III. Teil. Ehehindernisse.
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gläubig gewordenen Teile fortleben, so steht letzterem, wenn
keine Gefahr des Abfalls oder der Verführung vorhanden ist.
frei, zu bleiben oder aber die eheliche Gemeinschaft aufzuheben.1)
In letzterem Falle, wo also der gläubig gewordene Teil die
eheliche Gemeinschaft fortsetzen kann, aber von seinem Rechte,
sich vom ungläubigen Teile trennen zu dürfen, Gebrauch macht.
kann dieser keine neue Ehe eingehen.2) Änders aber läge die
Sache, wenn der gläubig gewordene Teil trotz der abgegebenen
Erklärung des anderen ungläubigen Teils, die eheliche Gemeinschaft ¬
„pacifice et sine contumelia creatoris“ fortsetzen zu wollen.
doch mit diesem in der Ehe ohne Gefahr für die Seele nicht
bleiben könnte. Ob auch hier eine neue Ehe ungültig wäre,
ist zweifelhaft. Jedenfalls ist es bei der Verschiedenheit der
Ansichten am geratensten, in jedem einzelnen Falle an den
Papst zu rekurrieren"
g. Wie aber, wenn eine zum Christentum übergetretene
Person die Lebensgemeinschaft mit dem ungläubigen Eheteile
aufgiebt und ohne vorausgegangene Interpellation und auch
ohne Dispens von derselben zu einer neuen Ehe schreitet?
Konnte die Interpellation gestellt werden, so macht die Unterlassung ¬
derselben die neue Ehe ungültig,*) weil die Interpellation
nach göttlichem Rechte zur Auflösung des alten Ehebandes notwendig ¬
ist. Deshalb dispensiert der Papst nie ganz von derselben, ¬
wenn die Möglichkeit, sie überhaupt stellen zu können,
gegeben ist, sondern er erklärt höchstens, dass aus triftigen
Ursachen von der Interpellation, ob der betreff. Ungläubige
pacifice et sine contumelia creatoris mit dem christlichen Teile
leben wolle, Abstand genommen werden könne, und die Interpellation ¬
sich auf die Frage bezüglich des Übertritts zum
Christentum beschränken könne, wie denn überhaupt der Papst
das göttliche Gesetz der Interpellation als nicht bindend in bestimmten ¬
Fällen erklärt, nicht aber von der Beobachtung desselben -
dispensiert; dies ist z. B. der Fall, wenn die Interpellation ¬
überhaupt nicht gestellt werden kann, weil der Aufenthaltsort -
des ungläubigen Teiles unbekannt ist, oder weil aus
*) Bened. XIV. l. c. l. 13. c. 21. n. 1; cf. Feije, De imped. n. 490.
2) S. C. C. 23. Jan. 1603; S. Off. v. 1854.
3) Feije l. c. n. 491.
*) S. C. De Prop. fide v. 5. Aug. 1806 und 5. März 1816.