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Das VII. Capitel. S. XIII.
ter Zeit nach des General=Feld=Marschalls Tode, -
die Vormundschafft uͤber die Pupillin ausgebetten, -
sondern mit einer geflissentlichen Gefaͤhrde -
damit so lange zugewartet, bis Sie sich zufoͤrderst -
des Waysen=Guts, und darunter mit begriffenen -
beyden Regimentern, als eingedrungene
Tutores legitimi, und noch dazu pratensi Creditores -
Pupillae, mehrentheils bemaͤchtiget, und
einen entsetzlichen grossen Schaden verursachet:
Nicht weniger haͤtten Sie diese Vormundschafft
durch allerhand ungleiche Narrata gesuchet, und
gleichwohlen nicht anders, als mit Zuziehung des
Freyherrn von Adelmannsfelden erlanget: Uber
das haͤtten Sie auch nachhero noch mit einer geflissentlichen -
Gefaͤhrde, und um die beyde Regimenter -
zu Venedig desto zuverlaͤßiger an sich zu
bringen, ein Lateinisches Attestatum confirmatæe -
Tutelae, mit Auslassung der wegen des Freyherrn -
von Adelmannsfelden, in das Tutorium
eingerückten Clausul, von diesem Höchsten Reichs=Gerichte -
sub- & obreptitiè erschlichen, und was
dergleichen offenbare und hoͤchst-straͤfliche Calumnien -
mehr sind. Man achtet aber nicht noͤthig,
sich bey diesen hoͤchst=straͤflichen falschen und gehaͤßigen -
Auflagen viel aufzuhalten, weilen das gerade -
Gegentheil in Actis vorlieget. Dann vorerst -
konten die Freyherren von Degenfeld, ehe
und bevor der Wittib Winckel-Ehe bekandt worden, -
sich dieser Vormundschafft, als Remotiores, -
nicht anmassen, und so bald die Wittib solche -
veroffenbaret, hatten Sie die kurtze Zeit mit
deren Verfolgung so viel zu thun, daß Sie die
gesuchte Bestattigung wohl von selbsten bis in den
Juni¬Max-Planck-Institut -
für
europäische Rechtsgeschicht