17. Seemannsordnung. § 38.
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zgen nicht beschäftigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für
die Ladung derjenigen Dampfschiffe, welche in regelmäßigem Fahrplaue ¬
die Kaiserlich deutsche Post befördern, und für die zum
gischen und Laden dieser Dampfschiffe dienenden Fahrzeuge sowie
für das Gepäck der Reisenden und für leicht verderbliche Güter.
Außerdem können von einer durch die Zentralbehörde des Bundesstaats ¬
zu bestimmenden Behörde in Nothfällen Ausnahmen von
dieser Vorschrift auf jedesmaligen Antrag gestattet werden.
Sonn= und Festtagsarbeit (Abs. 1, 2) ist als Ueberstundengrbeit ¬
zu vergüten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung ¬
der an Bord befindlichen Personen oder zur Sicherung
des Schiffes in dringender Gefahr erforderlich ist.
Soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen, ist an Sonnund ¬
Festtagen im Hafen und auf der Rhede der Schiffsmannschaft
Gelegenheit zur Theilnahme am Gottesdienst ihrer Konfession zu
geben und der hierzu erforderliche Urlaub zu ertheilen.
1. Wegen Festtag s. § 39.
2. Abs. 2: Über Reichsgebiet vgl. § 6. — Unter Notfällen sind
nicht
nur Naturereignisse zu verstehen, sie können auch in VerkehrsVerhältnissen ¬
begründet sein.
3. Abs. 3: Der Begriff der dringenden Gefahr ist enger als der des
dringlichen Falles (§ 35). Ob eine Gefahr als dringend zu erachten,
unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Kapitäns. — Abs. 3 gilt
für Offiziere nur, wenn es vereinbart ist: § 40.
4. Der § 37 gilt nicht für Seeschlepper und für Bergungsfahrzeuge
in Tätigkeit, der § 37 Abs. 2 nicht für Hochseefischereifahrzeuge: § 135.
5. Strafvorschrift gegen den Kapitän § 114 Ziff. 6; gegen den Rheder
§ 118.
§ 38. Auf See darf an Sonn= und Festtagen über das
hinaus, was zur Sicherheit und zur Fahrt des Schiffes, zur Bedienung ¬
der Maschine, zum Segeltrocknen, Bootsdienst und zur
erpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen Personen
inbedingt erforderlich ist, der Schiffsmannschaft Arbeit nur in
dringenden Fällen auferlegt werden,
Die Vorschrift des §. 37 Abs. 4 findet auf See entsprechende ¬
Anwendung. Auch ist dem Schiffsmanne, der es verlungt, ¬
die Theilnahme an gemeinschaftlichen Andachten seiner
Konfession zu gestatten.
1. Nur das unbedingt Erforderliche darf verlangt werden,
damt auch auf See die Arbeitsruhe so wirksam als möglich gewährleistet
werde. — § 38 Abs. 1 gilt nicht für Hochseefischereifahrzeuge: § 135
Zisf. 3. Bgl. auch Bem. 5 zu § 35.
2. Strafvorschrift s. Bem. 5 zu § 37.