Staats=Archiv XIII. 49.
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§. 22.
Daß endlich und VII) selbst die Reichs=Deputation
nicht ermächtiget gewesen wäre, ohne vorherige Commanication -
mit den vermittelnden Ministern, und deren ausdrückliche -
Einstimmung eine — zumal auf die erste 47. F. Bezug -
habende — Verfügung, weder grade zu, noch hinterlistiger -
Weise (wie man nach der Auslegung der Frankfurter -
Subdelegation die Abänderung im 85sten §. annehmen
müßte) zu machen, bedarf zwar keines Beweises; nöthigenfalls -
beziehet man sich aber theils auf die der Deputation
ertheilte Reichs=General=Vollmacht (Beilage 2. des Reichs¬Deputations-Protocolls); -
theils auf die damit übereinstimmende -
Verhandlungen der 50sten Session, wo sämmtliche
Deputirte, als die vermittelnde Minister ihre Zurückberufung -
anzeigten, auf der Stelle erklärten, daß nun ihre
Vollmacht erloschen sey; theils endlich auf den §. 47. des
Reichs=Deputations=Recesses, wo der Deputation die Gegenstände -
ganz bestimmt waren vorgeschrieben worden, über
welche sie ihre Deliberationen anstellen dürfe und solle.
Außerdem hat das französische Gouvernement aber
auch zu Vollziehung der von ihm dictirten Puncte keine
ungebetene Aushülfe nöthig. Sowohl für das Richteramt,
wo solches erforderlich war, wußten sie selbst zu sorgen.
wie das im 45sten §. angeordnete Austrägal-Gericht ohne
Appellation beweiset; und zur Execution eben so wenig.
Einem Jeden muß es noch im frischen Andenken schweben,
daß, als wegen Passau und sonsten Schwierigkeiten entstunden, -
sich sofort eine französische Armee an den Rhein versammlete, -
welcher man ganz öffentlich den Namen einer
Executions=Armee beilegte.
Vorzüglich auffallend aber ist es, daß die Frankfurter
Subdelegation sich das Recht beilegt, über den 38. §. des
Voage
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