De Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. 487
werden sollte")? Daß inzwischen der Beweisführer eben
deswegen wohl thut, wenn er mehr als zwey Zeugen er
nennt, hat keinen Zweifel. So viel nun aber die Aus
sagen derselben anbetrift, so ist es nicht hinreichend, wenn
die Zeugen überhaupt deponiren, daß eine dergleichen Ge
wohnheit, worüber gestritten wird, wirklich vorhanden
sey 48), oder wenn sie die ihnen vorgelegten Beweisartike,
nur schlechtweg bejahen; nein; es müssen ihre Aussagen
wenn sie beweisen sollen, nicht nur auf die einzelnen Fälle
und Handlungen der Gewohnheit, und übrigen Eigenschaf
ten derselben gerichtet seyn, sondern auch einen hinreichenden
Grund ihrer Wissenschaft enthalten 39). In so fern es
jedoch nur auf das Alterthum eines gewissen in Streit
gezogenen Gebrauchs allein ankommen sollte, sind auch Te
stes de auditu für zulässig allerdings zu halten, zumahl
wenn dieselben ihre Aussagen dahin gestellet haben, wie sie
es von sehr alten Leuten gehört, daß etwas immer und seit
Menschengedenken nicht anders gewesen wäre 39). Und da
es übrigens beym Beweise eines Gewohnheitsrechts vorzüglich
auf einzelne Handlungen ankommt, so ist es keinem Zwei
fel unterworfen, daß auch Testes singulares, welche von
einzelnen verschiedenen, aber doch homogenen Handlungen,
oder
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47) de CRAMER T. III. Ob. 847. §. 29.
48) MYNSINGER Cent. V. Obs. XLI. n. 14. Hofacker Princip.
iur. civ. Tom. I. §. 125.
49) COCCEJI in iure civ. controv. h. t. Qu. XIV. KEMMERICH
a. a. O. §. XVII. S. 83. PUFFENDORF Observat. iur. unv.i
T. II Obs. 138 §. 1. Rundens Grdsätze des teutschen Pri
vatrechts §. 56.
50) STRUV a. a. O. WERNHER sel. Obs. for. T. I. P. IV. Ob.
37. n. 3.