Object : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, H. 1 (1781))

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können.  Vom  L.  Voconia  finde  sich  nur  ein  Kap.
Ganz  seyen  übergangen  z.  B.  die  Leges  Semproniæ,  die
des  Tribuns  Cornelius,  und  wie  bey  der  beliebten
Ordnung  fast  unvermeidlich  war,  die,  welche  keinen
Namen  haben.  Auch  seyen  die  Erläuterer  dieser  einzelnen -
  Gesetze  nicht  in  gröster  Vollständigkeit  angeführet, -
  z.  B.  Schwoppe  und  Wolfahrt  über  das
Falcidische  Gesetz,  Burchardi  flores  sparsi  ad  Leg.  Furiæ
de  testam.  &  L.  Voconiae  historiam.  Herborn.  1768.
Im  zweiten  Theile  hätten  1)  S.  40  bey  dem  zu
Rom  gefundenen  Monument  bemerkt  werden  sollen
daß  es  ein  bloses  SCtum  enthalte,  und  dessen  Aechtheit
streitig  sey.  2)  Der  S.  47  vorgetragenen  Conjectur,
daß  Massurius  Sabinus  darum  seine  Gutachten
schriftlich  und  versiegelt  ausgestellet,  weil  er  noch  nicht
zu  den  Juristen  gehörte,  welchen  öffentlich  zu  respondiren -
  erlaubt  war,  scheine  L.  2.  §.  47.  de  O.  J.  etwas
entgegen  zu  stehen.  3)  S.  59  vermisse  man  die  Untersuchung: -
  ob  noch  unter  den  Kaisern  durch  die  Rechtsgelehrten -
  das  Recht  sey  vermehret  worden?  4)  S.  64
seyen  einige  wichtige  Comitialgesetze  und  Senatsschlüsse
bis  auf  Hadrian,  jedoch  sehr  kurz,  und  viele  nur  dem
Namen  nach  angeführet:  viele  davon,  besonders  L.
Julia  de  adulter.,  Vicesimaria,  Papia  Poppæa  &c.
hätten  wohl  eben  so  gut,  wie  die  unter  der  Repl.  eine
nähere  Anzeige  verdienet.  5)  S.  71  werde  die  Heineccische -
  Muthmaßung,  als  wäre  Julian,  wie
er
Vorage.  ULS
Universität
europäische  Rechtsgeschichte
            
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