Zusätze zum dritten Bande.
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b. das Eigenthum am Hofe geht durch die die Umschreibung
anordnende Verfügung des Erb- und Handfestenamts auf den Anerben ¬
über;
c. die Abfindungen sind sofort auszuzahlen, falls nicht etwas
anderes vereinbart wird oder eine letztwillige Disposition etwas
anderes bestimmt;
d. für minderjährige Abfindungsberechtigte werden Kuratoren
bestellt.
Das Meyergut.
§. 66.
Historische Entwickelung des Bremischen Reyerwesens.
Zu S. 138.
IV. Vierte Periode von 1850 an.
Durch das Gesetz, betr. die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes ¬
im Landgebiete, vom 14. Januar 1876 ist das Bremische
Meyerrecht in das Schlußstadium seiner Entwicklung gelangt.
Dieses Gesetz (§. 27, Abs. 4) bestimmte, daß nach dem 31. December
1876 ein Meyerrecht nicht neu bestellt werden könne. Diese
Frist wurde durch Gesetz vom 20. December 1876 bis zum
31. December 1877 erstreckt. Es existiren also nur noch Meyergüter, ¬
welche vor dem 1. Januar 1878 zur Entstehung gekommen
sind. Ferner ist durch das Gesetz vom 14. Januar 1876 bestimmt, ¬
daß die Beschränkungen der Verfügungsrechte des Meyers
über das Meyergut aufgehoben sind und daß das gewöhnliche eheliche
Güterrecht und Erbrecht auf Meyergüter Anwendung findet!).
Nur die Rechte des Gutsherrn sind durch dies Gesetz nicht berührt, ¬
jedoch ist dem Gutsherrn das Recht eingeräumt, Ablösung
des Gutsherrnrechts zu verlangen?).
Daneben ist jedoch für Meyergüter von mindestens fünf Hektaren ¬
Flächeninhalt die Möglichkeit gegeben, sie in die Höferolle
eintragen zu lassen und sie damit dem Höferecht zu unterwerfen3).
Damit ist ein verschiedenes Recht für eingetragene Meyerhöfe und
für sonstige Meyergüter geschaffen.
1) Gesetz vom 14. Januar 1876 §. 1. 3. 4.
2) Das. §. 27, Abs. 1—3.
3) Das. §. 5 ff.