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§ 4. Geldschuld, Münzsorte, Zinsen.
daß der Zinsfuß auch bald wieder steigen kann. Will man diese
Eventualität bedenken, so mag man eine Aenderung durch kaiserliche
Verordnung“2) im Einvernehmen mit dem Bundesrath oder eine Bestimmung ¬
des Bundesraths allein vorbehalten. Zu hohe gesetzliche
Zinsen tragen zu leicht ein Strafelement in sich, welches dem Gedanken ¬
der Verzinsung nicht entspricht. Dabei mag hier sogleich erwähnt ¬
werden, daß nach § 248 Abs. 2 bei Verzug des Schuldners
unter Umständen auch ein höherer Betrag bezw. Schaden vergütet
werden muß. In dieser Allgemeinheit ist die Vorschrift abweichend
sowohl von dem Preußischen Allgemeinen Landrecht I, 11 §§ 833
834 wie von dem französischen Recht (code civ. art. 1153) 63). Sie ist
aber nicht bloß konsequent (vgl. § 247), sondern auch praktisch wohl
gerechtfertigt. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind eben ein bloßer
Durchschnittsanschlag. Es giebt jedoch viele Fälle, in welchen derselbe
nicht hinreicht (z. B. ein Hypothekengläubiger hat das fällige Geld
bereits vom Verfalltage ab weiter verliehen, und es entstehen nun in
Folge des Verzugs eine Menge Kosten), ohne daß man an unbegründete ¬
Spekulationen auf lucrum cessans zu denken braucht. Ebenso
halte ich den Grundsatz des Entwurfs (§ 248 Abs. 1) für richtig,
daß, wenn die Verzugszinsen höher sind, diese für die Dauer des
Verzugs an die Stelle der Vertragszinsen treten; denn der vertragsmäßig ¬
niedrigere Anschlag der Geldnutzung bezieht sich doch nur auf
die Vertragszeit, während sich dies in dem umgekehrten Falle nicht in
5*) Dagegen scheint es mir nicht ergleichem ¬
Maße geltend machen läßt.
forderlich und sogar bedenklich, die Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen auf die Fälle auszudehnen, wenn bestimmte (d. h. individuell ¬
bestimmte) Geldstücke zu leisten (§ 248 Abs. 3), oder wenn
Geldstücke durch unerlaubte Handlung entzogen sind (§ 717).
In
dem ersten Falle handelt es sich nicht um eine Geldschuld; es ist also
prinzipiell nicht richtig, daran eine Zinsen-Verpflichtung zu knüpfen
(s. oben). Der Entwurf sagt auch nicht, ob lediglich an inländische
Münzen gedacht ist; bei ausländischen würde es erst wieder einer Umrechnung ¬
bedürfen. Oft wird überdies in solchen Fällen, z. B. wenn
Münzen aus Liebhaberei für Sammlungen ec. gekauft sind, an die
gewöhnliche Nutzbarmachung nicht gedacht sein. Wenn aber Geld gestohlen ¬
oder veruntreut oder sonst widerrechtlich entzogen ist, so entsteht ¬
eine sofort fällige Geldschuld (auf Schadensersatz — § 704)
62) Eine Analogie bietet die preuß. Hinterlegungsordnung § 9 (für die an
der Hinterlegungsstelle zu vergütenden Zinsen).
6.) Vgl. auch Bähr, Zur Beurth. d. Entw. (München 1888) S. 32, 33,
welcher sich für das franz. Recht erklärt.
64) Gegen Bähr a. a. O.