Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  4.
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mit  einem  Gesetze  verbinden,  mit  einander  gehörig  verständiget ¬
  haben.
Das  Wort  Gesetz  hat  freylich  mehrere  Bedeutungen. ¬
  Hier  nehmen  wir  es  aber  in  der  allgemeinen  Bedeutung, ¬
  wenn  wir  das  Gesetz  als  die  Quelle  aller  Verbindlichkeit ¬
  ansehen,  und  gedenken  uns  darunter  überhaupt  eine
Vorschrift,  welche  unsern  freyen  Handlungen
zur  Norm  dient*2);  in  welcher  Bedeutung  es  sowohl
das  natürliche,  als  das  positive  Recht  in  sich
schließt.  Ich  muß  hierbey  bemerken,  daß  das  lateinische
Wort  Lex  nicht  immer  durch  Gesetz  übersetzt  werden  kann.
Die  Bedeutung  dieses  Worts  ist  in  der  römischen  Rechtssprache ¬
  sehr  verschieden.  Denn  1)  wird  es  für  einen  Vertrag ¬
  oder  Contract  genommen;  z.  B.  comprehensum
est  lege  venditionis,  lege  locationis  89).  So  wird  ferner  derjenige ¬
  Vertrag,  wodurch  jemand  auf  den  Fall,  wenn  er
seine  Schuldigkeit  auf  die  gehörige  Art  nicht  erfüllen  würde,
sich  verwillkühret,  daß  er  sodann  gewisser  Ansprüche  oder
Befugnisse  verlustig  seyn,  und  einem  andern  eine  gewisse
Verbindlichkeit,  die  ihm  sonst  obgelegen  haben  würde,  erlassen ¬
  haben  wolle,  lex  commissoria,  der  commissorische
Vertrag,  genennt.  Man  setze,  daß  ein  Kauf  sub  lege
commissoria  sey  geschlossen  worden;  hält  nun  der  Käufer
nicht  mit  der  Bezahlung  inne,  so  verliehrt  er  sein  Recht
aus  dem  Kaufcontract,  und  der  Verkäufer  ist  an  den  Handel ¬

79)  SENECA  de  benef.  Lib.IV.  c.  12.  Legem  dicimus  iusti  iniustique ¬
  regulam  esse:  und  CICERO  de  Nat.  Deor.  Lib.  II.  sagt:
Lex  est  recti  praeceptio  pravique  depulsio.
80)  L.  60.  D.  de  contr.  emt.  vend.  L.  778  D.  pro  Jocio.
            
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