1. Buch. 1. Tit. §. 3.
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fugniß genommen, entweder ein vollkommenes oder
unvollkommenes; je nachdem es entweder so beschaf
sen ist, daß wider denjenigen, welcher unserer Befugniß
entgegen handelt, bey Ausübung derselben rechmaͤßige
Zwangsmittel gebraucht werden können, oder nicht. Die
Zwangsmittel, wodurch man ein vollkommenes Recht
auf eine erlaubte Art verfolgen und geltend machen kann,
sind entweder aussergerichtliche oder gerichtliche.
Zu den Zwangsmitteln der erstern Art gehört vorzüglich
die privat Gewalt, welche in den Fällen, in welchen
die Gesetze solche zulassen, in sofern sie innerhalb der ge
setzlich vorgeschriebenen Grentzen ausgeüͤbt wird, als ein
erlaubtes Zwangsmittel auch selbst im Staate gebraucht
werden kann ?); denn wenn gleich in der Regel die Selbst
hülfe in einer ordentlich eingerichteten bürgerlichen Gesell
schaft unerlaubt ist, weil sie dem ersten Endzweck derselben,
nämlich der innern Sicherheit und Ordnung, zuwider läuft,
so erlauben dennoch die bürgerlichen Gesetze selbst in ge
wissen ausgenommenen Fällen die eigenthätige Gewalt, und
berechtigen mich sogar meinen Gegner, der mich unvermu
thet auf eine unrechtmaͤßige und gefahrvolle Art anfällt, mir
mein Leben, oder Gesundheit, oder Ehre, oder meine Gü
ter zu rauben, wenn ich die gedrohete Gefahr anders nicht,
als mit der Tödtung des Anfallenden, von mir abzuwenden
im Stande bin, zu entleiben, welches man die Noth
wehr (defensio necessaria, moderamen inculpatae tu
telae
75) Siehe besonders Claproth in der Einleitung in den or
dentlichen bürgerlichen Proceß. 1. Theil. 1. Hauptst. §. 2. u. fl.
Von den Fällen, wo die Selbsthülfe erlaubt ist, wird in der
Folge §. 183. gehandelt |