1. Buch. 3. Tit. §. 87.
484
ben sey. Würden sie wohl hierdurch schon die Behauptung
einer exclusiven Gewohnheit genugsam dargethan haben?
Ich glaube es nicht. Denn sind gleich noch so lange die
Holztheile den Söhnen verblieben, so folgt doch daraus
noch nicht, daß sie vermöge rechtlicher Nothwendigkeit bey
denselben haben verbleiben müssen?s). Es muß also dieser
letztere Umstand noch besonders dargethan werden. 2) Die
zur Begründung einer rechtlichen Gewohnheit erforderliche
Länge der Zeit bedarf nur insosern eines Beweises, daß
nachgewiesen werden muß, wenn die angeführten einzelnen
Handlungen vorgefallen sind, damit der Richter beurtheilen
könne, ob der Zeitraum, binnen welchem sie vorgefallen sin,
ein tempus diuturnum genennt zu werden verdiene Wenn
jedoch in einem Lande zur Einführung eines ungeschriebenen
Rechts entweder durch ausdrückliche Landesgesetze oder durch
unbestrittenen Gerichtsgebrauch eine gewisse Verjährungszeit ¬
angenommen worden ist, so muß besonders
gezeigt werden, daß diese Zeit wirklich verflossen sey
Sind
28) S. Struhen in rechtl. Bedenken 1. Th. Bd. 128 und
besonders LUDOLF Symphorem. Consultat. et Decision. Vol. I.
Cons. 44. pag 1335. dessen Worte hier einen Platz verdienen:
Non sufficit, sagt dieser gründliche Rechtsgelehrte, ad probationem ¬
exclusivae consuetudinis; si allegetur, in hoc vel illo
casu hereditatis successisse solos masculos, cum exclusione feminarum, ¬
sed oportet specialiter doceri, ita propter consuetudinem, ¬
vel vi talis consuetudinis factum esse, non alia de causa,
cum tale quid etiam contingere potuerit ex speciali testatoris
dispositione, aut, in casu intestati, ex amicabili compositione
et pacto, unde aliqua neutiquam infertur consuctudo. Man
sehe auch VOET Commentar. ad Pandect. h t. § 31. und von
Cramer in den wetzlarischen Nebenstunden Part. XII. S. 100.
39) de CRAMER T. III. Obs. 847. §. 27. et. 28. und KEMMERICM
a. a. O. 5. XII. pag. 77.