1. Buch. 3. Tit. §. 91.
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eine Gemeinde die Vermuthung für sich hat, daß sie zur
Abfassung eines Schlusses aus hinlänglichen Gründen ge100 ¬
schritten seyn werde
91.
Von Errichtung der Gemeindeschlüsse.
Vor allen Dingen kommt es jedoch bey der Frage
ob Statuten gültig und verbindlich sind, auf die gehörige ¬
Art ihrer Errichtung an. Ist diese durch besondere ¬
Grundgesetze, oder durch Observanz festgesetzt, so
muß es dabey bleiben, und die in Gemäßheit derselben abgefaßte ¬
Statuten sind sodann allerdings für die ganze Gemeinde ¬
verbindlich, wenn sie auch nicht einzeln darein gewilliget ¬
haben sollte'). So z. B. steht oft dem Stadtmagistrat =
in den Landstädten das jus statuendi vermöge
eines landesherrlichen Privilegiums, oder vermöge eines
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrags mit der Büͤrgerschaft ¬
zu?); und es kommt alsdann weiter auf die Observanz =
an, ob er dieses Recht allein, oder anders nicht als
mit Zuziehung einiger Deputirten von der Bürgerschaft ausüben ¬
kann?). Im Falle nun aber wegen der Art, wie
die
100) S. Gmelins und Elsässers gemeinnützige jurist. Beobachtungen ¬
und Rechtsfälle. 3. Band. N. V. S. 57. u. folgg.
1) S. MULLER Observat. pract. ad Leyscrum. Tom. I. Ob. 23
2) S. HARTLEBEN Meditat. ad Pandect. Spec. X med. 6. Ausserdem =
ist der Magistrat einer Landstadt nicht befugt, der Bürgerschaft =
ohne ihre Einwilligung Statuten aufzubürden. Vergleiche =
LEYSER Medit. ad Pandect. Spec. VIII. med. 7.
3) HOFACKER Princip. iur. civ. rom. germ. T. I. §. 135. in fin.
Riccius von Stadtgesetzen. II. Buch. 3. Kap. §. 20. S. 354.