Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 487 
werden sollte")? Daß inzwischen der Beweisführer eben 
deswegen wohl thut, wenn er mehr als zwey Zeugen er 
nennt, hat keinen Zweifel. So viel nun aber die Aus 
sagen derselben anbetrift, so ist es nicht hinreichend, wenn 
die Zeugen überhaupt deponiren, daß eine dergleichen Ge 
wohnheit, worüber gestritten wird, wirklich vorhanden 
sey 48), oder wenn sie die ihnen vorgelegten Beweisartike, 
nur schlechtweg bejahen; nein; es müssen ihre Aussagen 
wenn sie beweisen sollen, nicht nur auf die einzelnen Fälle 
und Handlungen der Gewohnheit, und übrigen Eigenschaf 
ten derselben gerichtet seyn, sondern auch einen hinreichenden 
Grund ihrer Wissenschaft enthalten 39). In so fern es 
jedoch nur auf das Alterthum eines gewissen in Streit 
gezogenen Gebrauchs allein ankommen sollte, sind auch Te 
stes de auditu für zulässig allerdings zu halten, zumahl 
wenn dieselben ihre Aussagen dahin gestellet haben, wie sie 
es von sehr alten Leuten gehört, daß etwas immer und seit 
Menschengedenken nicht anders gewesen wäre 39). Und da 
es übrigens beym Beweise eines Gewohnheitsrechts vorzüglich 
auf einzelne Handlungen ankommt, so ist es keinem Zwei 
fel unterworfen, daß auch Testes singulares, welche von 
einzelnen verschiedenen, aber doch homogenen Handlungen, 
oder 
Hh 4 
47) de CRAMER T. III. Ob. 847. §. 29. 
48) MYNSINGER Cent. V. Obs. XLI. n. 14. Hofacker Princip. 
iur. civ. Tom. I. §. 125. 
49) COCCEJI in iure civ. controv. h. t. Qu. XIV. KEMMERICH 
a. a. O. §. XVII. S. 83. PUFFENDORF Observat. iur. unv.i 
T. II Obs. 138 §. 1. Rundens Grdsätze des teutschen Pri 
vatrechts §. 56. 
50) STRUV a. a. O. WERNHER sel. Obs. for. T. I. P. IV. Ob. 
37. n. 3.
	        
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