Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  3.  Tit.  §.  87.
484
ben  sey.  Würden  sie  wohl  hierdurch  schon  die  Behauptung
einer  exclusiven  Gewohnheit  genugsam  dargethan  haben?
Ich  glaube  es  nicht.  Denn  sind  gleich  noch  so  lange  die
Holztheile  den  Söhnen  verblieben,  so  folgt  doch  daraus
noch  nicht,  daß  sie  vermöge  rechtlicher  Nothwendigkeit  bey
denselben  haben  verbleiben  müssen?s).  Es  muß  also  dieser
letztere  Umstand  noch  besonders  dargethan  werden.  2)  Die
zur  Begründung  einer  rechtlichen  Gewohnheit  erforderliche
Länge  der  Zeit  bedarf  nur  insosern  eines  Beweises,  daß
nachgewiesen  werden  muß,  wenn  die  angeführten  einzelnen
Handlungen  vorgefallen  sind,  damit  der  Richter  beurtheilen
könne,  ob  der  Zeitraum,  binnen  welchem  sie  vorgefallen  sin,
ein  tempus  diuturnum  genennt  zu  werden  verdiene  Wenn
jedoch  in  einem  Lande  zur  Einführung  eines  ungeschriebenen
Rechts  entweder  durch  ausdrückliche  Landesgesetze  oder  durch
unbestrittenen  Gerichtsgebrauch  eine  gewisse  Verjährungszeit ¬
  angenommen  worden  ist,  so  muß  besonders
gezeigt  werden,  daß  diese  Zeit  wirklich  verflossen  sey
Sind
28)  S.  Struhen  in  rechtl.  Bedenken  1.  Th.  Bd.  128  und
besonders  LUDOLF  Symphorem.  Consultat.  et  Decision.  Vol.  I.
Cons.  44.  pag  1335.  dessen  Worte  hier  einen  Platz  verdienen:
Non  sufficit,  sagt  dieser  gründliche  Rechtsgelehrte,  ad  probationem ¬
  exclusivae  consuetudinis;  si  allegetur,  in  hoc  vel  illo
casu  hereditatis  successisse  solos  masculos,  cum  exclusione  feminarum, ¬
  sed  oportet  specialiter  doceri,  ita  propter  consuetudinem, ¬
  vel  vi  talis  consuetudinis  factum  esse,  non  alia  de  causa,
cum  tale  quid  etiam  contingere  potuerit  ex  speciali  testatoris
dispositione,  aut,  in  casu  intestati,  ex  amicabili  compositione
et  pacto,  unde  aliqua  neutiquam  infertur  consuctudo.  Man
sehe  auch  VOET  Commentar.  ad  Pandect.  h  t.  §  31.  und  von
Cramer  in  den  wetzlarischen  Nebenstunden  Part.  XII.  S.  100.
39)  de  CRAMER  T.  III.  Obs.  847.  §.  27.  et.  28.  und  KEMMERICM
a.  a.  O.  5.  XII.  pag.  77.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer