309
und fingirten Collation, indem sie das periculum interitus
und deteriorationis allen Collationsinteressenten gemeinschaftlich ¬
auferlegt 243), dagegen den Vortheil des Steigens der
Sache dem Collationspflichtigen allein zuerkennt.
Nach einer dritten, von Dabelow und Griesinger
aufgestellten, und mir nur aus Pfizer's Collat. §. 209 bekannten ¬
Ansicht, soll auf den Moment der Hingabe der Sache
von Seiten des Erblassers, also auf die Zeit der Uebertragung ¬
der Sache an den Collationspflichtigen gesehen werden.
Allein diese Idee ist dem römischen Rechte vollkommen fremd,
nach welchem nicht nur bei der collatio emancipatorum,
sondern auch nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Nov. 97
cap. 6 in §. 55) bei der Collation der Descendenten, der
casus alle Interessenten gemeinschaftlich trifft (§. 23).
§. 54.
Wenn wir das §. 50 aufgestellte Princip zu Grunde
legen, so gewinnen wir durch analoge Anwendung der bei der
collatio emancipatorum geltenden Rechtsgrundsätze, namentlich ¬
der L. 5 §. 1 D. de dot. coll., nach welcher der Emancipirte ¬
die vom Tode des Hausvaters an percipirten Früchte
zu prästiren hat (§. 22), in Beziehung auf Accessionen und
Früchte folgendes Resultat: der Collationspflichtige hat alle
diejenige, mit der Substanz des Collationsobjectes selbst im
Momente der Erbschaftsantretung noch verbundene oder später
hinzukommende Accessionen, so wie alle nach der Erbschaftsantretung ¬
von ihm percipirte Zinsen und Früchte zu prästiren.
Diese Ansicht hält so ziemlich die Mitte zwischen den zwei
bisher geltend gemachten Haupttheorien. Nach der einen
243) Denn dieselben Schriftsteller nehmen an, daß der Collationspflichtige ¬
durch zufälligen Untergang des Collationsobjectes von seiner Pflicht
befreit werde (§. 55 not. 254) - Ueber das poriculum deteriorationis
vgl. die not. 238 gemachte Bemerkung.