Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

III.  Teil.  Ehehindernisse.
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gläubig  gewordenen  Teile  fortleben,  so  steht  letzterem,  wenn
keine  Gefahr  des  Abfalls  oder  der  Verführung  vorhanden  ist.
frei,  zu  bleiben  oder  aber  die  eheliche  Gemeinschaft  aufzuheben.1)
In  letzterem  Falle,  wo  also  der  gläubig  gewordene  Teil  die
eheliche  Gemeinschaft  fortsetzen  kann,  aber  von  seinem  Rechte,
sich  vom  ungläubigen  Teile  trennen  zu  dürfen,  Gebrauch  macht.
kann  dieser  keine  neue  Ehe  eingehen.2)  Änders  aber  läge  die
Sache,  wenn  der  gläubig  gewordene  Teil  trotz  der  abgegebenen
Erklärung  des  anderen  ungläubigen  Teils,  die  eheliche  Gemeinschaft ¬
  „pacifice  et  sine  contumelia  creatoris“  fortsetzen  zu  wollen.
doch  mit  diesem  in  der  Ehe  ohne  Gefahr  für  die  Seele  nicht
bleiben  könnte.  Ob  auch  hier  eine  neue  Ehe  ungültig  wäre,
ist  zweifelhaft.  Jedenfalls  ist  es  bei  der  Verschiedenheit  der
Ansichten  am  geratensten,  in  jedem  einzelnen  Falle  an  den
Papst  zu  rekurrieren"
g.  Wie  aber,  wenn  eine  zum  Christentum  übergetretene
Person  die  Lebensgemeinschaft  mit  dem  ungläubigen  Eheteile
aufgiebt  und  ohne  vorausgegangene  Interpellation  und  auch
ohne  Dispens  von  derselben  zu  einer  neuen  Ehe  schreitet?
Konnte  die  Interpellation  gestellt  werden,  so  macht  die  Unterlassung ¬
  derselben  die  neue  Ehe  ungültig,*)  weil  die  Interpellation
nach  göttlichem  Rechte  zur  Auflösung  des  alten  Ehebandes  notwendig ¬
  ist.  Deshalb  dispensiert  der  Papst  nie  ganz  von  derselben, ¬
  wenn  die  Möglichkeit,  sie  überhaupt  stellen  zu  können,
gegeben  ist,  sondern  er  erklärt  höchstens,  dass  aus  triftigen
Ursachen  von  der  Interpellation,  ob  der  betreff.  Ungläubige
pacifice  et  sine  contumelia  creatoris  mit  dem  christlichen  Teile
leben  wolle,  Abstand  genommen  werden  könne,  und  die  Interpellation ¬
  sich  auf  die  Frage  bezüglich  des  Übertritts  zum
Christentum  beschränken  könne,  wie  denn  überhaupt  der  Papst
das  göttliche  Gesetz  der  Interpellation  als  nicht  bindend  in  bestimmten ¬
  Fällen  erklärt,  nicht  aber  von  der  Beobachtung  desselben -
  dispensiert;  dies  ist  z.  B.  der  Fall,  wenn  die  Interpellation ¬
  überhaupt  nicht  gestellt  werden  kann,  weil  der  Aufenthaltsort -
  des  ungläubigen  Teiles  unbekannt  ist,  oder  weil  aus
*)  Bened.  XIV.  l.  c.  l.  13.  c.  21.  n.  1;  cf.  Feije,  De  imped.  n.  490.
2)  S.  C.  C.  23.  Jan.  1603;  S.  Off.  v.  1854.
3)  Feije  l.  c.  n.  491.
*)  S.  C.  De  Prop.  fide  v.  5.  Aug.  1806  und  5.  März  1816.
            
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