Volltext : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 6 (1797))

XIV.  Steuerfuß
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bis  sie  22  Jahre  alt  sind,  von  100  fl.  bei  der
Jahrssteuer  nur  30  kr.  und  bei  der  Extrasteuer
nur  20  kr.  —  Für  auswärtige  Dienstbothen  wird
3  kr.  vom  Kopfe,  und  alle  3  Jahre  für  Hausräuchin -
  10  kr.  erlegt.  —  Einem  neugeheuratheten -
  Bürger  wird  die  erste  Extrasteuer  verehrt
und  wer  auswärtige  Erbschaften  oder  Glüksfälle
hat,  darf  solche  erst  nach  Verfluß  eines  Jahres
versteuern.  —  Auf  Vermögensverheimlichung  ist
Confiscationsstrafe  gesezt.  —  Wenn  Eltern  ihren
Kindern  Capitalien  unverzinslich  anleihen,  so
müssen  die  leztern  solche  versteuern.—  Die  Nachsteuer -
  belangend,  so  hat  ein  wegziehender  Bürger -
  laut  kaiserlichen  Privilegii  3  Nachsteuern,
wie  sie  bey  der  Jahrssteuer  gegeben  wurden,  zu
bezahlen,  Auswärtige  aber,  welche  in  Ißni  erben, -
  erlegen  10  Procent.  Heurathgüter  bezahlen
gleichfalls  3  Nachsteuern,  die  Ausfertigung  aber
geht  frey  aus.  In  allen  solchen  Fällen  soll  auch
darauf,  was  mit  andern  Orten  hergebracht  ist,
Rüksicht  genommen  werden.  —  Bürger  versteuern, -
  was  sie  im  Auslande  an  Stabilien  kaufen
oder  erben,  nach  dem  Steuerfuß  der  Stadt  Jßni; -
  Fremde  versteuern  ihre  im  Stadtetter  zu  Ißni -
  gelegenen  Güter  doppelt.  —  Mobilien,  als
zum  Kauf  aufgeschüttete  Früchte,  Weinlager,
Malz,  Bier  und  Gerste,  auch  andere  Handelswaaren -
  und  Handwerksvorrath  sind  wie  baares
Geld  zu  versteuern.  —  Bürger,  welche  weder  liesollen -

gendes  noch  fahrendes  Vermögen  haben,
neben
—
Max-Planck-Institut  für
Philipps
Universität
Marburg
DI
europäische  Rechtsgeschichte
            
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