De Constitutionibus Principum.
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gehen, oder nicht. Im ersten Falle wird sie eine allgemeine, ¬
im zweyten aber eine besondere landesherrliche
Verordnung genennt. Die allgemeinen landesherrlichen Verordnungen ¬
heißen heutiges Tages überhaupt Edicte, in
einigen Ländern aber auch Mandate. Rescripte aber
werden h. z. T. nicht nur die auf Veranlassung, z. B. auf
vorhergehende Vorstellung eines Supplicanten, oder erstatteten ¬
Bericht eines Beamten, sondern auch die aus eigner Bewegung =
an gewisse Personen erlassene landesherrliche Verordnungen ¬
genennt"*). Oft werden sogar unter Rescripten ¬
auch nur solche Schreiben verstanden, welche nach gewissen ¬
Curialien von einem Obercollegium an den Unterrichter ¬
in hürgerlichen oder peinlichen Justitzsachen zu des letztern ¬
Nachachtung ergehen; und diese sind entweder blose
Schreiben um Berichterstattung (rescripta informativa) oder
solche, welche auf Justitzbeschleunigung abzielen, (promotoria.
lia) oder solche, wodurch eine Sache wegen Justitzverzögerung, ¬
oder wegen Verdachts einer Partheylichkeit aufgefordert
wird, (avocatoria) u. d. m. 82). Landesherrliche Rescripte ¬
aber werden in Gemäßheit des canonischen Rechts
in Gnaden-(rescripta gratiae) und Justitzrescripte
(rescripta institige) eingetheilt, je nachdem dadurch vom Landesherrn ¬
entweder eine Gnade, z. B. eine Versorgung, oder
Anwartschaft, oder eine Befreyung, oder sonst dergleichen
ver11 =
2
61) Dieser heutige Begriff der Rescripte rührt aus dem canonischen =
Rechte her. Siehe Tit. Decretal. de Rescriptis (Lib. 1.
T. 3) und Cap. 23. de praebend. in 6t0. BOEHMER princip. iur.
canon. Lib. II. Sect. III. Tit. IV. 9. 225.
62) S. D. Just. Claproths Grundsätze von Verfertigung und
Abnahme der Rechnungen, von Rescripten, und Berichten =
rc. Göttingen 1783.