De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 517
lassen worden, an welchen das Rescript gerichtet ist.
Man muthmasset, dieser Proculus, Proconsul Africae, ¬
auch wohl vielleicht selbst noch Heyde, habe bey der
Gelegenheit, da er vom K. Constantin einige mandata
erhalten, worin derselbe manches in der alten Religion
der Römer reformirt, und das Volk sich auf altes Herkommen =
und Gebrauch berufen, deshalb Bericht an den
Kaiser erstattet, vielleicht in dem Tone, in welchem
Symmachus, auch zu Gunsten der heidnischen Religion, ¬
an die Kaiser Valentinian, Theodosius und
Arcadius schrieb 23). Ist dieses richtig, so war hier gar
nicht die Frage, ob ein älteres Gesetz durch eine neuere
rechtliche Gewohnheit aufgehoben werden könne? sondern
von dem umgekehrten Falle die Rede. Der Sinn des
Rescripts ist also vielmehr dieser; wenn gleich sonst
eine alte Gewohnheit ein nicht geringes Ansehen ¬
behauptet, so ist doch dieselbe nicht von
solchem Gewichte, daß sie gegen die Vernunft,
und die gesetzliche Sanction etwas gelten
könne, wodurch jene Gewohnheit, als vernunftwidrig, ¬
ist aufgehoben worden *2).
II) ZuKk =
3
28) Lib. X. Ep. 61. Dieß ist die Muthmassung des Ger. NOODT
in Commentar. ad Pandect. h. t. welche auch HEINECCIUS in
Pandect. h. t. §. 105 not. annimmt; und schon vorher lac.
GOTHOFREDUS in Comm. ad L. un. Cod. Theodos. de longa
Consuet. behauptet hatte.
29) S. AVERANIUS c. l. KEMMERICH de probat. Consuetud.
Sect. l. §. XIII. not. c. und Höpfner im Commentar über
die Jnstitutionen § 58. am Ende. Viele Rechtsgelehrten glauben =
indessen, daß die L. 2. C. quae sit longa consiet. der L. 32.
D. h. t.