Inhaltsverzeichnis : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

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C.  Inhalt  der  Testamente.
Grund  vom  Art.  9  nur  in  der  Bestimmung  gefunden  werden  kann,
womit  der  Art.  8  anfängt,  und  wonach  unbedingte  Legate  nicht  blos
schon,  sondern  auch  erst  nach  des  Testirers  Ableben  dem  Legatar  fällig
werden,  hat  auch  der  Erbe  das  Legat  nicht  auszuzahlen,  wenn  der
Legatar  den  Erblasser  nicht  überlebte.
Faßt  man  die  Sache  jedoch  genauer  auf,  so  liegt  der  Grund  der
Vorschrift  des  Art.  9  anderswo.  Hierauf  scheint  Gries  2,  241
hinzudeuten,  wenn  er  behauptet,  der  Art.  9  sei  aus  l.  4  D  quando
dies  leg.  (36,  2)  entlehnt.  Streng  genommen  ist  dies  nicht  richtig.
Die  l.  4  D.,  welche  von  Roßhirt  Verm.  1,  164.  165  ausführlich
besprochen  wird,  stellt  zwei  Fälle  gegen  einander.  In  dem  ersten  hatte
der  Testirer  ein  Legat  errichtet  mit  der  Clausel,  quum  haeres  morietur, ¬
  in  dem  zweiten  mit  der  quum  ipse  legatarius  morietur.
Das  Erstere  erklärt  Ulpian  für  ein  bedingtes  Legat,  so  daß  die  Transmission ¬
  nicht  Statt  findet,  wenn  der  Erbe  den  Legatar  überlebt.  Das
zweite  Legat  würde  offenbar  in  sich  zusammenfallen,  weun  es  erst  mit
dem  Tode  des  Legatars  fällig  würde,  und  also  nicht  transmittirt  werden ¬
  könnte.  Ulpian  erklärt  dies  daher  für  ein  unbedingtes  Legat,  bei
welchem  die  Transmission  auf  die  Erben  des  Legatars,  falls  dieser  den
Erblasser  überlebte,  Statt  findet.  In  diesem  Falle  wird  also  ein
dies  incertus,  der  aber  nicht  das  Eigenthümliche  hat,  daß  er  in  seiner
Erscheinung  ungewiß  ist,  als  eine  Bedingung  nicht  angesehen,  und
zwar  nicht,  wie  Puchta,  wegen  einer  Präsumtion,  sondern,  wie  Roßhirt ¬
  a.  a.  O.  mit  Zimmern  und  Mühlenbruch  meint,  weil
dies  der  ersichtliche  Wille  des  Testirers  war,  so  wie  überhaupt  die  hier
einschlägigen  Rechtsfragen,  namentlich  auch  in  Beziehung  auf  die  Trausmission ¬
  der  Legate,  lediglich  quaestiones  voluntatis  sind,  wie  dies
Roßhirt  nennt,  d.  h.  auf  den  Willen  des  Testirers  zurückgeführt
werden  müssen.  Dies  ist  denn  eben  die  Römische  Theorie,  welche  unser
Art.  9  sich  angeeignet  hat,  sowie  unser  Titel  sie  auch  sonst  anerkennt
(vgl.  3,  2,  14  §.  624),  und  in  so  fern  rechtfertigt  sich  die  obige  Bezugnahme ¬
  von  Gries  auf  die  l.  4  D.
§.  617.
Fortsetzung.
Die  Commentare  unseres  Statuts  veranlassen  zu  den  vorstehenden
Artikeln  8  und  9  (§.  611)  noch  einige  fernere  Bemerkungen.
            
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