Winklers Anleitung.
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jcheide, nämlich darinn, daß bey letzteren, wie in Cri-
minaluntersuchungssachen der Richter selbst, nur unter-
stützt vom Denuncianten, die Beweishandlung beginnt
und ausführt. Eine Bemerkung, deren Folgen wichtig
und bedeutend genug sind. — S. 172, wo von der Be-
stimmung des Generale von 1783« über die Verhütung
widersprechender Eyde in Jnjuriensachen die Rede ist,
hatte billig H. G. Bauers Erl. der 38. n. Dec. (B.II
S. 2$i.) und S. St. Wiesand pr. de officio juäicL%
cauendi juramenta sibi contraria. (Vit 1799.) angeführt
und benutzt werden sollen. Ueberhaupt konnten und soll-
ten im 57. §♦ die verschiedenen Erkenntnisse, welche sich
hier denken lassen, sorgfältiger und vollständiger ausge-
sucht, ihre Gründe entwickelt und mit passenden Beyspie-
len erläutert werden. — Ganz unzureichend ist das, was
S. 182. ff. über die Voraussetzungen eines Erkenntnisses
auf Widerruf, Ehrenerklärung und Abbitte gesagt wird,
so gut auch übrigens das Unterscheidende jeder von dieser
Arten der Privatgenugthuung angegeben worden ist. Was
der Verf. anführt, ist viel zu allgemein und unbestimmt,
M daß es zu einer sicheren Richtschnur bey Erkenntnissen
der Art dienen konnte: und von den so treffenden und
scharfsinnigen Bemerkungen eines Lieber, (in s. Buche
von Injurien) ist gar kein Gebrauch gemacht worden.
Wenn ferner (S. 188.) auch Schmerzengeld, Heilerlohn,
Versaumniß u. s. w. als Tbeile der Privatgenugthunng
wegen verübter injurioscr Tätlichkeiten angegeben wer-
den, so ist dieses eine nicht geringe Verwechslung der
Folgen der Injurien und des davon ^verschiedenen Ver-
brechens der körperlichen Verletzung, wie von vielen und
auch von Erharden (peinl. Recht I. S. 250.) längst
sehr richtig bemerkt worden ist. — Wenn (S, 191. ff.).