Metadaten : Kaempfe, Walther: ¬Die Begriffe der Iurisdictio, Ordinaria, Quasiordinaria, Mandata und Delegata im römischen, canonischen und gemeinen deutschen Recht und die zwischen diesen Jurisdictions-Arten obwaltenden Unterschiede

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Paragraphen  näher  zu  entwickeln  sein  wird,  wesentlich  verändert
wurde.
Möge  hier  nur  noch  auf  einige  weitere  Momente  hingewiesen ¬
  werden,  wodurch  sich  die  judices  dati  von  den  Inhabern
einer  jurisdictio  mandata  in  consequentem  Verfolg  der  zwischen
ihnen  bestehenden  Wesensdifferenz  unterscheiden.
Während  die  jurisdictio  mandata  ihren  Träger  der  judicis
datio  berechtigt,  2*)  ist  dem  judex  datus  eine  Uebertragung  von
Functionen  an  einen  Anderen  nicht  gestattet,  3)  während  der
Erstere  durch  den  re  integra  erfolgten  Tod  des  Mandanten  seinen
übertragenen  Wirkungskreis,  in  dem  er  immer  nur  Repräsentant
des  Uebertragenden  gewesen  war,  verliert,  3*),  blieb  die  Stellung
des  Letzteren  dadurch  unberührt,  32)  da  sie  nicht  als  ein  Theil
der  Berechtigung  des  Urhebers  derselben,  sondern  als  selbstständige ¬
  Thätigkeitssphäre  erschien,  die  nur  insofern  zum  Amte
des  sie  Verleihenden  gehörte,  als  dasselbe  zu  ihrer  Uebertragung
berechtigte,  und  während  von  den  Entscheidungen  des  mit
jurisdictio  mandata  Betrauten,  eben  wieder  aus  dem  Grunde,  weil
derselbe  als  mit  dem  Mandanten  identisch  erscheint,  an  den  dem
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Letzteren  übergeordneten  Richter  appellirt  wird,
geht  die
Berufung  von  judex  datus  an  den  ihn  einsetzenden  Gerichtsvorstand. ¬
  3)  Endlich  aber  ist  auch  dem  Geschworenen  ein  ein  für
allemal  bestimmter  Befugnisskreis:  Die  Entscheidung  über  das
factische  Rechtsverhältniss  übertragen,  und  muss  seine  Bestellung
regelmässig  in  allen  Fällen,  wo  zu  einer  solchen  überhaupt  ge29) ¬
  l.  12  §.  1  D.  de  judic.  (5,1)  s.  §.  4,  Note  15.
30)  l.  5  C.  de  judic.  (3,1),  s.  §.  5,  Note  7.
3*)  l.  6  D.  de  jurisd.  (2,1),  s.  §.  4,  Note  12,
32)  I.  49  §.  1  D.  de  judic.  5.1  (Paulus):  Judices  a  praeside  dati  solent
etiam
in  tempus  successorum  ejus  durare,  et  cogi  pronuntiare;  easque  sententias ¬
  servari  etc.
53)  l.  1  §.  1  D.  quis  a  quo  app.  (49,  3)  s.  §.  4,  Note  10.
5*)  l.  1  pr.  —  l.  3  eod.  tit.  (Modestinus):  Dato  judice  a  magistratibus
populi  Romani  cujuscunque  ordinis,  etiamsi  ex  auctoritate  principis,  licet
nominatim  judicem  declarantis,  dederint,  ipsi  tamen  magistratus  appellabuntur.
            
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