Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 3. 
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fugniß genommen, entweder ein vollkommenes oder 
unvollkommenes; je nachdem es entweder so beschaf 
sen ist, daß wider denjenigen, welcher unserer Befugniß 
entgegen handelt, bey Ausübung derselben rechmaͤßige 
Zwangsmittel gebraucht werden können, oder nicht. Die 
Zwangsmittel, wodurch man ein vollkommenes Recht 
auf eine erlaubte Art verfolgen und geltend machen kann, 
sind entweder aussergerichtliche oder gerichtliche. 
Zu den Zwangsmitteln der erstern Art gehört vorzüglich 
die privat Gewalt, welche in den Fällen, in welchen 
die Gesetze solche zulassen, in sofern sie innerhalb der ge 
setzlich vorgeschriebenen Grentzen ausgeüͤbt wird, als ein 
erlaubtes Zwangsmittel auch selbst im Staate gebraucht 
werden kann ?); denn wenn gleich in der Regel die Selbst 
hülfe in einer ordentlich eingerichteten bürgerlichen Gesell 
schaft unerlaubt ist, weil sie dem ersten Endzweck derselben, 
nämlich der innern Sicherheit und Ordnung, zuwider läuft, 
so erlauben dennoch die bürgerlichen Gesetze selbst in ge 
wissen ausgenommenen Fällen die eigenthätige Gewalt, und 
berechtigen mich sogar meinen Gegner, der mich unvermu 
thet auf eine unrechtmaͤßige und gefahrvolle Art anfällt, mir 
mein Leben, oder Gesundheit, oder Ehre, oder meine Gü 
ter zu rauben, wenn ich die gedrohete Gefahr anders nicht, 
als mit der Tödtung des Anfallenden, von mir abzuwenden 
im Stande bin, zu entleiben, welches man die Noth 
wehr (defensio necessaria, moderamen inculpatae tu 
telae 
75) Siehe besonders Claproth in der Einleitung in den or 
dentlichen bürgerlichen Proceß. 1. Theil. 1. Hauptst. §. 2. u. fl. 
Von den Fällen, wo die Selbsthülfe erlaubt ist, wird in der 
Folge §. 183. gehandelt |
	        
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