Contents : Selecta iuris publici novissima (Th. 18 (1749))

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Das  VII.  Capitel.  S.  XIII.
ter  Zeit  nach  des  General=Feld=Marschalls  Tode, -
  die  Vormundschafft  uͤber  die  Pupillin  ausgebetten, -
  sondern  mit  einer  geflissentlichen  Gefaͤhrde -
  damit  so  lange  zugewartet,  bis  Sie  sich  zufoͤrderst -
  des  Waysen=Guts,  und  darunter  mit  begriffenen -
  beyden  Regimentern,  als  eingedrungene
Tutores  legitimi,  und  noch  dazu  pratensi  Creditores -
  Pupillae,  mehrentheils  bemaͤchtiget,  und
einen  entsetzlichen  grossen  Schaden  verursachet:
Nicht  weniger  haͤtten  Sie  diese  Vormundschafft
durch  allerhand  ungleiche  Narrata  gesuchet,  und
gleichwohlen  nicht  anders,  als  mit  Zuziehung  des
Freyherrn  von  Adelmannsfelden  erlanget:  Uber
das  haͤtten  Sie  auch  nachhero  noch  mit  einer  geflissentlichen -
  Gefaͤhrde,  und  um  die  beyde  Regimenter -
  zu  Venedig  desto  zuverlaͤßiger  an  sich  zu
bringen,  ein  Lateinisches  Attestatum  confirmatæe -
  Tutelae,  mit  Auslassung  der  wegen  des  Freyherrn -
  von  Adelmannsfelden,  in  das  Tutorium
eingerückten  Clausul,  von  diesem  Höchsten  Reichs=Gerichte -
  sub-  &  obreptitiè  erschlichen,  und  was
dergleichen  offenbare  und  hoͤchst-straͤfliche  Calumnien -
  mehr  sind.  Man  achtet  aber  nicht  noͤthig,
sich  bey  diesen  hoͤchst=straͤflichen  falschen  und  gehaͤßigen -
  Auflagen  viel  aufzuhalten,  weilen  das  gerade -
  Gegentheil  in  Actis  vorlieget.  Dann  vorerst -
  konten  die  Freyherren  von  Degenfeld,  ehe
und  bevor  der  Wittib  Winckel-Ehe  bekandt  worden, -
  sich  dieser  Vormundschafft,  als  Remotiores, -
  nicht  anmassen,  und  so  bald  die  Wittib  solche -
  veroffenbaret,  hatten  Sie  die  kurtze  Zeit  mit
deren  Verfolgung  so  viel  zu  thun,  daß  Sie  die
gesuchte  Bestattigung  wohl  von  selbsten  bis  in  den
Juni¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschicht
            
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