Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatusconsultis  et  longa  consuet.  507
die  Statuten  in  einer  Gemeinde  zu  errichten,  keine  besondere ¬
  Einrichtung  vorhanden  ist,  muß  die  Vorschrift  des  gemeinen ¬
  Rechts  zur  Richtschnur  genommen  werden.  Nach
dieser  wird  nun  zur  gesetzmäßigen  Errichtung  der  Statuten
folgendes  erfordert.
1)  Es  müssen  alle  Mitglieder  der  Gemeinheit,  ode  r
des  Collegiums  auf  die  darin  hergebrachte  Weise  zusammen
berufen  werden.  Auch  Unmündige  und  Minderjährige  mit
ihren  Vormündern.  Von  diesen  müssen
2)  wenigstens  zwey  Drittel  erscheinen;  und  endlich
muß
3)  der  größte  Theil  der  Anwesenden  in  den  Gemeinbeschluß, ¬
  oder  das  zu  errichtende  Statut  einwilligen?
Was  alsdann  auf  solche  Art  durch  die  Mehrheit  der
Stimmen  beschlossen  worden  ist,  wird  als  ein  einstimmiger ¬
  Gemeindeschluß  angesehen,  welchen  sich  auch  diejenigen, ¬
  die  den  kleinsten  Theil  ausmachen,  gefallen  lassen  müssen. ¬
  *).  Der  Vorwand,  daß  ihre  Meinung  der  moralischen
Person  vortheilhafter  sey,  als  die  Meinung  der  entgegengesetzten ¬
  Majorität,  (vota  minoris  partis  saniora  esse)
kann  weder  die  Ausführung  des  durch  die  Mehrheit  der
Stimmen  gefaßten  Schlusses  hindern,  noch  die  Minoritat
berechtigen,  das  durch  die  Stimmen  des  groͤssern  Theils
beliebte,  als  von  ihnen  nicht  beliebt,  nicht  zu  beobachten5).
Denn
4)  Riccius  a.  a.  O.  II.  Buch.  6.  Hauptst.  §.  3.  S.  406.
5)  L.  19.  D.  ad  municipal.  L.  160.  §.  1.  D.  de  Reg.  Iuris.
6)  REINHARTH  select.  Observat.  ad  Christinaei  decis.  Vol.  I.  Observat. -
  9.  Jn  Religions=  und  solchen  Sachen,  welche  jura
singulorum  betreffen,  überwiegt  jedoch  die  Mehrheit  der  Stimmen =

            
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