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§. 55.
Insbesondere Zurückweisung der Appellation als unerwachsen und
ungegründet.
Der Gegenstand dieses §. verdient eine eigne Erörterung um deßwillen, weil
dabei, nach Hoscher's Zeugnisse, die Reichsgerichte selbst nicht stets in ihren Ertenntnissen ¬
vollkommen gleichförmig und consequent verfahren sind, welche Voraussetzung ¬
jedoch ebenfalls noch einer näheren Prüfung unterliegt.
Als unzweifelhafter Grundsatz der Theorie des Processes kann und muß
gewiß angenommen werden, daß im Falle der Nicht-Erwachsenheit einer Appellation
an die höhere Instanz der Oberrichter sein Erkenntniß lediglich auf den Ausspruch
hierüber zu beschränken habe, indem einer jeden weiter gehenden Entscheidung
der Mangel seiner Competenz entgegenstehen würde. So wie es daher dieser Theorie
des Processes ganz streng genommen schon nicht für entsprechend zu achten ist, daß
der Oberrichter mit der Zurückweisung einer solchen Appellation als nicht an ihn
erwachsen, eine positive Verweisung der Sache zum weiteren untergerichtlichen
Verfahren, oder den ausdrücklichen Vorbehalt eines nicht devolutiven Rechtsmittels,
im Falle er die Beschwerde an sich für gegründet hält, verbinde [S.-438.), so kann
derselbe sich um so viel weniger befugt erachten, unmittelbar über den Grund oder
Ungrund der Appellation zugleich mit dem Ausspruche ihrer Nicht-Erwachsenheit
zu entscheiden, und selbst ein Erkenntniß über die Desertion darf er nicht mit
dem über Non-Devolution verbinden. Schon bei den ältesten Schriftstellern über den
reichskammergerichtlichen Proceß findet man die Voraussetzung der Unstatthaftigkeit
einer Entscheidung in nicht erwachsenen Sachen, die sich nicht auf eine einfache
Zurückweisung aus diesem Grunde beschränkt, auf den Gesichtspunkt der Incompetenz ¬
des Oberrichters zurückgeführt. „In casu non devolutionis — sagt Bocken"
camera de causa principali nullatenus pronunciat, licet sententia prior
confirmanda foret, idque ob omnimodam iurisdictionem cessantem“;
und schon bei Roding*) findet man für den nämlichen Satz den Grund angeführt: ¬
„ubi enim iurisdictio superioris iudicis omnino fundata non est,
n) ad Blum. Tit. 55. N. 20.
o) Lib. I. tit. 32. §. 41.
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6r Band.