Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 4. Tit. §. 96. 
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müssen also nicht blos im Namen des Landesherrn abge 
faßt, sondern von ihm selbst ertheilet, und unterschrieben 
worden seyn 52). Indessen pflegen auch heutiges Tages 
nicht selten unter Decreten landesherrliche Befehle ver 
standen zu werden, wodurch Jemanden ein öffentliches Amt 
ertheilt wird. 
96. 
Von der Verbindungskraft landesherrlicher Edicte, De 
crete und Rescripte . 
Was haben denn nun aber Edicte, Re 
scripte und Decrete der Regenten für ein 
Ansehen? Sind sie ohne Unterschied als allge 
meine Gesetze zu betrachten? oder ist nicht wenigstens 
in Ansehung der Decrete und Rescripte eine Aus 
nahme zu machen? Man merke hier folgendes. Soviel 
I) die landesherrlichen Edicte anbetrift, so sind diese 
ohnstreitig für alle Unterthanen verbindlich; inso 
fern sie auf die gehörige Art bekannt gemacht worden sind. 
Der Grund hiervon ist nicht, wie der Autor meint, der, weil 
sie ein ganz neues Recht enthalten; nein; die 
Fälle sind ja nicht selten, daß unsere Landesherrn durch 
ihre Edicte nur schon vorhandene Gesetze bestätigen 
oder erläutern; sondern der wahre Grund der allgemei 
nen Verbindungskraft landesherrlicher Edicte liegt in dem 
Willen des Landesherrn selbst. Denn Edicte 
werden ja lediglich in dieser Absicht bekannt gemacht, daß 
sie alle Unterthanen des Gesetzgebers verbinden sollen. Auch 
nach 
69) Eichmann Erklärungen des bürgerlichen Rechts. 2. Th. 
S. 13.
	        
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