Inhaltsverzeichnis : Platenius, A.: Grundriß des badischen Landrechts (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff)

Allgemeines  von  Vermißten  und  Verschollenen.
§  11  3—5.
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nicht.  Im  ersteren  Falle  müssen  zehn  Jahre  verstrichen  sein,  und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Vollmacht  schon  früher  erloschen  oder  aber
für  längere  Zeit  ausgestellt  ist.  LRS  121,  122.  Wo  kein  Bevollmächtigter ¬
  zurückblieb,  genügt  der  Ablauf  von  vier  Jahren.  LRS  115.  3
3.  Das  Amtsgericht  erläßt,  wenn  die  erwähnten  Voraussetzungen
des  Antrags  gegeben  sind,  den  sogenannten  Vorbescheid  auf  Kundschaftserhebung. ¬
  In  diesem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Bescheid
wird  der  Vermißte,  sowie  jeder,  der  über  ihn  Auskunft  erteilen  kann,
aufgefordert,  dem  Amtsgerichte  binnen  Jahresfrist  Mitteilung  zu  machen.
Das  Gericht  kann  vor  Erlaß  des  Vorbescheids  weitere  Erhebungen  vornehmen. ¬
  LRS  116,  117.  RPG  §  9.  RPO  §  30.
4.  Sind  während  eines  weiteren  Jahres  nach  Erlaß  des  Vorbescheids ¬
  keine  Nachrichten  vom  Vermißten  eingetroffen,  so  wird  er
durch  Endbescheid  für  verschollen  erklärt.  Dieser  Bescheid  wird
ebenfalls  veröffentlicht.  LRS  119.  RPG  §  9.  RPO  §  31.  Die  Einweisung ¬
  wird  regelmäßig  mit  der  Verschollenheitserklärung  verbunden,
kann  derselben  aber  auch  nachfolgen.
IV.  Einen  wesentlich  anderen  Standpunkt  nimmt  das  Gesetz  bei  der
Behandlung  des  Vermögens  ein,  das  dem  Verschwundenen  erst  anfällt,
nachdem  er  vermißt  worden  ist.
Hier  wird  der  Grundsatz  durchgeführt,  daß
jeder,  der  auf  den  Anfall  eines  Rechts  an  eine
Person  Ansprüche  gründet,  zu  beweisen  hat,  daß
diese  Person  den  Anfall  auch  erlebte.  LRS  135.
Da  nun  das  Dasein  des  Vermißten  ungewiß  ist
wird  eine  Erbschaft,  die  ihm  anfallen  würde,
wenn  er  lebte,  den  Personen  zugewiesen,  die  mit
ihm  oder  nach  ihm  zu  dieser  Erbschaft  berufen
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waren,  gerade  als  ob  der  Vermißte  nicht  vorhanden ¬
  wäre.  LRS  136.  Dabei  werden  die
Fig.  a.
Personen,  die  für  den  Fall  des  Vorabsterbens
Erbvertreter  des  Verschwundenen  gewesen  wären,  auch  jetzt  zur  Erbschaft ¬
  zugelassen.  Wenn  z.  B.  der  Vater  eines  Vermißten  stirbt,  so  teilen
den  Nachlaß  die  Geschwister  des  Vermißten  mit  seinen  Abkömmlingen
nach  Stämmen.  Vgl.  Fig.  a.
Die  rechtliche  Stellung  der  Personen,  die  an  Stelle  des  Vermißten
nach  LRS  136  zu  einer  Erbschaft  berufen  werden,  ist  sehr  wohl  von  der
Stellung  der  Personen  zu  unterscheiden,  die  in  sein  zurückgelassenes
3.  ZDr  I  §  151  N.  3,  4;  §  152  N.  3.  ZEr  I  §  90  N.  3,  4,  §  91  N.  3.
Crome  I  §  14  N.  33,  34.  AM  RG  v.  3.  März  1883  ElsLothr.  Zschr.  13  S.  483.
4.  Beh.  I  §  37.
5.  ZDr  I  §  158  N.  3.  ZEr  I  §  98  N.  3.  Stabel,  Inst.  §  19  S.  47.
            
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