De Legibus, Senatus consultis et longa consuet. 509
und dem gemeinen Wesen nachtheilig ist, enthalten. Ohne
landesherrliche Confirmation gelten indes Statuten nur als
Verträge 9). Sollen sie daher eine gesetzliche Auctorität
bekommen, und auch in Ansehung anderer gelten und verbinden, =
die eigentlich keine Mitglieder der Gemeinheit sind;
so ist die oberherrliche Bestätigung schlechterdings erforderlich ¬
**). Diese ist aber auch sodann nöthig, wenn durch
dieselben etwas abgeändert werden soll, was in den Gesetzen ¬
durchaus und schlechterdings geboten oder verboten
ist 11); oder wenn ein gewisses Reichs= oder Landesgesetz
vor9) ¬
Eben dieses gilt auch von den Statuten der landsäsigen Städte.
S. nicOrUS a. a. O. 2. Buch. 6. Hauptst. §. 2. Und in so
weit hat LETSER spec. VIII. med. 2—6. recht, wenn er den
Städten dieß Befugniß, auch ohne besondere landesherrliche
Concession und Confirmation Statuten zu machen, gestatten
will. Denn die von ihm angeführten Gründe passen blos auf
conventional Statuten. Mit diesen dürfen aber nicht eigentliche =
Stadtgesetze verwechselt werden; solche erfordern
allemal die landesherrliche Concession oder Confirmation, denn
an sich steht den landsässigen Städten keine Macht, Gesetze zu
geben, zu. S. Hofr. Schnauberts Beyträge zum T.
Staats= und Kirchenrechte. 1. Th. N. V. S. 61. u. folg. HARTLEBEN -
Meditat. ad Pandect Spec. X. med 2. seqq. Eichmann =
in den Erklärungen des bürgerl. Rechts. 1. Th. S. 433.
Danz Handbuch des teutschen Privatrechts 1Band. §. 51.
10) S. HOFACKER Princip. iur. civ. T. I. §. 131. Struben
rechtl. Bedenken IV. Th. Bed. 62. z. B. wenn Fremde durch
das Statut vom Gebrauch eines gemein zuständigen Rechts
ausgeschlossen werden sollen. LYNCKER Resp. II. 24. von
Cramer Nebenstunden P. LXXIX. N. V.
11) Ohne landesherrliche Confirmation haben dergleichen Statuten =
nicht einmal die Kraft eines gültigen Vertrags. S.
REINHARTH ad Christinaeum. Vol. II. Obs. 8. pag. 11.