fullscreen : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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tionis  in  integrum  sich  reserviret,  und  dann  bey  dieser  der  Sachen ¬
  Bewandniße,  und  um  alle  fernere  Weitläuftigkeit  auf  einmal
abzuhelfen,  denen  Partheien  verträglicher  zu  seyn  erachtet  worden,
wann  sie  durch  gütliche  Expedientia  auseinander  gesetzet  werden
könnten,  so  sind  auch  dieselbe,  wie  bereits  vorhin  ein  und  andermal, ¬
  also  auch  von  neuem  auf  den  7ten  dieses  vor  Unser  Fürstl.
Canzlei  zu  dem  Ende  zu  erscheinen  verabladet  worden,  gestalten  sie
sich  dann  auch  respective  durch  Unsern  Amts=Anwald  und  einige
ihres  Mittels  eingefunden,  und  die  Nothdurft  vorgetragen  haben;
es  ist  auch  auf  dienliches  Zureden  und  Vermittelung  diese  Streitsache ¬
  mit  Unserer  gnädigsten  Genehmhaltung,  zum  Theil  verglichen,
zum  Theil  aber,  nachdem  Wir  Uns  zuvörderst  aus  der  Sache  gehörig ¬
  referiren  lassen,  durch  diese  Unsere,  in  ein  und  andern  Punct
ertheilte  Resolution  abgethan  wurden,  wie  folget  und  zwar;
1)  Nachdem  Unserm  Amte  Dannenberg  allerdings  oblieget,  daß
dasselbe  vornämlich  mit  Acht  habe,  und  Sorge  trage,  daß  in  allen
gute  Policei*)  in  Unserm  Städtlein  Dannenberg  erhalten,  und  in
denen  in  das  Policei  Wesen  laufenden  Straffällen,  in  so  weit  solche ¬
  hinführo  nach  Inhalt  dieses  Recesses  und  Resolution  vor  Bürgermeister ¬
  Gerichtsschultzen  und  Rath  zu  Dannenberg  gehörender
Gebühr  nach  verfahren,  und  nichts  Strafbares  ungestrafet  gelassen
werde,  und  solchemnach  den  Beamten  frei  und  bevorbleibet,  nicht
allein  bei  dem  Gerichtsschultzen  sich  jedesmal  zu  erkundigen,  wie  in
einem  und  andern  beim  Stadtgerichte  diesfalls  verfahren  werde,
sondern  auch,  da  sich  hervorthun  sollte,  daß  der  Stadt  Magistrat
sein  Officium  in  den  zum  Policei  Wesen  gehörigen  Dingen  nicht
der  Gebühr  oder  auch  gar  nicht  beobachtete,  denselben  zu  erinnern,
)  Die  Erhaltung  einer  guten  Policei  wird  ausdrücklich
injungiret.
            
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