Objekt : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 54 = 3.F. Bd. 18 (1919))

Niemeyer, Theod., Veröffentl. d. Seminars f. Intern. Recht usw. 283
mögen sie zwischen den kriegführenden Staaten untereinander
oder zwischen diesen und neutralen Staaten geschlossen werden,
durch welche gewisse Begrenzungen des Kriegsschauplatzes verein-
bart werden. Als Beispiel führt der Verfasser die Verträge
1780/81, welche die Ostsee zu einem geschlossenen Meer machen
wollten und Art. 11 der Kongoakte an; es ist daher irreführend,
wenn in diesem von den „Gesetzen der Neutralität" gesprochen
wird. Die Neutralität ist ferner wesentlich nur vorübergehender
Natur; die neutralite permanente ist daher schon aus diesem
Grunde etwas von der Neutralität gänzlich verschiedenes. Und
da ferner die Neutralität grundsätzlich unteilbar ist, ist es aus-
geschlossen, daß Staatsteile „neutral" bleiben, während der
Staat im übrigen kriegführend ist. Somit hebt sich der Begriff
der Neutralität scharf ab von dem der Begrenzung des Kriegs-
schauplatzes.
Im nächsten Kapitel wendet der Verfasser sich der „Neu-
tralisation" zu. Er bezeichnet mit diesem schon von andern in
die Literatur eingeführten Ausdruck den Zustand der „dauernden
Neutralität" gewisser Staaten. In diesem Abschnitt liegt das
Verdienst des Verfassers darin, daß er an die bereits vor ihm
mehrfach betonten Unterscheidungsmerkmale anknüpfend, die
Neutralisation ganz scharf von der Neutralität trennt. Als
Beispiel für die Neutralisation, die stets auf einem Vertrag
zwischen dem zu neutralisierenden Staat und den übrigen
Staaten der Staatengemeinschaft beruht, führt er an: Malta
(Friede von Amiens 1802), die Schweiz, Belgien und den
Kongostaat (nicht aber Luxemburg). Der dauernd neutralisierte
Staat hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur
Verteidigung; wenn es daher Fälle gibt, in denen die Verteidi-
gung begrifflich oder ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann es
sich nicht mehr um eine Neutralisation handeln (S. 46).
Damit kommen wir zu dem Hauptteil der Arbeit,
den Ausführungen über die Befriedung. Man wird

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer