Metadaten : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 1. 1805 (1805))

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Beklagter  den  der  Kompensation  der  Valuta  verknüpft,
welche  Schäffer  als  Käufer  der  Wechsel  durch  andere  auf
eine  gleiche  Summe  lautende,  von  Gravenstein  auf  Nikolaus -
  Schröder  gezogene,  gleichfalls  acceptirte  aber  nicht
gezahlte  Wechsel  geleistet  habe.  Auf  die  Beurtheilung  dieser, -
  so  wie  der  Einwendungen,  welche  Beklagter  wegen
nicht  zur  rechten  Zeit  eingesandten  Protests,  wegen  nicht
aufgenommener  Proteste  über  nicht  geleistete  Zahlung,  und
wegen  zu  spät  angebrachter  Wechselklage,  kann  es  nur
dann  erst  ankommen,  wenn  die  Frage:
Sind  Klägere  aus  dem  Indossament  des  Schäffers
wirklich  Eigenthümer  der  Tratten  quäst.  geworden? -

zuvor  beantwortet  ist.
Wenn  nun  gleich  die  Aeußerung  der  Schäfferschen
Kuratoren  in  dem  Schreiben  vom  18ten  Februar  an  den
Beklagten:
„Wir  rathen  Ihnen,  es  mit  den  Herren  B.  et  S.
als  Schäfferschen  Mandatarien  nicht  zum  extremo
kommen  zu  lassen.
nebst  mehreren  ähnlicher  Art,  nicht  gegen  Klägere  als  Beweis -
  gebraucht  und  aufgestellt  werden  können,  da  sie  nur
mandatarii  nomine  agirt,  indem  die  Schäfferschen  Kuratoren -
  als  dritte  Personen  wirklich  erworbene  Rechte  den
Klägern  nicht  durch  einseitige  Behauptungen  entziehen  können, -
  so  muß  doch  das  von  dem  Beklagten  beigebrachte
Original=Conto=Courant  der  Kläger  an  Schäffer,  welches
bei  ihrer  beharrlichen  Weigerung  in  contumaciam  für
anerkannt  angenommen  werden  muß,  in  Verbindung  mit
jenen  Aeußerungen  der  Schäfferschen  Kuratoren,  so  viel  als
ein  außergerichtliches  Geständniß  bewirken.  Nach  diesem
Conto=Courant  nun  haben  sie,  Klägere,  sämmtliche  Tratten -
  unterm  5ten  April  1796  ins  Debet  gesetzt  und  mit
Max-Planck-Institut  fü
ropäische  Rechtsgeschichte  22
            
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