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Paragraphen näher zu entwickeln sein wird, wesentlich verändert
wurde.
Möge hier nur noch auf einige weitere Momente hingewiesen ¬
werden, wodurch sich die judices dati von den Inhabern
einer jurisdictio mandata in consequentem Verfolg der zwischen
ihnen bestehenden Wesensdifferenz unterscheiden.
Während die jurisdictio mandata ihren Träger der judicis
datio berechtigt, 2*) ist dem judex datus eine Uebertragung von
Functionen an einen Anderen nicht gestattet, 3) während der
Erstere durch den re integra erfolgten Tod des Mandanten seinen
übertragenen Wirkungskreis, in dem er immer nur Repräsentant
des Uebertragenden gewesen war, verliert, 3*), blieb die Stellung
des Letzteren dadurch unberührt, 32) da sie nicht als ein Theil
der Berechtigung des Urhebers derselben, sondern als selbstständige ¬
Thätigkeitssphäre erschien, die nur insofern zum Amte
des sie Verleihenden gehörte, als dasselbe zu ihrer Uebertragung
berechtigte, und während von den Entscheidungen des mit
jurisdictio mandata Betrauten, eben wieder aus dem Grunde, weil
derselbe als mit dem Mandanten identisch erscheint, an den dem
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Letzteren übergeordneten Richter appellirt wird,
geht die
Berufung von judex datus an den ihn einsetzenden Gerichtsvorstand. ¬
3) Endlich aber ist auch dem Geschworenen ein ein für
allemal bestimmter Befugnisskreis: Die Entscheidung über das
factische Rechtsverhältniss übertragen, und muss seine Bestellung
regelmässig in allen Fällen, wo zu einer solchen überhaupt ge29) ¬
l. 12 §. 1 D. de judic. (5,1) s. §. 4, Note 15.
30) l. 5 C. de judic. (3,1), s. §. 5, Note 7.
3*) l. 6 D. de jurisd. (2,1), s. §. 4, Note 12,
32) I. 49 §. 1 D. de judic. 5.1 (Paulus): Judices a praeside dati solent
etiam
in tempus successorum ejus durare, et cogi pronuntiare; easque sententias ¬
servari etc.
53) l. 1 §. 1 D. quis a quo app. (49, 3) s. §. 4, Note 10.
5*) l. 1 pr. — l. 3 eod. tit. (Modestinus): Dato judice a magistratibus
populi Romani cujuscunque ordinis, etiamsi ex auctoritate principis, licet
nominatim judicem declarantis, dederint, ipsi tamen magistratus appellabuntur.