Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Großherzogthums Baden (10)

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und  Gerichtsbeamten,  Glauben  beizumessen,  mithin  die  mit  genügender =
  Bestimmtheit  angezeigten  Frevler  für  schuldig  zu  erkennen, =
  wenn  sie  keinen  vollständigen  Gegenbeweis  führen.  3)  Die
Förster  rc.  haben  das  Recht,  den  Frevler  auf  Betreten  auf  dem
Gebiet,  wo  er  gefrevelt  hat,  zu  arretiren  und  ihn  an  die  Lokalpolizeibehörde =
  seines  Wohnorts  abzugeben.  4)  Von  den  beiderseitigen =
  Behörden  soll,  zur  Entdeckung  der  Frevler,  alle  mögliche
Hülfe  geleistet  werden;  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Forstfrevler  durch  die  Förster  in  das  fremde  Gebiet  verfolgt,
und  Haussuchungen  auf  der  Stelle,  ohne  vorherige  Anfrage  bei
den  Landesbehörden,  jedoch  nur  in  Gegenwart  und  nach  der  Anordnung =
  des  mündlich  zu  requirirenden  Ortspolizeibeamten  vorgenommen =
  werden.  Dieser  hat  die  hierbei  aufgefundenen,  angeblich =
  gefrevelten  Gegenstände  in  sichere  Verwahrung  bringen  zu
lassen,  übrigens  für  die  Haussuchung  keine  Belohnung  zu  empfangen. ¬
  5)  Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortspolizeibeamte ¬
  ein  Protokoll  aufnehmen  und  eine  Ausfertigung  desselben
dem  requirirenden  Angeber  einhändigen,  eine  zweite  Ausfertigung
aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  übersenden,  bei  Vermeidung  einer =
  Polizeistrafe  von  1--5  fl.  für  jeden  Beamten,  welcher  der
Requisition  nicht  Genüge  leistet.  Auch  kann  der  Angeber  verlangen, =
  daß  der  Förster  oder  sonst  Jemand  vom  Forstpersonale  des
Orts,  zu  den  Haussuchungen  zugezogen  werde.  6)  Den  untersuchenden =
  und  bestrafenden  Behörden  der  beiden  Staaten  wird
zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel =
  so  schleunig  als  möglich  ist  vorzunehmen,  auch  besonders
bei  ausgezeichneten  und  bedeutenden  Freveln  solche  nicht  bis  zu  den
vierteljährig  zu  haltenden  Forstgerichten  auszusetzen,  sondern  sie  in
jedem  einzelnen  Falle  sogleich  eintreten  zu  lassen.  7)  Die  Vollziehung -
  der  Forsterkenntnisse,  nebst  der  Beitreibung  der  dem  Eigenthümer =
  zuerkannten  Entschädigungsgelder,  soll  mit  der  erforderlichen =
  Beschleunigung  bewirkt,  und  deshalb  zu  gegründeten  Beschwerden =
  niemals  Anlaß  gegeben  werden.  —  Die  erkannte  Geldoder =
  Arbeitsstrafe  wird  zum  Vortheil  desjenigen  Staats  vollzogen, =
  dessen  Behörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Der  dem  Waldeigenthümer =
  zuerkannte  Schadenersatz,  so  wie  die  Denunziantengebühr, =
  wo  diese  gesetzlich  besteht,  werden  vorzugsweise  vor  der
Strafe  beigetrieben.  (a)
a)  Verordnung  vom  4.  Januar  1822.
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