Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Lang:  Zur  Kritik  des  Zustellungswesens  der  R.-C.-P.=O.  275
Berufungskläger  Nichts  übrig,  als  die  Berufung  zurückzunehmen,
das  Urtheil  erster  Instanz  selbst  von  Neuem  dem  Gegner  zuzustellen, ¬
  das  Gleiche  mit  der  Berufungsschrift  zu  thun  24),  und
die  Kosten  sind  in  der  Regel  vergeblich  aufgewendet?
Wenn  aber  der  Zustellende  sich  weigert,  seine  Zustellungsurkunde ¬
  herauszugeben,  oder  sie  selbst  nicht  mehr  zu  haben  beso ¬

hauptet  (z.  B.  weil  seine  Partei  sie  verschleudert  habe)  35
kann  der  Berufungskläger  nicht  riskiren,  das  im  vorigen  Absatz
Angeführte  zu  thun,  denn  er  muß  gewärtig  sein,  daß  im  Termin ¬
  zur  Verhandlung  über  die  zweite  Berufung  der  Berufungsbeklagte ¬
  nunmehr  die  Urkunde  über  die  erstmalige  Zustellung
des  Urtheils  produzire,  die  Einrede,  daß  die  richtig  erhobene
Berufung  zurückgenommen  worden  sei,  erhebe,  und  (da  es  bei
der  Zurücknahme  einer  Berufung  ganz  unerheblich  ist,  ob  sie
auf  einem  irrigen,  sogar  ausgesprochenen  Motive  beruht)  die
—  Er  muß  also  ein  Urtheil
Berufung  dann  verworfen  wird.
dahin,  daß  die  (erste)  Berufung  als  unstatthaft  verworfen  werde
und  er  in  die  Kosten  verurtheilt  werde,  über  sich  ergehen  lassen,
und  dann  kann  er  erst  mit  Sicherheit  das  Urtheil  erster  Instanz
und  die  Berufungsschrift  seinerseits  dem  Gegner  noch  einmal
zustellen?
Will  nun  der  Berufungskläger  in  einem  solchen  Falle  vermeiden, ¬
  daß  er  zu  einer  dieser  beiden  Möglichkeiten  genöthigt
werde,  so  ist  es  das  Gerathenste,  daß  er,  sobald  er  die  Zustellungsurkunde ¬
  erhält,  und  deren  Mängel  entdeckt,  selbst  seinerseits
sofort  auch  das  Urtheil  dem  Gegner  zustellt,  und  dann  seine
Berufungsschrift  so  zeitig  einreicht,  daß  die  Berufungsfrist  auch
24)  Dies  ist  hier  schon  wiederholt  vorgekommen.
25)  Gewöhnlich  wird  in  solchen  Fällen  verabredet,  daß  die  Tragung
dieser  Kosten  auch  von  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  im  künftigen
Endurtheil  abhängig  gemacht  werden  solle;  beim  Mangel  einer  solchen
Vereinbarung  ist  es  aber  sehr  zweifelhaft,  ob  der  Gegner  ersatzpflichtig
sei,  vgl.  hiernach  Note  28.
26)  Vgl.  oben  Note  13.
27)  Auch  dies  ist  hier  schon  mehrmals  vorgekommen.
18
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer