Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  3.  Tit.  §.  91.
506
eine  Gemeinde  die  Vermuthung  für  sich  hat,  daß  sie  zur
Abfassung  eines  Schlusses  aus  hinlänglichen  Gründen  ge100 ¬

schritten  seyn  werde
91.
Von  Errichtung  der  Gemeindeschlüsse.
Vor  allen  Dingen  kommt  es  jedoch  bey  der  Frage
ob  Statuten  gültig  und  verbindlich  sind,  auf  die  gehörige ¬
  Art  ihrer  Errichtung  an.  Ist  diese  durch  besondere ¬
  Grundgesetze,  oder  durch  Observanz  festgesetzt,  so
muß  es  dabey  bleiben,  und  die  in  Gemäßheit  derselben  abgefaßte ¬
  Statuten  sind  sodann  allerdings  für  die  ganze  Gemeinde ¬
  verbindlich,  wenn  sie  auch  nicht  einzeln  darein  gewilliget ¬
  haben  sollte').  So  z.  B.  steht  oft  dem  Stadtmagistrat =
  in  den  Landstädten  das  jus  statuendi  vermöge
eines  landesherrlichen  Privilegiums,  oder  vermöge  eines
ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Vertrags  mit  der  Büͤrgerschaft ¬
  zu?);  und  es  kommt  alsdann  weiter  auf  die  Observanz =
  an,  ob  er  dieses  Recht  allein,  oder  anders  nicht  als
mit  Zuziehung  einiger  Deputirten  von  der  Bürgerschaft  ausüben ¬
  kann?).  Im  Falle  nun  aber  wegen  der  Art,  wie
die
100)  S.  Gmelins  und  Elsässers  gemeinnützige  jurist.  Beobachtungen ¬
  und  Rechtsfälle.  3.  Band.  N.  V.  S.  57.  u.  folgg.
1)  S.  MULLER  Observat.  pract.  ad  Leyscrum.  Tom.  I.  Ob.  23
2)  S.  HARTLEBEN  Meditat.  ad  Pandect.  Spec.  X  med.  6.  Ausserdem =
  ist  der  Magistrat  einer  Landstadt  nicht  befugt,  der  Bürgerschaft =
  ohne  ihre  Einwilligung  Statuten  aufzubürden.  Vergleiche =
  LEYSER  Medit.  ad  Pandect.  Spec.  VIII.  med.  7.
3)  HOFACKER  Princip.  iur.  civ.  rom.  germ.  T.  I.  §.  135.  in  fin.
Riccius  von  Stadtgesetzen.  II.  Buch.  3.  Kap.  §.  20.  S.  354.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer