Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatusconsultis  et  longa  consuet.  517
lassen  worden,  an  welchen  das  Rescript  gerichtet  ist.
Man  muthmasset,  dieser  Proculus,  Proconsul  Africae, ¬
  auch  wohl  vielleicht  selbst  noch  Heyde,  habe  bey  der
Gelegenheit,  da  er  vom  K.  Constantin  einige  mandata
erhalten,  worin  derselbe  manches  in  der  alten  Religion
der  Römer  reformirt,  und  das  Volk  sich  auf  altes  Herkommen =
  und  Gebrauch  berufen,  deshalb  Bericht  an  den
Kaiser  erstattet,  vielleicht  in  dem  Tone,  in  welchem
Symmachus,  auch  zu  Gunsten  der  heidnischen  Religion, ¬
  an  die  Kaiser  Valentinian,  Theodosius  und
Arcadius  schrieb  23).  Ist  dieses  richtig,  so  war  hier  gar
nicht  die  Frage,  ob  ein  älteres  Gesetz  durch  eine  neuere
rechtliche  Gewohnheit  aufgehoben  werden  könne?  sondern
von  dem  umgekehrten  Falle  die  Rede.  Der  Sinn  des
Rescripts  ist  also  vielmehr  dieser;  wenn  gleich  sonst
eine  alte  Gewohnheit  ein  nicht  geringes  Ansehen ¬
  behauptet,  so  ist  doch  dieselbe  nicht  von
solchem  Gewichte,  daß  sie  gegen  die  Vernunft,
und  die  gesetzliche  Sanction  etwas  gelten
könne,  wodurch  jene  Gewohnheit,  als  vernunftwidrig, ¬
  ist  aufgehoben  worden  *2).
II)  ZuKk =
  3
28)  Lib.  X.  Ep.  61.  Dieß  ist  die  Muthmassung  des  Ger.  NOODT
in  Commentar.  ad  Pandect.  h.  t.  welche  auch  HEINECCIUS  in
Pandect.  h.  t.  §.  105  not.  annimmt;  und  schon  vorher  lac.
GOTHOFREDUS  in  Comm.  ad  L.  un.  Cod.  Theodos.  de  longa
Consuet.  behauptet  hatte.
29)  S.  AVERANIUS  c.  l.  KEMMERICH  de  probat.  Consuetud.
Sect.  l.  §.  XIII.  not.  c.  und  Höpfner  im  Commentar  über
die  Jnstitutionen  §  58.  am  Ende.  Viele  Rechtsgelehrten  glauben =
  indessen,  daß  die  L.  2.  C.  quae  sit  longa  consiet.  der  L.  32.
D.  h.  t.
            
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