich aus den nachfolgenden Worten. Definimus ¬
autem, omnem Imperatorum legum interpretationem, ¬
sive in precibus, sive in iudiciis, sive alio
quocunque modo factam, ratam et indubitatam haberi. ¬
Sollten jedoch Decrete und Rescripte nach dieser
Verordnung des K. Justinians eine allgemeine gesetzliche
Verbindungskraft haben, so wird nach den ausdrücklichen
Worten derselben erfordert, daß selbige eine zweifelhafte
und streitige Rechtsfrage entscheiden müssen. Denn die eine
blose quaestionem facti entscheiden, z. B. ob der Beweis
für vollführt zu halten, welcher dem Kläger oder dem Beklagten =
aufgelegt worden? oder ob die ergriffene Appellation ¬
für desert zu erklären? können ihrer Natur nach die
Wirkung eines gemeinen Rechts nicht hervorbringen 7?).
So weit vom römischen Rechte; und ich glaube, durch den
eingeschlagenen Weg der historischen Darstellung haben wir
alle die Schwierigkeiten glücklich vermieden, die andere hierbey ¬
gefunden, welche zwischen der L. 2. 3. und 12 Cod.
80
de Legibus eine Vereinigung zu treffen gemeinet haben
Die
Es ist nichts neues, daß Justinian zur Rechtfertigung und
Empfehlung seiner Rechtsänderungen sich dergleichen Fictionen
erlaubt habe. Beyspiele haben Ant. CONTIUS Lection. subcesivar. -
Lib. 1. c. 9. Hieron de onoz de Apicib. iur. civil. Lib.
V., cap. VII. n. 3. 4. seqq. und Hr. Dir. ZEPERNICK a. a. D.
§. XXI. pag. 400. gesammlet.
79) S. REINHARTH select. Observat. ad Christinaeum. V. I. Obs. I.
n. 10. 11. sqq.
80) Man vergleiche Fr. BALDUINUS in lustiniano Lib. II. p. 98.
(edit. Gundling.) Ebenderselbe in Commentar. ad §. 6. I.
de