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und Gerichtsbeamten, Glauben beizumessen, mithin die mit genügender =
Bestimmtheit angezeigten Frevler für schuldig zu erkennen, =
wenn sie keinen vollständigen Gegenbeweis führen. 3) Die
Förster rc. haben das Recht, den Frevler auf Betreten auf dem
Gebiet, wo er gefrevelt hat, zu arretiren und ihn an die Lokalpolizeibehörde =
seines Wohnorts abzugeben. 4) Von den beiderseitigen =
Behörden soll, zur Entdeckung der Frevler, alle mögliche
Hülfe geleistet werden; namentlich wird gestattet, daß die Spur
der Forstfrevler durch die Förster in das fremde Gebiet verfolgt,
und Haussuchungen auf der Stelle, ohne vorherige Anfrage bei
den Landesbehörden, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung =
des mündlich zu requirirenden Ortspolizeibeamten vorgenommen =
werden. Dieser hat die hierbei aufgefundenen, angeblich =
gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung bringen zu
lassen, übrigens für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen. ¬
5) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortspolizeibeamte ¬
ein Protokoll aufnehmen und eine Ausfertigung desselben
dem requirirenden Angeber einhändigen, eine zweite Ausfertigung
aber seiner vorgesetzten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer =
Polizeistrafe von 1--5 fl. für jeden Beamten, welcher der
Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, =
daß der Förster oder sonst Jemand vom Forstpersonale des
Orts, zu den Haussuchungen zugezogen werde. 6) Den untersuchenden =
und bestrafenden Behörden der beiden Staaten wird
zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel =
so schleunig als möglich ist vorzunehmen, auch besonders
bei ausgezeichneten und bedeutenden Freveln solche nicht bis zu den
vierteljährig zu haltenden Forstgerichten auszusetzen, sondern sie in
jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen. 7) Die Vollziehung -
der Forsterkenntnisse, nebst der Beitreibung der dem Eigenthümer =
zuerkannten Entschädigungsgelder, soll mit der erforderlichen =
Beschleunigung bewirkt, und deshalb zu gegründeten Beschwerden =
niemals Anlaß gegeben werden. — Die erkannte Geldoder =
Arbeitsstrafe wird zum Vortheil desjenigen Staats vollzogen, =
dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der dem Waldeigenthümer =
zuerkannte Schadenersatz, so wie die Denunziantengebühr, =
wo diese gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der
Strafe beigetrieben. (a)
a) Verordnung vom 4. Januar 1822.
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