1. Buch. 1. Tit. §. 4.
42
mit einem Gesetze verbinden, mit einander gehörig verständiget ¬
haben.
Das Wort Gesetz hat freylich mehrere Bedeutungen. ¬
Hier nehmen wir es aber in der allgemeinen Bedeutung, ¬
wenn wir das Gesetz als die Quelle aller Verbindlichkeit ¬
ansehen, und gedenken uns darunter überhaupt eine
Vorschrift, welche unsern freyen Handlungen
zur Norm dient*2); in welcher Bedeutung es sowohl
das natürliche, als das positive Recht in sich
schließt. Ich muß hierbey bemerken, daß das lateinische
Wort Lex nicht immer durch Gesetz übersetzt werden kann.
Die Bedeutung dieses Worts ist in der römischen Rechtssprache ¬
sehr verschieden. Denn 1) wird es für einen Vertrag ¬
oder Contract genommen; z. B. comprehensum
est lege venditionis, lege locationis 89). So wird ferner derjenige ¬
Vertrag, wodurch jemand auf den Fall, wenn er
seine Schuldigkeit auf die gehörige Art nicht erfüllen würde,
sich verwillkühret, daß er sodann gewisser Ansprüche oder
Befugnisse verlustig seyn, und einem andern eine gewisse
Verbindlichkeit, die ihm sonst obgelegen haben würde, erlassen ¬
haben wolle, lex commissoria, der commissorische
Vertrag, genennt. Man setze, daß ein Kauf sub lege
commissoria sey geschlossen worden; hält nun der Käufer
nicht mit der Bezahlung inne, so verliehrt er sein Recht
aus dem Kaufcontract, und der Verkäufer ist an den Handel ¬
79) SENECA de benef. Lib.IV. c. 12. Legem dicimus iusti iniustique ¬
regulam esse: und CICERO de Nat. Deor. Lib. II. sagt:
Lex est recti praeceptio pravique depulsio.
80) L. 60. D. de contr. emt. vend. L. 778 D. pro Jocio.