Volltext : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (2)

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Proteste  (§§.  275  und  276)  und  nur  zur  Ehre  jener ¬
  Vormänner  thun,  welche  ihm  der  Principal
als  Honoraten  bezeichnet  hat.  —  Ferner  ist  er  verbunden, ¬
  bey  erhaltener  Contraordre  seines  Mandanten, -
  oder  auch  einer  Person,  deren  Contramandirung -
  sich  selbst  dieser  fügen  müsste,  wenn
er  die  Acceptation  persönlich  leisten  wollte  (§§.  268
—270),  die  Acceptation  zu  verweigern  ;  das  Erste
ergibt  sich  aus  der  Bemerkung,  dass  jeder  Bevollmächtigte ¬
  nur  so  lange  eines  Andern  Geschäfte  führen ¬
  darf,  bis  dieser  die  Vollmacht  widerruft  (6),  was
durch  die  Contraordre  desselben  geschieht;  das
Letzte  fliesst  aber  aus  dem  Umstande,  dass  der
Bevollmächtigte  bey  der  Acceptation  nur  die  Person ¬
  des  Principals  vorstellt,  daher  denn  sein
Recht  zur  Acceptation  nicht  weiter  reichen  kann,
als  jenes  des  Letzten  selbst.  —  Eben  so  hat  der
Bevollmächtigte  die  ihm  aufgetragene  Acceptation
dann  zu  verweigern,  wenn  ihm  Bedenklichkeiten
gegen  die  Echtheit  des  Wechsels  auffallen,  oder
wenn  der  Präsentant  oder  dessen  Vormänner  sich
ein  wechselrechtliches  Versäumniss  zu  Schulden
kommen  liessen,  wodurch  sie  den  Regress  an  ihre
Vormänner  verloren  haben,  weil  auch  der  Machtgeber -
  selbst  in  diesem  Falle  die  Acceptation  zu
verweigern  hätte  (§.  271).
Sowohl  in  Rücksicht  der  Ausstellung,  als  der
Girirung  und  Acceptation  eines  Wechsels
(6)  A.ßb.  G.  B.,  §.  1020.
2.  Band.
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