Lang: Zur Kritik des Zustellungswesens der R.-C.-P.=O. 275
Berufungskläger Nichts übrig, als die Berufung zurückzunehmen,
das Urtheil erster Instanz selbst von Neuem dem Gegner zuzustellen, ¬
das Gleiche mit der Berufungsschrift zu thun 24), und
die Kosten sind in der Regel vergeblich aufgewendet?
Wenn aber der Zustellende sich weigert, seine Zustellungsurkunde ¬
herauszugeben, oder sie selbst nicht mehr zu haben beso ¬
hauptet (z. B. weil seine Partei sie verschleudert habe) 35
kann der Berufungskläger nicht riskiren, das im vorigen Absatz
Angeführte zu thun, denn er muß gewärtig sein, daß im Termin ¬
zur Verhandlung über die zweite Berufung der Berufungsbeklagte ¬
nunmehr die Urkunde über die erstmalige Zustellung
des Urtheils produzire, die Einrede, daß die richtig erhobene
Berufung zurückgenommen worden sei, erhebe, und (da es bei
der Zurücknahme einer Berufung ganz unerheblich ist, ob sie
auf einem irrigen, sogar ausgesprochenen Motive beruht) die
— Er muß also ein Urtheil
Berufung dann verworfen wird.
dahin, daß die (erste) Berufung als unstatthaft verworfen werde
und er in die Kosten verurtheilt werde, über sich ergehen lassen,
und dann kann er erst mit Sicherheit das Urtheil erster Instanz
und die Berufungsschrift seinerseits dem Gegner noch einmal
zustellen?
Will nun der Berufungskläger in einem solchen Falle vermeiden, ¬
daß er zu einer dieser beiden Möglichkeiten genöthigt
werde, so ist es das Gerathenste, daß er, sobald er die Zustellungsurkunde ¬
erhält, und deren Mängel entdeckt, selbst seinerseits
sofort auch das Urtheil dem Gegner zustellt, und dann seine
Berufungsschrift so zeitig einreicht, daß die Berufungsfrist auch
24) Dies ist hier schon wiederholt vorgekommen.
25) Gewöhnlich wird in solchen Fällen verabredet, daß die Tragung
dieser Kosten auch von der Entscheidung in der Hauptsache im künftigen
Endurtheil abhängig gemacht werden solle; beim Mangel einer solchen
Vereinbarung ist es aber sehr zweifelhaft, ob der Gegner ersatzpflichtig
sei, vgl. hiernach Note 28.
26) Vgl. oben Note 13.
27) Auch dies ist hier schon mehrmals vorgekommen.
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