De Constitutionibus Principum.
535
nach römischen Rechten hat dieß so wenig Zweifel, daß so
gar Verordnungen, welche sonst nur ein Recht unter den
Partheyen machten, dadurch das Ansehen allgemeiner Ge
setze erhielten, wenn denselben die clausula Edicti inserirt
worden "°). Was aber
II) die Decreta Principum anbelangt, so haben solche
bey den Römern nicht immer einerley Wirkung gehabt.
Denn vor Justinians Zeiten machten dieselben in der
Regel nur ein Recht unter den streitenden Partheyen,
wenn nicht die Kaiser ausdrücklich erklärt hatten, daß solche
auch in ähnlichen Fällen zur Entscheidung dienen sollten.
Hieraus läßt sich erklären, warum die römischen Rechtsge
lehrten die kaiserlichen Decrete nur immer illustrationis
caussa und zuletzt anzuführen pflegten, wenn sie ihren Satz
oder Meinung schon genugsam durch andere, manchmal sehr
weit und mühsam herbeygeholte Gründe, unterstützt zu ha
ben glaubten **). Ja wir finden Beyspiele in den Pan
decten, daß zuweilen die römischen Rechtsgelehrten Mei
nungen gehegt haben, die den ausdrücklichen kaiserlichen
Decreten entgegen waren, und zwar mit solchem Essect, daß
man selbst in den Gerichten jene Meinungen den Decreten
der Kaiser vorgezogen hat 7?). Selbst die römischen Kai
ser
81 4
70) L. 3. C. de Legib. et Constit. et Edict. Leges ut generales
ab omnibus aequaliter in posterum observentur, quae vel missae
a nobis ad venerabilem Coetum oratione conduntur, vel in
Jerto edicti vocabulo nuncupantur; sive eas spontaneus motus
ingesserit, sive precatio, sive relatio, vel lis mota legis occa
sionem postulaverit.
71) L. 2. D. de offic. Assessor. L. 3. §. 5. D. de liber. exhib.
L. 13. §. ult. D. de Excusat.
72) L. 28. D. de inoff. testam. L. 1. §. 14. D. ad Leg. Falcid.