Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

482
1.  Buch.  3.  Tit.  §.  87.
wiesen  hierauf,  daß  man  sich  an  diesem  Orte  in  Erbfällen
von  je  her  nach  dem  sächsischen  Rechte  gerichtet  haͤtte;  so
haben  sie  auch  in  Ansehung  der  zum  voraus  verlangten  Gerade ¬
  das  behauptete  Gewohnheitsrecht  erwiesen,  weil  auch
diese  sächsischen  Rechtens  ist.  Ein  anderer  Fall.  Ein
Edelmann  verlangt  von  einem  Wittwer,  der  seiner  ohne
Leibeserben  verstorbenen  Ehefrau  lehnbares  Gut  ererbet,
vermöge  eines  Gewohnheitsrechts  das  Erb-  oder  Sterbhandlohn. ¬
  Der  Lehnmann  glaubt  hiezu  nicht  verbunden  zu
seyn.  Ersterer  soll  also  seine  angemaßte  Befugniß  erweisen.
Der  Edelmann  beweißt  nun  mit  einer  Reihe  von  Fällen,
daß  ihm  jederzeit  die  Wittwe,  welche  ihres  ohne  Kinder
verstorbenen  Mannes  Lehngut  ererbet,  die  Sterbelehn  als
persona  in  investitura  non  comprehensa  habe  entrichten
müssen.  Es  fragt  sich,  hat  Kläger  dadurch  sein  Recht,
auch  in  dem  jetzigen  Falle  ein  Erbhandlohn  zu  fordern,  erwiesen? ¬
  allerdings.  Denn  ist  gleich  der  sich  jetzt  zugetragene ¬
  umgekehrte  Fall  vorher  noch  nicht  in  individuo  vorgekommen, ¬
  wer  wird  deswegen  läugnen,  daß  das  von  dem
Lehnherrn  erwiesene  Gewohnheitsrecht  auch  mit  auf  denselben ¬
  anzuwenden  sey,  da  bey  demselben  der  naͤmliche  Grund,
daß  auch  der  Wittwer  keine  persona  in  investitura  comprehensa -
  ist,  statt  findet?  Jedoch  darf  auch  hier  nicht
aus  der  Acht  gelassen  werden,  was  wir  oben  von  der  Rechtsanalogie ¬
  überhaupt  bemerkt  haben,  (S.  264.  u.  folg.)  und  ich
widerstreite  gar  nicht,  daß  Gewohnheiten,  die  exorbitant  sind,
und  besondere  Rechte  (iura  singularia)  zum  Gegenstand  haben, =
  billig  zu  restringiren,  und  daher  in  streitigen  Fällen  nicht
analogisch,  sondern  specifice  zu  erweisen  sind  35).
Zum
36)  Desgleichen  Fälle  findet  man  beym  1.  H.  BOEHMER  in  lur.
Eccl.  Protest.  T.  I.  Lib.  I.  Tit.  IV.  §.  44.  pag.  236.  ferner  in
den
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer