A. L. R. Zweiter Theil. Dreizehnter Titel. §§. 1—18.
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Wann eine Zusammenberufung der allgemeinen Landstände erforderlich sein
wird, und wie sie dann aus den Provinzialständen hervorgehen sollen, darüber bleiben =
die weiteren Bestimmungen Unserer landesväterlichen Fürsorge vorbehalten.
(G. S. pro 1823. S. 129.)
2) Das G. vom 8. Mai 1837, über die persönliche Fähigkeit
zur Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des
Patronats und den Verlust dieser Fähigkeit, vergl. ad Tit. 9. §§. 42
—50 (Seite 31).
JIn Betreff der Erhaltung der Landtagsfähigkeit ritterschaftlicher ¬
Güter bestimmt:
a) die K. O. vom 11. Januar 1835, betreffend das Verfahren
bei Löschung solcher Rittergüter, welche die Rittergutseigenschaft durch
Zerstückelung oder Verminderung der Substanz verloren haben, in den
Rittergutsmatrikeln.
Auf den Vortrag der unter Meines Sohnes des Kronprinzen Königl. Hoheit
Vorsitz angeordneten Immediatkommission für die Stände=Angelegenheiten bestimme
Ich, über das Verfahren bei Löschung solcher Rittergüter, welche die RittergutsEigenschaft ¬
durch Zerstückelung oder Verminderung der Substanz verloren haben, in
den Rittergutsmatrikeln, Nachstehendes:
Ist der Fall einer solchen Zerstückelung oder Verringerung, welche nach den
1)
bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust der Rittergutseigenschaft zur Folge
hat, eingetreten, so soll, nachdem zuvörderst die Besitzer des Gutes von dem Landrath =
des betreffenden Kreises zur Erklärung aufgefordert und mit ihren etwanigen
Einwendungen gegen die Löschung gehört worden, deshalb das Gutachten der auf
dem Kreistage, in der Altmark und Niederlausitz aber, wegen der eigenthümlichen
Verfassung dieser Landestheile, der auf dem Kommunal=Landtage versammelten Ritterschaft =
erfordert werden.
2) Demnächst hat der Landrath unter Beifügung der aufgenommenen Verhandlung ¬
an den Oberpräsidenten zu berichten, beziehungsweise der Kommunal=Landtag
demselben sein Gutachten einzureichen, worauf letzterer die Sache dem Minister des
Innern und der Polizei zur Entscheidung vorlegt.
3) Wird für die Löschung entschieden, so ist von dem Landrath auf dem Kreistage =
in die Matrikel unter Anführung der betreffenden Verfügung des Ministers des
Innern und der Polizei die Bemerkung einzutragen, daß das Gut gelöscht worden,
auch darüber eine besondere Verhandlung aufzunehmen. (G. S. pro 1835. S. 9.)
h) die K. O. vom 1. August 1831, betreffend die Erhaltung der
Landtagsfähigkeit ritterschaftlicher Güter in Sachsen, Westphalen und
den Rheinprovinzen nach Ablösung der Reallasten.
Da nach der unterm 13. Juli 1829 publicirten Ordnung, wegen Ablösung der
Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreiche Westphalen, ¬
zum Großherzogthume Berg und zu den Französischen Departements diesseits
des Rheins gehört haben, die Ablosung durch Kapitalzahlung erfolgen, und dadurch
das Einkommen eines landtagsfähigen Ritterguts aus dem Grundeigenthum und den
Reglgerechtsamen unter denjenigen Betrag herabsinken kann, welcher in der Verordnung ¬
vom 17. Mai 1827 — die im Gesetze vom 27. März 1824, wegen Anordnung ¬
der Provinzialstände in der Provinz Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen betreffend, =
— Art. 7, imgleichen in den, denselben Gegenstand betreffenden Verordnungen ¬
für Westphalen und die Rheinprovinz vom 13. Juli 1827, resp. Art. 11 und
16, zur Erhaltung der Landtagsfähigkeit eines Ritterguts bei vorkommenden Zerstückelungen ¬
für nothwendig erachtet worden ist; gleichwohl, da diese Art von Zerstückelung ¬
von Seiten des Berechtigten oft eine unfreiwillige sein kann, die Billigkeit ¬
erfordert, dem Gutsbesitzer gesetzliche Mittel zu Erhaltung der Landtagsfähigkeit ¬
seines Guts darzubieten, so sinde Jch Mich bewogen, auf den Bericht des
Staatsministerii vom 12. Juli d. J. Folgendes zu verordnen:
1) Wenn in Folge des Gesetzes vom 13. Juli 1829 die Ablösung der Dienste,
Natural= und Geldleistungen durch Kapitalzahlung erfolgt, und dadurch das Ein=