De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 507
die Statuten in einer Gemeinde zu errichten, keine besondere ¬
Einrichtung vorhanden ist, muß die Vorschrift des gemeinen ¬
Rechts zur Richtschnur genommen werden. Nach
dieser wird nun zur gesetzmäßigen Errichtung der Statuten
folgendes erfordert.
1) Es müssen alle Mitglieder der Gemeinheit, ode r
des Collegiums auf die darin hergebrachte Weise zusammen
berufen werden. Auch Unmündige und Minderjährige mit
ihren Vormündern. Von diesen müssen
2) wenigstens zwey Drittel erscheinen; und endlich
muß
3) der größte Theil der Anwesenden in den Gemeinbeschluß, ¬
oder das zu errichtende Statut einwilligen?
Was alsdann auf solche Art durch die Mehrheit der
Stimmen beschlossen worden ist, wird als ein einstimmiger ¬
Gemeindeschluß angesehen, welchen sich auch diejenigen, ¬
die den kleinsten Theil ausmachen, gefallen lassen müssen. ¬
*). Der Vorwand, daß ihre Meinung der moralischen
Person vortheilhafter sey, als die Meinung der entgegengesetzten ¬
Majorität, (vota minoris partis saniora esse)
kann weder die Ausführung des durch die Mehrheit der
Stimmen gefaßten Schlusses hindern, noch die Minoritat
berechtigen, das durch die Stimmen des groͤssern Theils
beliebte, als von ihnen nicht beliebt, nicht zu beobachten5).
Denn
4) Riccius a. a. O. II. Buch. 6. Hauptst. §. 3. S. 406.
5) L. 19. D. ad municipal. L. 160. §. 1. D. de Reg. Iuris.
6) REINHARTH select. Observat. ad Christinaei decis. Vol. I. Observat. -
9. Jn Religions= und solchen Sachen, welche jura
singulorum betreffen, überwiegt jedoch die Mehrheit der Stimmen =