Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Constitutionibus  Principum.
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gehen,  oder  nicht.  Im  ersten  Falle  wird  sie  eine  allgemeine, ¬
  im  zweyten  aber  eine  besondere  landesherrliche
Verordnung  genennt.  Die  allgemeinen  landesherrlichen  Verordnungen ¬
  heißen  heutiges  Tages  überhaupt  Edicte,  in
einigen  Ländern  aber  auch  Mandate.  Rescripte  aber
werden  h.  z.  T.  nicht  nur  die  auf  Veranlassung,  z.  B.  auf
vorhergehende  Vorstellung  eines  Supplicanten,  oder  erstatteten ¬
  Bericht  eines  Beamten,  sondern  auch  die  aus  eigner  Bewegung =
  an  gewisse  Personen  erlassene  landesherrliche  Verordnungen ¬
  genennt"*).  Oft  werden  sogar  unter  Rescripten ¬
  auch  nur  solche  Schreiben  verstanden,  welche  nach  gewissen ¬
  Curialien  von  einem  Obercollegium  an  den  Unterrichter ¬
  in  hürgerlichen  oder  peinlichen  Justitzsachen  zu  des  letztern ¬
  Nachachtung  ergehen;  und  diese  sind  entweder  blose
Schreiben  um  Berichterstattung  (rescripta  informativa)  oder
solche,  welche  auf  Justitzbeschleunigung  abzielen,  (promotoria.
lia)  oder  solche,  wodurch  eine  Sache  wegen  Justitzverzögerung, ¬
  oder  wegen  Verdachts  einer  Partheylichkeit  aufgefordert
wird,  (avocatoria)  u.  d.  m.  82).  Landesherrliche  Rescripte ¬
  aber  werden  in  Gemäßheit  des  canonischen  Rechts
in  Gnaden-(rescripta  gratiae)  und  Justitzrescripte
(rescripta  institige)  eingetheilt,  je  nachdem  dadurch  vom  Landesherrn ¬
  entweder  eine  Gnade,  z.  B.  eine  Versorgung,  oder
Anwartschaft,  oder  eine  Befreyung,  oder  sonst  dergleichen
ver11 =
  2
61)  Dieser  heutige  Begriff  der  Rescripte  rührt  aus  dem  canonischen =
  Rechte  her.  Siehe  Tit.  Decretal.  de  Rescriptis  (Lib.  1.
T.  3)  und  Cap.  23.  de  praebend.  in  6t0.  BOEHMER  princip.  iur.
canon.  Lib.  II.  Sect.  III.  Tit.  IV.  9.  225.
62)  S.  D.  Just.  Claproths  Grundsätze  von  Verfertigung  und
Abnahme  der  Rechnungen,  von  Rescripten,  und  Berichten =
  rc.  Göttingen  1783.
            
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