fullscreen : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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katholiken  jene  Eheverbote  nur  im  Falle  der  Arrogation  angewendet
werden.
Uebrigens  gilt  für  beide  Confessionen,  daß  durch  die  sog.  Einkindschaft ¬
  so  wenig  wie  durch  die  Annahme  eines  Pflegekindes  das  Verbot
erzeugt  wird.
Von  den  particulären  Rechtsordnungen  des  Landes  erwähnt  nur
die  Calenb.  Kirchenordnung  2)  dieses  Verbots  im  Allgemeinen,  damit
wohl  im  Näheren  auf  das  römische  Recht  verweisend.
2,  Eine  geistliche  aus  Taufe  oder  Confirmation  entspringende  Verwandtschaft, ¬
  cognatio  spiritualis,  kennt  das  protestantische  gemeine
Eherecht  nicht.  Die  Schmalcald.  Artikel  verwerfen  als  Gewissenszwang
das  Verbot  der  Ehe  zwischen  Gevattern  und  damit  Alles,  was  das
canonische  Recht  in  dieser  Beziehung  an  Verboten  aufgestellt  hatte.  Die
Constitution  Justinians,  welche  die  Ehe  der  Gevattern  mit  dem  Täuflinge ¬
  verbot  3),  weil  sie  offenbar  unter  Einfluß  der  kirchlich  jetzt  bekämpften ¬
  Anschauungen  entstanden  war,  fand  daher  fast  nirgends  Eingang. ¬
  So  auch  in  unserem  Lande.  Die  Lüneburg.  Kirchenordnung  von
1543,  darnach  die  Lüneb.  Polizeiordnung  von  1618  Cap.  30  §  41,
ebenso  wie  die  Lüneb.  Kirchenordnung  von  1619  hatten  allerdings  das
römische  Verbot  recipirt,  allein  die  Kirchenordnung  von  1643,  obwohl
sie  fast  sämmtliche  Eheverbote  überhaupt  aus  der  Polizeiordnung  von
1618  herüber  genommen  hat,  enthält  das  hier  fragliche  Verbot  nicht
mehr.  Es  ist  darnach  auch  hier  als  beseitigt  zu  betrachten.
Die  Lauenb.  Kirchenordnung  verwirft  das  Eheverbot  der  cognatio
spiritualis  ausdrücklich.
Für  die  Katholiken  dagegen  gilt  als  gemeines  Recht,  was  durch
das  Tridenter  Concil  4)  in  Abschluß  der  bis  dahin  entwickelten  Rechtsbildung ¬
  des  Näheren  festgesetzt  ist.
Hiernach  ist  verboten  die  Ehe  zwischen  dem  Taufenden  und  dem
Pathen  einerseits  mit  dem  Täuflinge  und  dessen  Eltern  andererseits,  ferner
die  Ehe  zwischen  dem  Firmenden  und  den  Firmpathen  mit  dem  Gefirmten ¬
  und  dessen  Eltern.
1)  Eichhorn,  K.  R.  Bd.  2  p.  419.  J.  H.  Böhmer,  jus  eccl.  Prot.  lib.  4
tit.  12  §  4.  Vergl.  dagegen  Richter,  K.  R.  §  272.
2)  C.  C.  Cal.  I.  p.  284:  „Keinem  sol  auch  zugelassen  werden,  sein  angenommen
adoptirt  Kind  ...  ihme  selbst  ....  anderst  denn  die  Recht  zulassen,  bei  unser  Ungnad
und  Straff  zu  verehelichen.“
3)  l.  26  Cod.  de  nupt.  5,  4.
4)  Cap.  2  sess.  24  de  reform.  matrim.
            
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