Metadata : Geld und Werthpapiere (400)

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§  4.  Geldschuld,  Münzsorte,  Zinsen.
daß  der  Zinsfuß  auch  bald  wieder  steigen  kann.  Will  man  diese
Eventualität  bedenken,  so  mag  man  eine  Aenderung  durch  kaiserliche
Verordnung“2)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  oder  eine  Bestimmung ¬
  des  Bundesraths  allein  vorbehalten.  Zu  hohe  gesetzliche
Zinsen  tragen  zu  leicht  ein  Strafelement  in  sich,  welches  dem  Gedanken ¬
  der  Verzinsung  nicht  entspricht.  Dabei  mag  hier  sogleich  erwähnt ¬
  werden,  daß  nach  §  248  Abs.  2  bei  Verzug  des  Schuldners
unter  Umständen  auch  ein  höherer  Betrag  bezw.  Schaden  vergütet
werden  muß.  In  dieser  Allgemeinheit  ist  die  Vorschrift  abweichend
sowohl  von  dem  Preußischen  Allgemeinen  Landrecht  I,  11  §§  833
834  wie  von  dem  französischen  Recht  (code  civ.  art.  1153)  63).  Sie  ist
aber  nicht  bloß  konsequent  (vgl.  §  247),  sondern  auch  praktisch  wohl
gerechtfertigt.  Die  gesetzlichen  Verzugszinsen  sind  eben  ein  bloßer
Durchschnittsanschlag.  Es  giebt  jedoch  viele  Fälle,  in  welchen  derselbe
nicht  hinreicht  (z.  B.  ein  Hypothekengläubiger  hat  das  fällige  Geld
bereits  vom  Verfalltage  ab  weiter  verliehen,  und  es  entstehen  nun  in
Folge  des  Verzugs  eine  Menge  Kosten),  ohne  daß  man  an  unbegründete ¬
  Spekulationen  auf  lucrum  cessans  zu  denken  braucht.  Ebenso
halte  ich  den  Grundsatz  des  Entwurfs  (§  248  Abs.  1)  für  richtig,
daß,  wenn  die  Verzugszinsen  höher  sind,  diese  für  die  Dauer  des
Verzugs  an  die  Stelle  der  Vertragszinsen  treten;  denn  der  vertragsmäßig ¬
  niedrigere  Anschlag  der  Geldnutzung  bezieht  sich  doch  nur  auf
die  Vertragszeit,  während  sich  dies  in  dem  umgekehrten  Falle  nicht  in
5*)  Dagegen  scheint  es  mir  nicht  ergleichem ¬
  Maße  geltend  machen  läßt.
forderlich  und  sogar  bedenklich,  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von
Verzugszinsen  auf  die  Fälle  auszudehnen,  wenn  bestimmte  (d.  h.  individuell ¬
  bestimmte)  Geldstücke  zu  leisten  (§  248  Abs.  3),  oder  wenn
Geldstücke  durch  unerlaubte  Handlung  entzogen  sind  (§  717).
In
dem  ersten  Falle  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Geldschuld;  es  ist  also
prinzipiell  nicht  richtig,  daran  eine  Zinsen-Verpflichtung  zu  knüpfen
(s.  oben).  Der  Entwurf  sagt  auch  nicht,  ob  lediglich  an  inländische
Münzen  gedacht  ist;  bei  ausländischen  würde  es  erst  wieder  einer  Umrechnung ¬
  bedürfen.  Oft  wird  überdies  in  solchen  Fällen,  z.  B.  wenn
Münzen  aus  Liebhaberei  für  Sammlungen  ec.  gekauft  sind,  an  die
gewöhnliche  Nutzbarmachung  nicht  gedacht  sein.  Wenn  aber  Geld  gestohlen ¬
  oder  veruntreut  oder  sonst  widerrechtlich  entzogen  ist,  so  entsteht ¬
  eine  sofort  fällige  Geldschuld  (auf  Schadensersatz  —  §  704)
62)  Eine  Analogie  bietet  die  preuß.  Hinterlegungsordnung  §  9  (für  die  an
der  Hinterlegungsstelle  zu  vergütenden  Zinsen).
6.)  Vgl.  auch  Bähr,  Zur  Beurth.  d.  Entw.  (München  1888)  S.  32,  33,
welcher  sich  für  das  franz.  Recht  erklärt.
64)  Gegen  Bähr  a.  a.  O.
            
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