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1. Buch. 3. Tit. §. 87.
wiesen hierauf, daß man sich an diesem Orte in Erbfällen
von je her nach dem sächsischen Rechte gerichtet haͤtte; so
haben sie auch in Ansehung der zum voraus verlangten Gerade ¬
das behauptete Gewohnheitsrecht erwiesen, weil auch
diese sächsischen Rechtens ist. Ein anderer Fall. Ein
Edelmann verlangt von einem Wittwer, der seiner ohne
Leibeserben verstorbenen Ehefrau lehnbares Gut ererbet,
vermöge eines Gewohnheitsrechts das Erb- oder Sterbhandlohn. ¬
Der Lehnmann glaubt hiezu nicht verbunden zu
seyn. Ersterer soll also seine angemaßte Befugniß erweisen.
Der Edelmann beweißt nun mit einer Reihe von Fällen,
daß ihm jederzeit die Wittwe, welche ihres ohne Kinder
verstorbenen Mannes Lehngut ererbet, die Sterbelehn als
persona in investitura non comprehensa habe entrichten
müssen. Es fragt sich, hat Kläger dadurch sein Recht,
auch in dem jetzigen Falle ein Erbhandlohn zu fordern, erwiesen? ¬
allerdings. Denn ist gleich der sich jetzt zugetragene ¬
umgekehrte Fall vorher noch nicht in individuo vorgekommen, ¬
wer wird deswegen läugnen, daß das von dem
Lehnherrn erwiesene Gewohnheitsrecht auch mit auf denselben ¬
anzuwenden sey, da bey demselben der naͤmliche Grund,
daß auch der Wittwer keine persona in investitura comprehensa -
ist, statt findet? Jedoch darf auch hier nicht
aus der Acht gelassen werden, was wir oben von der Rechtsanalogie ¬
überhaupt bemerkt haben, (S. 264. u. folg.) und ich
widerstreite gar nicht, daß Gewohnheiten, die exorbitant sind,
und besondere Rechte (iura singularia) zum Gegenstand haben, =
billig zu restringiren, und daher in streitigen Fällen nicht
analogisch, sondern specifice zu erweisen sind 35).
Zum
36) Desgleichen Fälle findet man beym 1. H. BOEHMER in lur.
Eccl. Protest. T. I. Lib. I. Tit. IV. §. 44. pag. 236. ferner in
den