Metadaten : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

§§  1350
1351,1352
1360.
Unterhaltspflicht. ¬


Viertes  Buch.  Familienrecht.
678
des  BGB.  über  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe*)  entsprechende  Anwendung.
Die  Wirkung  der  erfolgten  Anfechtung  besteht  also  darin,  daß  die  neue
Ehe  als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist.  Daraus  folgt,  daß
auch  die  an  die  Schließung  der  neuen  Ehe  geknüpfte  Rechtsfolge  der  Auflösung ¬
  der  ersten  Ehe  hinfällig  wird  und  die  frühere  Ehe  wieder  auflebt,
und  daß  die  Ehegatten  der  früheren  Ehe,  also  der  verschollene  und  der
verlassene  Teil,  ohne  weiteres  ihre  alte  Ehe  wieder  fortsetzen.
1.  Ausgeschlossen  ist  die  Anfechtung?):
a)  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  die  Ehe  bestätigt,  nachdem ¬
  er  von  dem  Leben  des  Verschollenen  Kenntnis  erlangt  hat;
b)  wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
worden  ist.
2.  Das  Anfechtungsrecht  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  auch
der  verschollene  Ehegatte  eine  neue  Ehe  geschlossen  hat.  Ist  aber  die  Ehe
des  zurückgebliebenen  Ehegatten  angefochten  worden  und  dadurch  die  frühere
Ehe  wieder  aufgelebt,  so  ist  nunmehr  auch  die  neue  Ehe  des  Verschollenen
als  verbotene  Doppelehe  nichtig.3
3.  Infolge  der  Anfechtung  der  neuen  Ehe  lebt  mit  der  früheren  Ehe
auch  der  Unterhaltsanspruch  gegen  den  Verschollenen  wieder  auf.*)  Deshalb
steht  dem  Ehegatten  der  früheren  Ehe,  wenn  die  neue  Ehe  von  dem  anderen
Ehegatten  angefochten  worden  ist,  ein  Unterhaltsanspruch  gegen  diesen
nicht  zu.  Anders  ist  die  Lage,  wenn  die  neue  Ehe  von  dem  Ehegatten
der  früheren  Ehe  angefochten  wird.  Hier  gewährt  das  BGB.  dem  anderen
Ehegatten,  der  nunmehr  allein  steht,  gegen  den  anfechtenden  Ehegatten  aus
Billigkeitsrücksichten  einen  Unterhaltsanspruch  in  demselben  Umfang,  in
welchem  bei  der  Scheidung  der  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  dem  unschuldigen ¬
  gegenüber  unterhaltspflichtig  ist.5)
Der  Unterhaltsanspruch  fällt  weg,  wenn  der  andere  Ehegatte  bei  der
Eheschließung  wußte,  daß  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  die  Todeserklärung
überlebt  hat.6
V.  Ist  die  frühere  Ehe  durch  die  Wiederverheiratung  des  verlassenen
Ehegatten  aufgelöst,  und  stellt  sich  später  heraus,  daß  der  Verschollene  noch
am  Leben  ist,  so  bestimmt  sich  die  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten  der
früheren  Ehe  gegenüber  ihren  gemeinschaftlichen  Kindern  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  nach  den  für  die  Scheidung  geltenden
Vorschriften."
Im  Verhältnisse  der  Eltern  zu  den  Kindern  ist  der  Vater  vor  der
Mutter  zum  Unterhalte  verpflichtets),  die  Frau  muß  aber  dem  früheren
Manne  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit,
336  ff.  BGB.;  für  das  Verhältnis  der  Ehegatten  zu  Dritten  ist  also
§  1344  und  für  das  Verhältnis  der  Ehegatten  zu  einander  §§  1345,  1347  BGB.
maßgebend.
2)  §  1350  Abs.  2  BGB.
§§  1309,  1326  BGB.
4)  §  1360  BGB.
5)  §§  1351,  1578—1582  B6B.
6)  Ueber  das  Verhältnis  dieses  Unterhaltsanspruchs  zu  demjenigen  der  Verwandten
vgl.  §§  1608,  1609  BGB.  Ueber  die  Geltendmachung  dieses  Unterhaltsanspruchs
im  Konkurse  vgl.  §  3  Abs.  2  KO.
8)  §  1606  Abs.  2  BGB.
7)  §§  1352,  1585  B6B.
            
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