Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatus  consultis  et  longa  consuet.  509
und  dem  gemeinen  Wesen  nachtheilig  ist,  enthalten.  Ohne
landesherrliche  Confirmation  gelten  indes  Statuten  nur  als
Verträge  9).  Sollen  sie  daher  eine  gesetzliche  Auctorität
bekommen,  und  auch  in  Ansehung  anderer  gelten  und  verbinden, =
  die  eigentlich  keine  Mitglieder  der  Gemeinheit  sind;
so  ist  die  oberherrliche  Bestätigung  schlechterdings  erforderlich ¬
  **).  Diese  ist  aber  auch  sodann  nöthig,  wenn  durch
dieselben  etwas  abgeändert  werden  soll,  was  in  den  Gesetzen ¬
  durchaus  und  schlechterdings  geboten  oder  verboten
ist  11);  oder  wenn  ein  gewisses  Reichs=  oder  Landesgesetz
vor9) ¬
  Eben  dieses  gilt  auch  von  den  Statuten  der  landsäsigen  Städte.
S.  nicOrUS  a.  a.  O.  2.  Buch.  6.  Hauptst.  §.  2.  Und  in  so
weit  hat  LETSER  spec.  VIII.  med.  2—6.  recht,  wenn  er  den
Städten  dieß  Befugniß,  auch  ohne  besondere  landesherrliche
Concession  und  Confirmation  Statuten  zu  machen,  gestatten
will.  Denn  die  von  ihm  angeführten  Gründe  passen  blos  auf
conventional  Statuten.  Mit  diesen  dürfen  aber  nicht  eigentliche =
  Stadtgesetze  verwechselt  werden;  solche  erfordern
allemal  die  landesherrliche  Concession  oder  Confirmation,  denn
an  sich  steht  den  landsässigen  Städten  keine  Macht,  Gesetze  zu
geben,  zu.  S.  Hofr.  Schnauberts  Beyträge  zum  T.
Staats=  und  Kirchenrechte.  1.  Th.  N.  V.  S.  61.  u.  folg.  HARTLEBEN -
  Meditat.  ad  Pandect  Spec.  X.  med  2.  seqq.  Eichmann =
  in  den  Erklärungen  des  bürgerl.  Rechts.  1.  Th.  S.  433.
Danz  Handbuch  des  teutschen  Privatrechts  1Band.  §.  51.
10)  S.  HOFACKER  Princip.  iur.  civ.  T.  I.  §.  131.  Struben
rechtl.  Bedenken  IV.  Th.  Bed.  62.  z.  B.  wenn  Fremde  durch
das  Statut  vom  Gebrauch  eines  gemein  zuständigen  Rechts
ausgeschlossen  werden  sollen.  LYNCKER  Resp.  II.  24.  von
Cramer  Nebenstunden  P.  LXXIX.  N.  V.
11)  Ohne  landesherrliche  Confirmation  haben  dergleichen  Statuten =
  nicht  einmal  die  Kraft  eines  gültigen  Vertrags.  S.
REINHARTH  ad  Christinaeum.  Vol.  II.  Obs.  8.  pag.  11.
            
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