Volltext : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts

§.  96.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Theilungen.
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findet  ferner  nicht  bloß  gegen  eine  gerichtlich  vorgenommene  Theilung,
sondern  wider  jeden  Act  der  Theilung  der  Gemeinschaft  unter  den
Miterben  statt,  er  mag  in  diese  oder  jene  Form  eingekleidet  uud  seiner
wahren  Natur  nach  ein  Verkauf,  Tausch,  Vergleich  oder  sonst  ein
Rechtsgeschäft  sein.  Dagegen  gilt  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
durch  Cession  des  Erbantheils  an  einen  Miterben  nicht  als  Theilung.
Nur  muß  sie  in  der  That  eine  Uebertragung  des  ideellen  Antheils
an  dem  Begriffsganzen  der  Verlassenschaft  sein  und  darf  nicht
als  eine  Veräußerung  erscheinen,  die  unmittelbar  das  Miteigenthum ¬
  an  den  einzelnen  Bestandtheilen  des  Nachlasses,  keineswegs ¬
  aber  dessen  Begriffsganzes  zum  Gegenstande  hat,  wie  namentlich
dann,  wenn  die  Veräußerung  auf  Grund  eines  Verzeichnisses  der  einzelnen ¬
  Sachen  erfolgt  ist.  Eine  Cession  des  ideellen  Antheils  als  solchem ¬
  geschieht  stets  auf  Gefahr  des  Erwerbers,  Art.  889,  1696.
Ferner  ist  die  Klage  nicht  anwendbar  auf  die  Theilung  des  Miteigenthums ¬
  an  einer  einzelnen  Sache,  sondern  nur  bei  der  Theilung
von  Sachgesammtheiten.
Die  Verkürzungsklage  fällt  nicht  nur  weg  aus  den  allgemeinen
Gründen  des  Art.  1338,  sondern  auch  dann,  wenn  über  die  Verkürzung ¬
  ein  Streit  entstanden  und  dieser  verglichen  worden  ist,  sei  es  auch
nur  ein  außer  gerichtlicher  Streit.  Es  kann  also  in  diesem  Falle  der
Theilungsvergleich  nicht  mehr  wegen  Verkürzung  angefochten  werden.
Endlich  ist  der  Beklagte,  auch  wenn  die  Theilung  umgestoßen  ist,
berechtiget,  eine  neue  Theilung  dadurch  abzuwenden,  daß  er  dem  verkürzten ¬
  Miterben  in  Geld  oder  Erbschaftssachen  den  Betrag  der  Verkürzung ¬
  ausliefert.
            
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