Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  Legibus,  Senatus  consultis  et  longa  consuet.  453
haben  müsse  "*);  nein  es  ist  genug,  daß  einmahl  die  generelle ¬
  Bestättigung  geschehen;  es  wäre  denn,  daß  von
solchen  Gewohnheiten  die  Rede  sey,  welche  geschriebenen
Gesetzen  gerade  entgegen  streiten.  Gewohnheiten  dieser
Art  müssen  durchaus  in  specie  vom  Landesherrn  gebilliget ¬
  seyn;  und  es  wird  der  deutlichste  Beweiß  erfordert,
daß  sie  zu  seiner  Wissenschaft  gekommen  sind.  Denn  ohnmöglich =
  können  jene  Gesetze,  welche  die  Gewohnheiten  im
allgemeinen  bestättigen,  so  ausgelegt  werden,  als  ob  der
Regent  seinen  Unterthanen  die  Befugniß  ertheilet  hätte,
seinen  einmahl  gegebenen  Gesetzen,  durch  Einführung  anderer ¬
  Gebräuche,  ihre  Kraft  zu  entziehen  )
Da  übrigens  die  gesetzliche  Kraft  der  Gewohnheiten
lediglich  von  der  Einwilligung  des  Gesetzgebers
abhängt,  so  versteht  sich's,  daß  die  Gültigkeit  derselben
nie
Ff  3
64)  cap.  1.  de  constitut.  in  6to.  Hiermit  stimmt  auch  überein
Danz  im  Handbuch  des  heut.  teutschen  Privatrechts  1.  Band
§.  56.  S.  194.
65)  Vortreflich  sagt  RICCIUS  in  Spicilegio  iuris  Germanici  pap.  2.
seqq.  Quum  omnem  legis  condendae  et  publicandae  potestatem
populus  in  principem  transtulerit,  et  naturali  ratione  eius  sit
solvere,  qui  potest  velle,  frustra  utique  in  principem  legislatoria ¬
  potestas  foret  collata,  si  civibus  liceret,  leges,  quas
vellent,  contrario  usu  vel  pluribus  actibus  publice  susceptis,
legi  contrariis  antiquare.  Graviter  proinde  et  recte  iam  olim
in  diplomate  suo  de  a.  1360.  pronunciavit  Rudolphus  IV.  Archidux ¬
  Austriae:  so  soll  noch  mag  dieselbe  Gewohnheit, ¬
  wie  alt  sie  wär,  die  also  wider  das  gemeine ¬
  Recht,  und  wider  die  Wahrheit  ist,  kein
sunder  Recht  machen  noch  bringen.  Rei  enim  veritate ¬
  inspecta  non  plures  actus  publice  suscepti,  sed  mutata
principis  voluntas  factis  declarata  tollit  legem  antea  latam.
            
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