Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Constitutionibus  Principum.
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gegenseitiges  anderes  Rescript  erfolgt  ist,  das  erstere  auch
noch  nach  einem  Jahre  seine  Gültigkeit  behalte  33).
Die  Benennung  einer  pragmatischen  Sanction ¬
  kommt  heutiges  Tages  im  römischen  Sinn  gar
nicht  mehr  vor;  sondern  man  versteht  vielmehr  darunter
ein  schriftlich  errichtetes  Staatsgrundgesetz  38).  Auch  fällt
der  Unterschied  zwischen  Adnotationen  und  blosen =
  Rescripten  heut  zu  Tage  von  selbst  weg.  Dagegen ¬
  aber  pflegen  die  an  hohe  Landescollegia  oder  andere
Justizbeamte  ergehende  Rescripte  unterweilen  Fürstliche
Ausschreiben  genennt  zu  werden.
Endlich  Decrete  können  zwar  auch  noch  heutiges
Tages  in  der  römischen  Bedeutung  vorkommen,  nur  dürfen ¬
  nicht  die  Urtheilssprüche  der  höchsten  Justiz=Collegien
damit  verwechselt  werden.  Denn  zwischen  diesen  und  den
Sentenzen  oder  Entscheidungen  des  Landesherrn  ist  ein
grosser  Unterschied.  Was  der  Landesherr  nach  geschehener
Untersuchung  des  vorgegangenen  Rechtshandels  selbst  entscheidet, =
  macht  nicht  blos  ein  Recht  unter  den  Partheyen,
sondern  wird  auch  für  ähnliche  Fälle  ein  Gesetz
Allein
diese  gesetzgebende  Gewalt  steht  selbst  den  höchsten
Justizcollegien =
  im  Lande  nicht  zu  88).  Landesherrliche  Decrete
müssen
§1  3
65)  L.  2.  Cod  de  divers.  Rescript.  S.  FACHINAEUS  Controvers. -
  inris  Lib.  VIII.  cap.  65.  Jedoch  ist  die  Ausnahme,  die
L.  2  macht,  si  modo  tempus,  in  quo  allegari  vel  audiri  debent
non  sit  comprehensum,  nicht  aus  der  Acht  zu  lassen.
66)  Man  vergleiche  BOEHMENI  oben  angeführte  Dissertat.  Cap.  II.
67)  L.  fin.  C.  de  Legib.
68)  S.  REINHARTH  select.  Observat.  ad  Christinaeum.  Vol.  I.
Obs.  1.  und  2.
            
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