§. 96. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Theilungen.
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findet ferner nicht bloß gegen eine gerichtlich vorgenommene Theilung,
sondern wider jeden Act der Theilung der Gemeinschaft unter den
Miterben statt, er mag in diese oder jene Form eingekleidet uud seiner
wahren Natur nach ein Verkauf, Tausch, Vergleich oder sonst ein
Rechtsgeschäft sein. Dagegen gilt die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Cession des Erbantheils an einen Miterben nicht als Theilung.
Nur muß sie in der That eine Uebertragung des ideellen Antheils
an dem Begriffsganzen der Verlassenschaft sein und darf nicht
als eine Veräußerung erscheinen, die unmittelbar das Miteigenthum ¬
an den einzelnen Bestandtheilen des Nachlasses, keineswegs ¬
aber dessen Begriffsganzes zum Gegenstande hat, wie namentlich
dann, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verzeichnisses der einzelnen ¬
Sachen erfolgt ist. Eine Cession des ideellen Antheils als solchem ¬
geschieht stets auf Gefahr des Erwerbers, Art. 889, 1696.
Ferner ist die Klage nicht anwendbar auf die Theilung des Miteigenthums ¬
an einer einzelnen Sache, sondern nur bei der Theilung
von Sachgesammtheiten.
Die Verkürzungsklage fällt nicht nur weg aus den allgemeinen
Gründen des Art. 1338, sondern auch dann, wenn über die Verkürzung ¬
ein Streit entstanden und dieser verglichen worden ist, sei es auch
nur ein außer gerichtlicher Streit. Es kann also in diesem Falle der
Theilungsvergleich nicht mehr wegen Verkürzung angefochten werden.
Endlich ist der Beklagte, auch wenn die Theilung umgestoßen ist,
berechtiget, eine neue Theilung dadurch abzuwenden, daß er dem verkürzten ¬
Miterben in Geld oder Erbschaftssachen den Betrag der Verkürzung ¬
ausliefert.