1. Buch. 4. Tit. §. 94. u. 95.
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die Kaiser ihren Decreten oder Rescripten die clausulam
Edicti inserirt hatten 58), sonst machten sie nur ein Recht
unter den Partheyen, wenn sie nicht etwa hernach durch die
beständige Anwendung in ähnlichen Fällen die Kraft eines
allgemeinen und beständigen Gewohnheitsrechts erhalten hatten =
32). Ich werde hiervon beym folgenden §. 96. noch
etwas umständlicher zu handeln, Gelegenheit haben.
Heutiges Tages giebt es nun zwar auch eben so mancherley =
Gattungen landesherrlicher Verordnungen59), ¬
als es bey den Römern kaiserliche gab; inzwischen
werden doch oft mit den römischen Benennungen ganz andere ¬
Begriffe verbunden. Ich werde dieses gleich näher zeigen. ¬
Unter einer landesherrlichen Verordnung
versteht man heutiges Tages überhaupt nichts anders als
die ausdrückliche Verfügung eines Landesherrn, wodurch ¬
derselbe in Ansehung seiner Unterthanen etwas festsetzt, ¬
was geschehen oder nicht geschehen soll. Eine solche
Verordnung soll nun entweder nach der ersten und fürnehmsten ¬
Absicht des Landesherrn alle Unterthanen desselben angehen, ¬
58) L. 2. et 3. C. de Legib. et Constitut. Einen vortreflichen
Commentar über diese Stellen findet man in des Hrn. Dir.
ZEPERNICK Diatr. de iudicat. centumviral. §. XX. beym siccAMA -
pag. 384. seqq.
50) Man vergleiche Heur. BRENCKMANN Diatr. de Eurematicis.
Cap. VII. Sect. II. §. XI. seqq. pag. 132. Ger. NOODT in Diocletiano ¬
et Maxim. cap. 2. Ant. SCHULTINC Orat. pro rescript.
Princ. Rom. §. 4. und van WACHENDORF in Diatr. de principe
legibus soluto. Cap. III. §. 3.
60) S. Io. Christ. KOCHII meditat, de constitut. Principum. lenae ¬
1754.