Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  4.  Tit.  §.  94.  u.  95.
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die  Kaiser  ihren  Decreten  oder  Rescripten  die  clausulam
Edicti  inserirt  hatten  58),  sonst  machten  sie  nur  ein  Recht
unter  den  Partheyen,  wenn  sie  nicht  etwa  hernach  durch  die
beständige  Anwendung  in  ähnlichen  Fällen  die  Kraft  eines
allgemeinen  und  beständigen  Gewohnheitsrechts  erhalten  hatten =
  32).  Ich  werde  hiervon  beym  folgenden  §.  96.  noch
etwas  umständlicher  zu  handeln,  Gelegenheit  haben.
Heutiges  Tages  giebt  es  nun  zwar  auch  eben  so  mancherley =
  Gattungen  landesherrlicher  Verordnungen59), ¬
  als  es  bey  den  Römern  kaiserliche  gab;  inzwischen
werden  doch  oft  mit  den  römischen  Benennungen  ganz  andere ¬
  Begriffe  verbunden.  Ich  werde  dieses  gleich  näher  zeigen. ¬
  Unter  einer  landesherrlichen  Verordnung
versteht  man  heutiges  Tages  überhaupt  nichts  anders  als
die  ausdrückliche  Verfügung  eines  Landesherrn,  wodurch ¬
  derselbe  in  Ansehung  seiner  Unterthanen  etwas  festsetzt, ¬
  was  geschehen  oder  nicht  geschehen  soll.  Eine  solche
Verordnung  soll  nun  entweder  nach  der  ersten  und  fürnehmsten ¬
  Absicht  des  Landesherrn  alle  Unterthanen  desselben  angehen, ¬

58)  L.  2.  et  3.  C.  de  Legib.  et  Constitut.  Einen  vortreflichen
Commentar  über  diese  Stellen  findet  man  in  des  Hrn.  Dir.
ZEPERNICK  Diatr.  de  iudicat.  centumviral.  §.  XX.  beym  siccAMA -
  pag.  384.  seqq.
50)  Man  vergleiche  Heur.  BRENCKMANN  Diatr.  de  Eurematicis.
Cap.  VII.  Sect.  II.  §.  XI.  seqq.  pag.  132.  Ger.  NOODT  in  Diocletiano ¬
  et  Maxim.  cap.  2.  Ant.  SCHULTINC  Orat.  pro  rescript.
Princ.  Rom.  §.  4.  und  van  WACHENDORF  in  Diatr.  de  principe
legibus  soluto.  Cap.  III.  §.  3.
60)  S.  Io.  Christ.  KOCHII  meditat,  de  constitut.  Principum.  lenae ¬
  1754.
            
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