Inhaltsverzeichnis : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

17.  Seemannsordnung.  §  38.
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zgen  nicht  beschäftigt  werden.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für
die  Ladung  derjenigen  Dampfschiffe,  welche  in  regelmäßigem  Fahrplaue ¬
  die  Kaiserlich  deutsche  Post  befördern,  und  für  die  zum
gischen  und  Laden  dieser  Dampfschiffe  dienenden  Fahrzeuge  sowie
für  das  Gepäck  der  Reisenden  und  für  leicht  verderbliche  Güter.
Außerdem  können  von  einer  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats ¬
  zu  bestimmenden  Behörde  in  Nothfällen  Ausnahmen  von
dieser  Vorschrift  auf  jedesmaligen  Antrag  gestattet  werden.
Sonn=  und  Festtagsarbeit  (Abs.  1,  2)  ist  als  Ueberstundengrbeit ¬
  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht  zur  Verpflegung  und  Bedienung ¬
  der  an  Bord  befindlichen  Personen  oder  zur  Sicherung
des  Schiffes  in  dringender  Gefahr  erforderlich  ist.
Soweit  nicht  dringende  Gründe  entgegenstehen,  ist  an  Sonnund ¬
  Festtagen  im  Hafen  und  auf  der  Rhede  der  Schiffsmannschaft
Gelegenheit  zur  Theilnahme  am  Gottesdienst  ihrer  Konfession  zu
geben  und  der  hierzu  erforderliche  Urlaub  zu  ertheilen.
1.  Wegen  Festtag  s.  §  39.
2.  Abs.  2:  Über  Reichsgebiet  vgl.  §  6.  —  Unter  Notfällen  sind
nicht
nur  Naturereignisse  zu  verstehen,  sie  können  auch  in  VerkehrsVerhältnissen ¬
  begründet  sein.
3.  Abs.  3:  Der  Begriff  der  dringenden  Gefahr  ist  enger  als  der  des
dringlichen  Falles  (§  35).  Ob  eine  Gefahr  als  dringend  zu  erachten,
unterliegt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Kapitäns.  —  Abs.  3  gilt
für  Offiziere  nur,  wenn  es  vereinbart  ist:  §  40.
4.  Der  §  37  gilt  nicht  für  Seeschlepper  und  für  Bergungsfahrzeuge
in  Tätigkeit,  der  §  37  Abs.  2  nicht  für  Hochseefischereifahrzeuge:  §  135.
5.  Strafvorschrift  gegen  den  Kapitän  §  114  Ziff.  6;  gegen  den  Rheder
§  118.
§  38.  Auf  See  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  über  das
hinaus,  was  zur  Sicherheit  und  zur  Fahrt  des  Schiffes,  zur  Bedienung ¬
  der  Maschine,  zum  Segeltrocknen,  Bootsdienst  und  zur
erpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen  Personen
inbedingt  erforderlich  ist,  der  Schiffsmannschaft  Arbeit  nur  in
dringenden  Fällen  auferlegt  werden,
Die  Vorschrift  des  §.  37  Abs.  4  findet  auf  See  entsprechende ¬
  Anwendung.  Auch  ist  dem  Schiffsmanne,  der  es  verlungt, ¬
  die  Theilnahme  an  gemeinschaftlichen  Andachten  seiner
Konfession  zu  gestatten.
1.  Nur  das  unbedingt  Erforderliche  darf  verlangt  werden,
damt  auch  auf  See  die  Arbeitsruhe  so  wirksam  als  möglich  gewährleistet
werde.  —  §  38  Abs.  1  gilt  nicht  für  Hochseefischereifahrzeuge:  §  135
Zisf.  3.  Bgl.  auch  Bem.  5  zu  §  35.
2.  Strafvorschrift  s.  Bem.  5  zu  §  37.
            
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