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Beklagter den der Kompensation der Valuta verknüpft,
welche Schäffer als Käufer der Wechsel durch andere auf
eine gleiche Summe lautende, von Gravenstein auf Nikolaus -
Schröder gezogene, gleichfalls acceptirte aber nicht
gezahlte Wechsel geleistet habe. Auf die Beurtheilung dieser, -
so wie der Einwendungen, welche Beklagter wegen
nicht zur rechten Zeit eingesandten Protests, wegen nicht
aufgenommener Proteste über nicht geleistete Zahlung, und
wegen zu spät angebrachter Wechselklage, kann es nur
dann erst ankommen, wenn die Frage:
Sind Klägere aus dem Indossament des Schäffers
wirklich Eigenthümer der Tratten quäst. geworden? -
zuvor beantwortet ist.
Wenn nun gleich die Aeußerung der Schäfferschen
Kuratoren in dem Schreiben vom 18ten Februar an den
Beklagten:
„Wir rathen Ihnen, es mit den Herren B. et S.
als Schäfferschen Mandatarien nicht zum extremo
kommen zu lassen.
nebst mehreren ähnlicher Art, nicht gegen Klägere als Beweis -
gebraucht und aufgestellt werden können, da sie nur
mandatarii nomine agirt, indem die Schäfferschen Kuratoren -
als dritte Personen wirklich erworbene Rechte den
Klägern nicht durch einseitige Behauptungen entziehen können, -
so muß doch das von dem Beklagten beigebrachte
Original=Conto=Courant der Kläger an Schäffer, welches
bei ihrer beharrlichen Weigerung in contumaciam für
anerkannt angenommen werden muß, in Verbindung mit
jenen Aeußerungen der Schäfferschen Kuratoren, so viel als
ein außergerichtliches Geständniß bewirken. Nach diesem
Conto=Courant nun haben sie, Klägere, sämmtliche Tratten -
unterm 5ten April 1796 ins Debet gesetzt und mit
Max-Planck-Institut fü
ropäische Rechtsgeschichte 22