De Constitutionibus Principum.
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gegenseitiges anderes Rescript erfolgt ist, das erstere auch
noch nach einem Jahre seine Gültigkeit behalte 33).
Die Benennung einer pragmatischen Sanction ¬
kommt heutiges Tages im römischen Sinn gar
nicht mehr vor; sondern man versteht vielmehr darunter
ein schriftlich errichtetes Staatsgrundgesetz 38). Auch fällt
der Unterschied zwischen Adnotationen und blosen =
Rescripten heut zu Tage von selbst weg. Dagegen ¬
aber pflegen die an hohe Landescollegia oder andere
Justizbeamte ergehende Rescripte unterweilen Fürstliche
Ausschreiben genennt zu werden.
Endlich Decrete können zwar auch noch heutiges
Tages in der römischen Bedeutung vorkommen, nur dürfen ¬
nicht die Urtheilssprüche der höchsten Justiz=Collegien
damit verwechselt werden. Denn zwischen diesen und den
Sentenzen oder Entscheidungen des Landesherrn ist ein
grosser Unterschied. Was der Landesherr nach geschehener
Untersuchung des vorgegangenen Rechtshandels selbst entscheidet, =
macht nicht blos ein Recht unter den Partheyen,
sondern wird auch für ähnliche Fälle ein Gesetz
Allein
diese gesetzgebende Gewalt steht selbst den höchsten
Justizcollegien =
im Lande nicht zu 88). Landesherrliche Decrete
müssen
§1 3
65) L. 2. Cod de divers. Rescript. S. FACHINAEUS Controvers. -
inris Lib. VIII. cap. 65. Jedoch ist die Ausnahme, die
L. 2 macht, si modo tempus, in quo allegari vel audiri debent
non sit comprehensum, nicht aus der Acht zu lassen.
66) Man vergleiche BOEHMENI oben angeführte Dissertat. Cap. II.
67) L. fin. C. de Legib.
68) S. REINHARTH select. Observat. ad Christinaeum. Vol. I.
Obs. 1. und 2.