Full text : Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Land-Rechts für die Preußischen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft (4)

A.  L.  R.  Zweiter  Theil.  Dreizehnter  Titel.  §§.  1—18.
28
Wann  eine  Zusammenberufung  der  allgemeinen  Landstände  erforderlich  sein
wird,  und  wie  sie  dann  aus  den  Provinzialständen  hervorgehen  sollen,  darüber  bleiben =
  die  weiteren  Bestimmungen  Unserer  landesväterlichen  Fürsorge  vorbehalten.
(G.  S.  pro  1823.  S.  129.)
2)  Das  G.  vom  8.  Mai  1837,  über  die  persönliche  Fähigkeit
zur  Ausübung  der  Rechte  der  Standschaft,  der  Gerichtsbarkeit  und  des
Patronats  und  den  Verlust  dieser  Fähigkeit,  vergl.  ad  Tit.  9.  §§.  42
—50  (Seite  31).
JIn  Betreff  der  Erhaltung  der  Landtagsfähigkeit  ritterschaftlicher ¬
  Güter  bestimmt:
a)  die  K.  O.  vom  11.  Januar  1835,  betreffend  das  Verfahren
bei  Löschung  solcher  Rittergüter,  welche  die  Rittergutseigenschaft  durch
Zerstückelung  oder  Verminderung  der  Substanz  verloren  haben,  in  den
Rittergutsmatrikeln.
Auf  den  Vortrag  der  unter  Meines  Sohnes  des  Kronprinzen  Königl.  Hoheit
Vorsitz  angeordneten  Immediatkommission  für  die  Stände=Angelegenheiten  bestimme
Ich,  über  das  Verfahren  bei  Löschung  solcher  Rittergüter,  welche  die  RittergutsEigenschaft ¬
  durch  Zerstückelung  oder  Verminderung  der  Substanz  verloren  haben,  in
den  Rittergutsmatrikeln,  Nachstehendes:
Ist  der  Fall  einer  solchen  Zerstückelung  oder  Verringerung,  welche  nach  den
1)
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  den  Verlust  der  Rittergutseigenschaft  zur  Folge
hat,  eingetreten,  so  soll,  nachdem  zuvörderst  die  Besitzer  des  Gutes  von  dem  Landrath =
  des  betreffenden  Kreises  zur  Erklärung  aufgefordert  und  mit  ihren  etwanigen
Einwendungen  gegen  die  Löschung  gehört  worden,  deshalb  das  Gutachten  der  auf
dem  Kreistage,  in  der  Altmark  und  Niederlausitz  aber,  wegen  der  eigenthümlichen
Verfassung  dieser  Landestheile,  der  auf  dem  Kommunal=Landtage  versammelten  Ritterschaft =
  erfordert  werden.
2)  Demnächst  hat  der  Landrath  unter  Beifügung  der  aufgenommenen  Verhandlung ¬
  an  den  Oberpräsidenten  zu  berichten,  beziehungsweise  der  Kommunal=Landtag
demselben  sein  Gutachten  einzureichen,  worauf  letzterer  die  Sache  dem  Minister  des
Innern  und  der  Polizei  zur  Entscheidung  vorlegt.
3)  Wird  für  die  Löschung  entschieden,  so  ist  von  dem  Landrath  auf  dem  Kreistage =
  in  die  Matrikel  unter  Anführung  der  betreffenden  Verfügung  des  Ministers  des
Innern  und  der  Polizei  die  Bemerkung  einzutragen,  daß  das  Gut  gelöscht  worden,
auch  darüber  eine  besondere  Verhandlung  aufzunehmen.  (G.  S.  pro  1835.  S.  9.)
h)  die  K.  O.  vom  1.  August  1831,  betreffend  die  Erhaltung  der
Landtagsfähigkeit  ritterschaftlicher  Güter  in  Sachsen,  Westphalen  und
den  Rheinprovinzen  nach  Ablösung  der  Reallasten.
Da  nach  der  unterm  13.  Juli  1829  publicirten  Ordnung,  wegen  Ablösung  der
Reallasten  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  vormals  zum  Königreiche  Westphalen, ¬
  zum  Großherzogthume  Berg  und  zu  den  Französischen  Departements  diesseits
des  Rheins  gehört  haben,  die  Ablosung  durch  Kapitalzahlung  erfolgen,  und  dadurch
das  Einkommen  eines  landtagsfähigen  Ritterguts  aus  dem  Grundeigenthum  und  den
Reglgerechtsamen  unter  denjenigen  Betrag  herabsinken  kann,  welcher  in  der  Verordnung ¬
  vom  17.  Mai  1827  —  die  im  Gesetze  vom  27.  März  1824,  wegen  Anordnung ¬
  der  Provinzialstände  in  der  Provinz  Sachsen  vorbehaltenen  Bestimmungen  betreffend, =
  —  Art.  7,  imgleichen  in  den,  denselben  Gegenstand  betreffenden  Verordnungen ¬
  für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz  vom  13.  Juli  1827,  resp.  Art.  11  und
16,  zur  Erhaltung  der  Landtagsfähigkeit  eines  Ritterguts  bei  vorkommenden  Zerstückelungen ¬
  für  nothwendig  erachtet  worden  ist;  gleichwohl,  da  diese  Art  von  Zerstückelung ¬
  von  Seiten  des  Berechtigten  oft  eine  unfreiwillige  sein  kann,  die  Billigkeit ¬
  erfordert,  dem  Gutsbesitzer  gesetzliche  Mittel  zu  Erhaltung  der  Landtagsfähigkeit ¬
  seines  Guts  darzubieten,  so  sinde  Jch  Mich  bewogen,  auf  den  Bericht  des
Staatsministerii  vom  12.  Juli  d.  J.  Folgendes  zu  verordnen:
1)  Wenn  in  Folge  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1829  die  Ablösung  der  Dienste,
Natural=  und  Geldleistungen  durch  Kapitalzahlung  erfolgt,  und  dadurch  das  Ein=
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer