Metadaten : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

Zusätze  zum  dritten  Bande.
152
b.  das  Eigenthum  am  Hofe  geht  durch  die  die  Umschreibung
anordnende  Verfügung  des  Erb-  und  Handfestenamts  auf  den  Anerben ¬
  über;
c.  die  Abfindungen  sind  sofort  auszuzahlen,  falls  nicht  etwas
anderes  vereinbart  wird  oder  eine  letztwillige  Disposition  etwas
anderes  bestimmt;
d.  für  minderjährige  Abfindungsberechtigte  werden  Kuratoren
bestellt.
Das  Meyergut.
§.  66.
Historische  Entwickelung  des  Bremischen  Reyerwesens.
Zu  S.  138.
IV.  Vierte  Periode  von  1850  an.
Durch  das  Gesetz,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes ¬
  im  Landgebiete,  vom  14.  Januar  1876  ist  das  Bremische
Meyerrecht  in  das  Schlußstadium  seiner  Entwicklung  gelangt.
Dieses  Gesetz  (§.  27,  Abs.  4)  bestimmte,  daß  nach  dem  31.  December
1876  ein  Meyerrecht  nicht  neu  bestellt  werden  könne.  Diese
Frist  wurde  durch  Gesetz  vom  20.  December  1876  bis  zum
31.  December  1877  erstreckt.  Es  existiren  also  nur  noch  Meyergüter, ¬
  welche  vor  dem  1.  Januar  1878  zur  Entstehung  gekommen
sind.  Ferner  ist  durch  das  Gesetz  vom  14.  Januar  1876  bestimmt, ¬
  daß  die  Beschränkungen  der  Verfügungsrechte  des  Meyers
über  das  Meyergut  aufgehoben  sind  und  daß  das  gewöhnliche  eheliche
Güterrecht  und  Erbrecht  auf  Meyergüter  Anwendung  findet!).
Nur  die  Rechte  des  Gutsherrn  sind  durch  dies  Gesetz  nicht  berührt, ¬
  jedoch  ist  dem  Gutsherrn  das  Recht  eingeräumt,  Ablösung
des  Gutsherrnrechts  zu  verlangen?).
Daneben  ist  jedoch  für  Meyergüter  von  mindestens  fünf  Hektaren ¬
  Flächeninhalt  die  Möglichkeit  gegeben,  sie  in  die  Höferolle
eintragen  zu  lassen  und  sie  damit  dem  Höferecht  zu  unterwerfen3).
Damit  ist  ein  verschiedenes  Recht  für  eingetragene  Meyerhöfe  und
für  sonstige  Meyergüter  geschaffen.
1)  Gesetz  vom  14.  Januar  1876  §.  1.  3.  4.
2)  Das.  §.  27,  Abs.  1—3.
3)  Das.  §.  5  ff.
            
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