541
C. Inhalt der Testamente.
Grund vom Art. 9 nur in der Bestimmung gefunden werden kann,
womit der Art. 8 anfängt, und wonach unbedingte Legate nicht blos
schon, sondern auch erst nach des Testirers Ableben dem Legatar fällig
werden, hat auch der Erbe das Legat nicht auszuzahlen, wenn der
Legatar den Erblasser nicht überlebte.
Faßt man die Sache jedoch genauer auf, so liegt der Grund der
Vorschrift des Art. 9 anderswo. Hierauf scheint Gries 2, 241
hinzudeuten, wenn er behauptet, der Art. 9 sei aus l. 4 D quando
dies leg. (36, 2) entlehnt. Streng genommen ist dies nicht richtig.
Die l. 4 D., welche von Roßhirt Verm. 1, 164. 165 ausführlich
besprochen wird, stellt zwei Fälle gegen einander. In dem ersten hatte
der Testirer ein Legat errichtet mit der Clausel, quum haeres morietur, ¬
in dem zweiten mit der quum ipse legatarius morietur.
Das Erstere erklärt Ulpian für ein bedingtes Legat, so daß die Transmission ¬
nicht Statt findet, wenn der Erbe den Legatar überlebt. Das
zweite Legat würde offenbar in sich zusammenfallen, weun es erst mit
dem Tode des Legatars fällig würde, und also nicht transmittirt werden ¬
könnte. Ulpian erklärt dies daher für ein unbedingtes Legat, bei
welchem die Transmission auf die Erben des Legatars, falls dieser den
Erblasser überlebte, Statt findet. In diesem Falle wird also ein
dies incertus, der aber nicht das Eigenthümliche hat, daß er in seiner
Erscheinung ungewiß ist, als eine Bedingung nicht angesehen, und
zwar nicht, wie Puchta, wegen einer Präsumtion, sondern, wie Roßhirt ¬
a. a. O. mit Zimmern und Mühlenbruch meint, weil
dies der ersichtliche Wille des Testirers war, so wie überhaupt die hier
einschlägigen Rechtsfragen, namentlich auch in Beziehung auf die Trausmission ¬
der Legate, lediglich quaestiones voluntatis sind, wie dies
Roßhirt nennt, d. h. auf den Willen des Testirers zurückgeführt
werden müssen. Dies ist denn eben die Römische Theorie, welche unser
Art. 9 sich angeeignet hat, sowie unser Titel sie auch sonst anerkennt
(vgl. 3, 2, 14 §. 624), und in so fern rechtfertigt sich die obige Bezugnahme ¬
von Gries auf die l. 4 D.
§. 617.
Fortsetzung.
Die Commentare unseres Statuts veranlassen zu den vorstehenden
Artikeln 8 und 9 (§. 611) noch einige fernere Bemerkungen.