1. Buch. 4. Tit. §. 96.
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müssen also nicht blos im Namen des Landesherrn abge
faßt, sondern von ihm selbst ertheilet, und unterschrieben
worden seyn 52). Indessen pflegen auch heutiges Tages
nicht selten unter Decreten landesherrliche Befehle ver
standen zu werden, wodurch Jemanden ein öffentliches Amt
ertheilt wird.
96.
Von der Verbindungskraft landesherrlicher Edicte, De
crete und Rescripte .
Was haben denn nun aber Edicte, Re
scripte und Decrete der Regenten für ein
Ansehen? Sind sie ohne Unterschied als allge
meine Gesetze zu betrachten? oder ist nicht wenigstens
in Ansehung der Decrete und Rescripte eine Aus
nahme zu machen? Man merke hier folgendes. Soviel
I) die landesherrlichen Edicte anbetrift, so sind diese
ohnstreitig für alle Unterthanen verbindlich; inso
fern sie auf die gehörige Art bekannt gemacht worden sind.
Der Grund hiervon ist nicht, wie der Autor meint, der, weil
sie ein ganz neues Recht enthalten; nein; die
Fälle sind ja nicht selten, daß unsere Landesherrn durch
ihre Edicte nur schon vorhandene Gesetze bestätigen
oder erläutern; sondern der wahre Grund der allgemei
nen Verbindungskraft landesherrlicher Edicte liegt in dem
Willen des Landesherrn selbst. Denn Edicte
werden ja lediglich in dieser Absicht bekannt gemacht, daß
sie alle Unterthanen des Gesetzgebers verbinden sollen. Auch
nach
69) Eichmann Erklärungen des bürgerlichen Rechts. 2. Th.
S. 13.