§§ 1350
1351,1352
1360.
Unterhaltspflicht. ¬
Viertes Buch. Familienrecht.
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des BGB. über die Anfechtbarkeit der Ehe*) entsprechende Anwendung.
Die Wirkung der erfolgten Anfechtung besteht also darin, daß die neue
Ehe als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Daraus folgt, daß
auch die an die Schließung der neuen Ehe geknüpfte Rechtsfolge der Auflösung ¬
der ersten Ehe hinfällig wird und die frühere Ehe wieder auflebt,
und daß die Ehegatten der früheren Ehe, also der verschollene und der
verlassene Teil, ohne weiteres ihre alte Ehe wieder fortsetzen.
1. Ausgeschlossen ist die Anfechtung?):
a) wenn der anfechtungsberechtigte Ehegatte die Ehe bestätigt, nachdem ¬
er von dem Leben des Verschollenen Kenntnis erlangt hat;
b) wenn die neue Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst
worden ist.
2. Das Anfechtungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch
der verschollene Ehegatte eine neue Ehe geschlossen hat. Ist aber die Ehe
des zurückgebliebenen Ehegatten angefochten worden und dadurch die frühere
Ehe wieder aufgelebt, so ist nunmehr auch die neue Ehe des Verschollenen
als verbotene Doppelehe nichtig.3
3. Infolge der Anfechtung der neuen Ehe lebt mit der früheren Ehe
auch der Unterhaltsanspruch gegen den Verschollenen wieder auf.*) Deshalb
steht dem Ehegatten der früheren Ehe, wenn die neue Ehe von dem anderen
Ehegatten angefochten worden ist, ein Unterhaltsanspruch gegen diesen
nicht zu. Anders ist die Lage, wenn die neue Ehe von dem Ehegatten
der früheren Ehe angefochten wird. Hier gewährt das BGB. dem anderen
Ehegatten, der nunmehr allein steht, gegen den anfechtenden Ehegatten aus
Billigkeitsrücksichten einen Unterhaltsanspruch in demselben Umfang, in
welchem bei der Scheidung der für schuldig erklärte Ehegatte dem unschuldigen ¬
gegenüber unterhaltspflichtig ist.5)
Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der andere Ehegatte bei der
Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung
überlebt hat.6
V. Ist die frühere Ehe durch die Wiederverheiratung des verlassenen
Ehegatten aufgelöst, und stellt sich später heraus, daß der Verschollene noch
am Leben ist, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht der Ehegatten der
früheren Ehe gegenüber ihren gemeinschaftlichen Kindern im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander nach den für die Scheidung geltenden
Vorschriften."
Im Verhältnisse der Eltern zu den Kindern ist der Vater vor der
Mutter zum Unterhalte verpflichtets), die Frau muß aber dem früheren
Manne aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit,
336 ff. BGB.; für das Verhältnis der Ehegatten zu Dritten ist also
§ 1344 und für das Verhältnis der Ehegatten zu einander §§ 1345, 1347 BGB.
maßgebend.
2) § 1350 Abs. 2 BGB.
§§ 1309, 1326 BGB.
4) § 1360 BGB.
5) §§ 1351, 1578—1582 B6B.
6) Ueber das Verhältnis dieses Unterhaltsanspruchs zu demjenigen der Verwandten
vgl. §§ 1608, 1609 BGB. Ueber die Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs
im Konkurse vgl. § 3 Abs. 2 KO.
8) § 1606 Abs. 2 BGB.
7) §§ 1352, 1585 B6B.