Allgemeines von Vermißten und Verschollenen.
§ 11 3—5.
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nicht. Im ersteren Falle müssen zehn Jahre verstrichen sein, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob die Vollmacht schon früher erloschen oder aber
für längere Zeit ausgestellt ist. LRS 121, 122. Wo kein Bevollmächtigter ¬
zurückblieb, genügt der Ablauf von vier Jahren. LRS 115. 3
3. Das Amtsgericht erläßt, wenn die erwähnten Voraussetzungen
des Antrags gegeben sind, den sogenannten Vorbescheid auf Kundschaftserhebung. ¬
In diesem öffentlich bekannt zu machenden Bescheid
wird der Vermißte, sowie jeder, der über ihn Auskunft erteilen kann,
aufgefordert, dem Amtsgerichte binnen Jahresfrist Mitteilung zu machen.
Das Gericht kann vor Erlaß des Vorbescheids weitere Erhebungen vornehmen. ¬
LRS 116, 117. RPG § 9. RPO § 30.
4. Sind während eines weiteren Jahres nach Erlaß des Vorbescheids ¬
keine Nachrichten vom Vermißten eingetroffen, so wird er
durch Endbescheid für verschollen erklärt. Dieser Bescheid wird
ebenfalls veröffentlicht. LRS 119. RPG § 9. RPO § 31. Die Einweisung ¬
wird regelmäßig mit der Verschollenheitserklärung verbunden,
kann derselben aber auch nachfolgen.
IV. Einen wesentlich anderen Standpunkt nimmt das Gesetz bei der
Behandlung des Vermögens ein, das dem Verschwundenen erst anfällt,
nachdem er vermißt worden ist.
Hier wird der Grundsatz durchgeführt, daß
jeder, der auf den Anfall eines Rechts an eine
Person Ansprüche gründet, zu beweisen hat, daß
diese Person den Anfall auch erlebte. LRS 135.
Da nun das Dasein des Vermißten ungewiß ist
wird eine Erbschaft, die ihm anfallen würde,
wenn er lebte, den Personen zugewiesen, die mit
ihm oder nach ihm zu dieser Erbschaft berufen
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waren, gerade als ob der Vermißte nicht vorhanden ¬
wäre. LRS 136. Dabei werden die
Fig. a.
Personen, die für den Fall des Vorabsterbens
Erbvertreter des Verschwundenen gewesen wären, auch jetzt zur Erbschaft ¬
zugelassen. Wenn z. B. der Vater eines Vermißten stirbt, so teilen
den Nachlaß die Geschwister des Vermißten mit seinen Abkömmlingen
nach Stämmen. Vgl. Fig. a.
Die rechtliche Stellung der Personen, die an Stelle des Vermißten
nach LRS 136 zu einer Erbschaft berufen werden, ist sehr wohl von der
Stellung der Personen zu unterscheiden, die in sein zurückgelassenes
3. ZDr I § 151 N. 3, 4; § 152 N. 3. ZEr I § 90 N. 3, 4, § 91 N. 3.
Crome I § 14 N. 33, 34. AM RG v. 3. März 1883 ElsLothr. Zschr. 13 S. 483.
4. Beh. I § 37.
5. ZDr I § 158 N. 3. ZEr I § 98 N. 3. Stabel, Inst. § 19 S. 47.